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Document 31987R1171

Verordnung (EWG) Nr. 1171/87 des Rates vom 28. April 1987 über den Abschluß des Abkommens zur zweiten Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus

ABl. L 113 vom 30.4.1987, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/06/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/1171/oj

31987R1171

Verordnung (EWG) Nr. 1171/87 des Rates vom 28. April 1987 über den Abschluß des Abkommens zur zweiten Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus

Amtsblatt Nr. L 113 vom 30/04/1987 S. 0001 - 0010


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1171/87 DES RATES

vom 28. April 1987

über den Abschluß des Abkommens zur zweiten Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b) und auf Artikel 167 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus (3) haben zwischen der Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau Verhandlungen stattgefunden, um die am Ende des zweiten dreijährigen Anwendungszeitraums vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens zu vereinbaren.

Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 22. Mai 1986 ein Abkommen zur zweiten Änderung des Fischereiabkommens paraphiert.

Nach Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b) der Beitrittsakte beschließt der Rat die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln bei den Beschlüssen, die er von Fall zu Fall zum Abschluß von Fischereiabkommen mit dritten Ländern trifft. Diese Modalitäten müssen im vorliegenden Fall festgelegt werden.

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das Abkommen zu genehmigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Mit Rücksicht auf die Interessen der Kanarischen Inseln finden das in Artikel 1 genannte Abkommen sowie - soweit dies für seine Durchführung erforderlich ist - die im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Vorschriften zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auch auf Fischereifahrzeuge unter der Flagge Spaniens Anwendung, die ständig in den als »registros de base" bezeichneten Registern der zuständigen lokalen Behörden der Kanarischen Inseln gemäß Anhang I Anmerkung 6 der Verordnung (EWG) Nr. 570/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die Bestimmung des Begriffs »Waren mit Ursprung in" oder »Ursprungswaren" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind (4), angemeldet sind.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen zu unterzeichnen, und nimmt die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (5).

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. April 1987

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DE KEERSMÄKER

(1) ABl. Nr. C 197 vom 6. 8. 1986, S. 12.

(2) ABl. Nr. C 283 vom 10. 11. 1986, S. 104.

(3) ABl. Nr. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 34.

(4) ABl. Nr. L 56 vom 1. 3. 1986, S. 1.

(5) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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