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Document 31987R1180

Verordnung (EWG) Nr. 1180/87 der Kommission vom 29. April 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

ABl. L 113 vom 30.4.1987, p. 27–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/1180/oj

31987R1180

Verordnung (EWG) Nr. 1180/87 der Kommission vom 29. April 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 113 vom 30/04/1987 S. 0027 - 0029


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1180/87 DER KOMMISSION

vom 29. April 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6 sowie auf die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3903/86 (4), enthält Bestimmungen über die Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen.

Für die zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen in Drittländern verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse wird nur die für diese Erzeugnisse geltende niedrigste Erstattung gewährt. Bei einigen Erzeugnissen entspricht die niedrigste Erstattung der Nichtfestsetzung einer Erstattung.

Es ist jedoch wünschenswert, daß für die zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse unabhängig davon eine gleich hohe Erstattung gewährt wird, ob sie in oder ausserhalb der Gemeinschaft an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verbracht werden.

Die Lieferungen zur Bevorratung in Drittländern können direkt oder indirekt erfolgen. Es sollten deshalb die für die jeweilige Art und Weise der Lieferung geeigneten Kontrollverfahren eingeführt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 wird wie folgt geändert:

1. Der nachstehende Artikel 19c wird eingefügt:

»Artikel 19c

(1) Die Lieferungen zur Bevorratung ausserhalb der Gemeinschaft werden bei der Bestimmung des Erstattungssatzes den Lieferungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) gleichgestellt.

(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 sind anwendbar, sofern gemäß Absatz 3 nachgewiesen wird, daß tatsächlich die Ware, die das geographische Gebiet der Gemeinschaft mit diesem Ziel verlassen hat, an Bord verbracht wird.

(3) a) Die direkte Lieferung an Bord zum Zweck der Bevorratung wird durch eine Zollbescheinigung oder eine Bescheinigung nachgewiesen, die den Sichtvermerk der Zollbehörden des Drittlandes trägt, in dem die Bevorratung stattgefunden hat; diese Bescheinigung kann entsprechend dem Muster in Anhang IV ausgestellt werden.

Als direkte Lieferung im Sinne dieses Artikels gilt die Lieferung eines Behältnisses oder einer nicht aufgeteilten Sendung von Erzeugnissen an Bord eines Schiffes.

b) Sind die ausgeführten Erzeugnisse nicht Gegenstand einer direkten Lieferung und unterliegen sie in dem Bestimmungsdrittland vor der Bevorratung einer zollamtlichen Überwachung, so wird die Lieferung an Bord durch folgende Unterlagen nachgewiesen:

- Eine Zollbescheinigung oder eine Bescheinigung, die den Sichtvermerk der Zollbehörden des Drittlandes trägt und nachweist, daß die Erzeugnisse in ein Bevorratungslager eingelagert worden sind und ausschließlich zur Bevorratung bestimmt sind; diese Bescheinigung kann entsprechend dem Muster in Anhang IV ausgestellt werden; und

- eine Zollbescheinigung oder eine Bescheinigung, die den Sichtvermerk der Zollbehörden des Drittlandes trägt, in dem die Bevorratung stattgefunden hat, und die Lieferung der Erzeugnisse an Bord bescheinigt; diese Bescheinigung kann entsprechend dem Muster in Anhang IV ausgestellt werden.

c) Kann eine Bescheinigung nach Buchstabe a) oder b) zweiter Gedankenstrich nicht vorgelegt werden, kann der Mitgliedstaat den Nachweis in Form einer mit dem Schiffsstempel versehenen Empfangsbestätigung des Schiffkapitäns oder eines anderen diensthabenden Offiziers zulassen.

Kann eine Bescheinigung nach Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich nicht vorgelegt werden, kann der Mitgliedstaat eine mit dem Stempel der Fluggesellschaft versehene Empfangsbestätigung eines Angestellten dieser Gesellschaft zulassen.

d) Die Mitgliedstaaten dürfen die genannten Bescheinigungen nur annehmen, wenn sie vollständige Informationen über die an Bord gelieferten Erzeugnisse, den Lieferzeitpunkt, den Namen und die Flagge des Schiffs oder die Registriernummer des Flugzeugs enthalten. Um sich davon zu überzeugen, daß die zur Bevorratung gelieferten Mengen dem normalen Bedarf der Besatzung und der Passagiere des betreffenden Schiffs oder Flugzeugs entsprechen, können die Mitgliedstaaten ergänzende Angaben oder Unterlagen verlangen.

(4) In allen Fällen muß jedoch mit dem Erstattungsantrag eine Abschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers sowie der Nachweis über die Bezahlung der zur Bevorratung bestimmten Erzeugnisse vorgelegt werden.

(5) Erzeugnisse oder Waren, die zu dem in Artikel 26 vorgesehenen Verfahren abgefertigt sind, dürfen nicht für Lieferungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b) verwendet werden.

(6) Artikel 23 findet sinngemäß Anwendung.

(7) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jeden dritten Monat eines Halbjahres über die Erzeugnismengen, auf die dieser Artikel während des vorherigen Halbjahres angewendet worden ist, und über die Beträge, die in den Fällen gemäß Absatz 3 Buchstabe b) gezahlt worden sind. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis."

2. Der Anhang dieser Verordnung wird als Anhang IV angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 29.

(3) ABl. Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 364 vom 23. 12. 1986, S. 13.

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