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Document 31990D0526

90/526/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Oktober 1990 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, vorübergehend forstliches Saatgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 71/161/EWG des Rates nicht entspricht (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

ABl. L 292 vom 24.10.1990, p. 28–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/526/oj

31990D0526

90/526/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Oktober 1990 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, vorübergehend forstliches Saatgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 71/161/EWG des Rates nicht entspricht (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 292 vom 24/10/1990 S. 0028 - 0028


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Oktober 1990 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, vorübergehend forstliches Saatgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 71/161/EWG des Rates nicht entspricht (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (90/526/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 71/161/EWG des Rates vom 30. März 1971 über die Normen für die äussere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut, das innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 15,

auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erzeugung von Saatgut von "Quercus pedunculata" und "Quercus sessiliflora", das den Anforderungen der Richtlinie 71/161/EWG entspricht, war 1989 in der Bundesrepublik Deutschland so gering, daß die Versorgung dieses Landes nicht gewährleistet ist.

Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, in ausreichender Menge Saatgut, das allen in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen entspricht, aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern zu beziehen, um diesen Bedarf voll zu decken.

Es empfiehlt sich daher, die Bundesrepublik Deutschland für einen bestimmten Zeitraum zu ermächtigen, Saatgut der obengenannten Arten, das minderen Anforderungen genügt, zum gewerbsmässigen Verkehr zuzulassen.

Nach der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/332/EWG (4), darf Zuchtmaterial nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ein bestimmte Angaben über das betreffende Zuchtmaterial enthaltendes Dokument mitgeführt wird.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, auf ihrem Hoheitsgebiet höchstens 25 000 kg Saatgut von "Quercus pedunculata Ehrh." und höchstens 20 000 kg Saatgut von "Quercus sessiliflora Sal.", das den im Anhang I der Richtlinie 71/161/EWG festgelegten Anforderungen in bezug auf die spezifische Reinheit nicht entspricht, zum gewerbsmässigen Verkehr zuzulassen, sofern folgende Bedingung erfuellt ist: Die in Artikel 9 der Richtlinie 66/404/EWG vorgeschriebene Urkunde trägt die Aufschrift "Saatgut, das den Normen in bezug auf die spezifische Reinheit nicht entspricht".

Artikel 2

Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission vor dem 1. Januar 1992 die Mengen Saatgut mit, die nach Maßgabe dieser Entscheidung auf ihrem Hoheitsgebiet vermarktet worden sind. Die Kommission gibt diese Information an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 3

Die Ermächtigung nach Artikel 1 läuft, soweit sie den ersten Verkehr betrifft, am 30. November 1991 ab, und, soweit sie nicht den ersten Verkehr betrifft, am 31. Dezember 1993 ab.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 11. Oktober 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 14.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

(3) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2326/66.

(4) ABl. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 82.

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