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Document 62019TN0699

Rechtssache T-699/19: Klage, eingereicht am 11. Oktober 2019 – FT u. a./Kommission

ABl. C 406 vom 2.12.2019, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 406/40


Klage, eingereicht am 11. Oktober 2019 – FT u. a./Kommission

(Rechtssache T-699/19)

(2019/C 406/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: FT und 25 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Kommission über die Erstellung der Abrechnung der Dienstbezüge der Kläger für den Monat Dezember 2018 aufzuheben, soweit darin erstmals, rückwirkend zum 1. Februar 2018, die für ihre Dienstbezüge geltenden neuen Berichtigungskoeffizienten angewandt werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen die Art. 64 und 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler. Die Kläger machen geltend, dass die für ihre Dienstbezüge geltenden Berichtigungskoeffizienten, die im Übrigens im Widerspruch zu den von den Vereinten Nationen festgelegten stünden, die Gleichwertigkeit ihrer Kaufkraft nicht wahrten.

2.

Verstoß gegen Art. 85 des Statuts, den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Fürsorgepflicht. Die Kläger tragen vor, dass sie keine Kenntnis von der Unregelmäßigkeit der Dienstbezüge, die ihnen in Anwendung der geltenden Berichtigungskoeffizienten gezahlt worden seien, hätten haben können.

3.

Verstoß gegen Art. 13 des Anhangs X des Statuts, der eine zwischenzeitliche Anpassung der Dienstbezüge vorschreibe, wenn die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Aktualisierung für das betreffende Land 5 % übersteige.


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