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Document 62019TN0698

Rechtssache T-698/19: Klage, eingereicht am 11. Oktober 2019– FJ u. a./Europäischer Auswärtiger Dienst

ABl. C 406 vom 2.12.2019, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 406/39


Klage, eingereicht am 11. Oktober 2019– FJ u. a./Europäischer Auswärtiger Dienst

(Rechtssache T-698/19)

(2019/C 406/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: FJ und acht weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung über die Erstellung der Abrechnung der Dienstbezüge der Kläger für Dezember 2018 aufzuheben, soweit darin erstmals, rückwirkend zum 1. Februar 2018, die auf ihre Dienstbezüge anwendbaren neuen Berichtigungskoeffizienten angewandt werden;

dem EAD die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erstens auf eine Verletzung der Art. 64 und 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) sowie des Grundsatzes der Gleichbehandlung und auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler. Die Kläger machen geltend, dass die auf ihre Dienstbezüge angewandten Berichtigungskoeffizienten, die in Widerspruch zu den von den Vereinten Nationen aufgestellten stünden, die Gleichwertigkeit ihrer Kaufkraft nicht hätten sicherstellen können.

2.

Zweitens auf eine Verletzung von Art. 85 des Statuts, des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der Fürsorgepflicht. Die Kläger meinen hierzu, dass sie keine Kenntnis von der Unregelmäßigkeit der Dienstbezüge, die ihnen unter Anwendung der geltenden Berichtigungskoeffizienten gezahlt worden seien, hätten haben können.

3.

Drittens auf eine Verletzung von Art. 13 des Anhangs X des Statuts, der eine zwischenzeitliche Anpassung der Dienstbezüge vorschreibe, wenn die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Aktualisierung für das betreffende Land 5 % übersteige.


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