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Document 31987R1181

Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission vom 29. April 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

ABl. L 113 vom 30.4.1987, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/04/2012; Aufgehoben durch 32012R0282

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/1181/oj

31987R1181

Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission vom 29. April 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 113 vom 30/04/1987 S. 0031 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0127
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0127


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1181/87 DER KOMMISSION

vom 29. April 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 3 und 5 und Artikel 16 Absatz 6, auf die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie auf die sonstigen Bestimmungen der Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen, die für den Fall ihrer Anwendung eine Sicherheit vorschreiben,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 525/77 des Rates vom 14. März 1977 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1699/85 (4), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1338/86 (6), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 des Rates vom 27. Juli 1981 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3128/86 (8), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 des Rates vom 18. Mai 1982 über besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3127/86 (10), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 90/87 (12), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (13) verfällt ein Teil der Sicherheit nach Maßgabe des nicht eingehaltenen Teils einer Pflicht. Die Nichteinhaltung einer untergeordneten Pflicht ist hinsichtlich ihrer Tragweite dem Nachweis über die Erfuellung aller Hauptpflichten innerhalb von 18 Monaten nach der zu diesem Zweck gesetzten Frist gleichgestellt. Da die Folgen deshalb in beiden Fällen gleich sein müssten, sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 geändert werden.

Zur Vermeidung von Unklarheiten sollten die Fälle festgelegt werden, die als Fälle höherer Gewalt zu berücksichtigen sind.

In Anbetracht der gewonnenen Erfahrung sollten bestimmte Änderungen zur Verdeutlichung der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 und zur Berichtigung des Anwendungsbereichs bestimmter Einzelvorschriften vorgenommen werden. Gleichzeitig sollte ein Fehler in der niederländischen Fassung berichtigt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in der niederländischen Fassung »Waarborg" durch »zekerheid" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Wird der Anspruch auf die endgültige Zahlung des Vorschusses nicht fristgerecht nachgewiesen, so leitet die zuständige Stelle unverzueglich das Verfahren nach Artikel 29 ein.

Die Frist kann im Fall höherer Gewalt verlängert werden.

Sofern in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen, kann dieser Nachweis jedoch unter Teilfreigabe der Sicherheit auch nach dem Fristablauf erbracht werden."

2. Dem Artikel 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:

»(6) Im Sinne dieses Titels ist ,der betreffende Teilbetrag der Sicherheit' der Teilbetrag der Sicherheit, der der Menge entspricht, für die eine Pflicht nicht erfuellt wurde."

3. Artikel 22, Absätze 1 und 2, erhält folgenden Wortlaut:

»(1) Eine Sicherheit verfällt in voller Höhe für die Menge, für die eine Hauptpflicht nicht erfuellt wurde, sofern nicht höhere Gewalt die Erfuellung verhinderte.

(2) Eine Hauptpflicht gilt als nicht erfuellt, wenn der entsprechende Nachweis innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist nicht erbracht wird, sofern nicht höhere Gewalt die Erbringung des Nachweises innerhalb der gesetzten Frist verhinderte. Das Verfahren nach Artikel 29 zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzueglich eingeleitet."

4. Artikel 22 Absatz 4 erhält folgenden Zusatz:

» . . . sofern nicht höhere Gewalt die Erbringung dieses Nachweises innerhalb der Frist verhinderte."

5. Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Die Nichterfuellung einer oder mehrerer untergeordneter Pflichten führt zum Verfall von 15 % des betroffenen Teilbetrags der Sicherheit, sofern nicht höhere Gewalt die Erfuellung verhinderte."

6. Artikel 25 erhält folgende Fassung:

»Artikel 25

Wurden sämtliche Hauptpflichten nachweislich erfuellt, eine Nebenpflicht und eine untergeordnete Pflicht aber nicht, so finden die Artikel 23 und 24 Anwendung und ist der gesamte verfallene Betrag gleich dem verfallenen Betrag gemäß Artikel 23, erhöht um 15 % des betreffenden Teilbetrags der Sicherheit."

7. Nach Artikel 26 wird folgende Überschrift eingefügt:

»TITEL VI

Allgemeine Bestimmungen"

8. Der folgende, nach dem Artikel 28 stehende Text wird gestrichen:

»TITEL VI

Allgemeine Bestimmungen"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Ziffer 6 gilt nur für Sicherheiten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 29.

(3) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 46.

(4) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1985, S. 12.

(5) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6.

(6) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 27.

(7) ABl. Nr. L 211 vom 31. 7. 1981, S. 2.

(8) ABl. Nr. L 292 vom 16. 10. 1986, S. 2.

(9) ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 28.

(10) ABl. Nr. L 292 vom 16. 10. 1986, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6.

(12) ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1987, S. 12.

(13) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

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