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Document 31993R3049

Verordnung (EG) Nr. 3049/93 der Kommission vom 4. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln

ABl. L 273 vom 5.11.1993, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3049/oj

31993R3049

Verordnung (EG) Nr. 3049/93 der Kommission vom 4. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln

Amtsblatt Nr. L 273 vom 05/11/1993 S. 0007 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0136
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0136


VERORDNUNG (EG) Nr. 3049/93 DER KOMMISSION vom 4. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1813/93 der Kommission (3) vorgenommenen Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2443/93 (5), hat sich herausgestellt, daß der Begriff "Zwischenerzeugnisse" in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt wird. Um dieser Sachlage abzuhelfen und um etwaige Diskriminierungen zwischen den Marktbeteiligten der Gemeinschaft zu vermeiden, müssen Kriterien vorgesehen werden, anhand deren sich diese Erzeugnisse objektiv und unmißverständlich identifizieren lassen. Aus technischen und kommerziellen Gründen sind ausserdem als Zwischenerzeugnisse anzusehen die anderen Erzeugnisse als die der KN-Codes 0401 bis 0406 mit Ausnahme der KN-Codes 0402 21 19 und 0402 21 99. Überdies ist der Anhang IX der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 durch Aufnahme der Erzeugnisse des KN-Codes 1704 90 30 zu ergänzen.

Abweichend von der allgemeinen Regelung kann nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 aus zwingenden und ausreichend nachgewiesenen Gründen der Verwendungszweck gemäß den Formeln A, C und D bzw. der Formel B geändert werden. Diese Abweichung muß eng ausgelegt und entsprechend angwandt werden, wenn der Mindestverkaufspreis oder gegebenenfalls die höchstmögliche Beihilfe sich danach richtet, um welche der genannten Formeln es sich handelt. Eine solche enge Auslegung ist nicht notwendig, wenn der Mindestverkaufspreis oder die höchstmögliche Beihilfe für die Formeln A, C und D bzw. B gleich sind. Die Änderung des Verwendungszwecks kann dann auf einfachen Antrag des Marktbeteiligten zugelassen werden.

Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 sind sowohl die Zwischenerzeugnisse als auch die Verarbeitungsbetriebe ab 1. August 1993 zulassungspflichtig. Aus verwaltungstechnischen Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Zulassung, bis zum Abschluß der Zulassungsprüfung, spätestens jedoch bis zum 30. November 1993, als vor dem 1. August 1993 erteilt gelten.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 570/88 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) wird der nachstehende Satz angefügt:

"Die vor dem 1. August 1993 für Zwischenerzeugnisse erteilte Zulassung gilt jedoch bis zum Abschluß der Zulassungsprüfung durch die zuständige Behörde, spätestens aber bis zum 30. November 1993."

2. In Artikel 9a werden die Angaben "KN-Codes 0401 und 0405" durch die Angaben "KN-Codes 0401, 0402 (mit Ausnahme der KN-Codes 0402 21 19 und 0402 21 99), 0403, 0404, 0405 und 0406" ersetzt.

3. Dem Artikel 21 Absatz 4 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

"Sind jedoch der in Artikel 18 Absatz 1 genannte Mindestverkaufspreis oder gegebenenfalls die höchstzulässige Beihilfe bei den Formeln A, C und D bzw. der Formel B gleich, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Zuschlagsempfängers unter ihrer Aufsicht und gemäß der vorliegenden Verordnung innerhalb der genannten Formeln eine Änderung des Verwendungszwecks genehmigen."

4. In Anhang IX Nummer 1 wird die Angabe "KN-Code 1806" durch die Angabe "KN-Codes 1704 90 30 und 1806" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 64.

(3) ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 16.

(4) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 31.

(5) ABl. Nr. L 224 vom 3. 9. 1993, S. 8.

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