EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31993R3051

VERORDNUNG (EG) Nr. 3051/93 DER KOMMISSION vom 4. November 1993 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2933 71 00 mit Ursprung in Polen, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3918/92 des Rates vorgesehenen Zollplafonds gewährt werden

ABl. L 273 vom 5.11.1993, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3051/oj

31993R3051

VERORDNUNG (EG) Nr. 3051/93 DER KOMMISSION vom 4. November 1993 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2933 71 00 mit Ursprung in Polen, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3918/92 des Rates vorgesehenen Zollplafonds gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 273 vom 05/11/1993 S. 0011 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 3051/93 DER KOMMISSION vom 4. November 1993 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2933 71 00 mit Ursprung in Polen, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3918/92 des Rates vorgesehenen Zollplafonds gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3918/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftszollplafonds für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Festlegung ermässigter beweglicher Teilbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn, Polen und dem Gebiet der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (TSFR) (1993) (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2232/93 (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 der genannten Verordnung werden Zollpräferenzen im Rahmen der in Spalte 6 des Anhangs I der genannten Verordnung festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt für Ungarn, Polen und das Gebiet der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (TSFR). Die Kommission kann durch Verordnung die gegenüber den betreffenden Drittländern geltenden Zollsätze gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3918/92 bis zum Ende des Kalenderjahres wiedereinführen, wenn die Plafonds erreicht sind.

Die angerechneten Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Polen, für die Zollpräferenzen gewährt werden, haben diesen Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle im Hinblick auf Polen für die betreffenden Waren wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 8. November 1993 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3918/92 für 1993 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft der im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Polen wiedereingeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 1993

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 396 vom 31. 12. 1992, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 200 vom 10. 8. 1993, S. 1.

ANHANG

"" ID="01">21.0081> ID="02">2933 71 00> ID="03"> 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam) ">

Top