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Document 62019TN0640

Rechtssache T-640/19: Klage, eingereicht am 25. September 2019 – Sasol Germany u. a./ECHA

ABl. C 406 vom 2.12.2019, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 406/35


Klage, eingereicht am 25. September 2019 – Sasol Germany u. a./ECHA

(Rechtssache T-640/19)

(2019/C 406/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Sasol Germany GmbH (Hamburg, Deutschland), SI Group – Béthune (Béthune, Frankreich), BASF SE (Ludwigshafen am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu, P. Sellar und S. Saez Moreno)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, soweit dieser 4-tert-Butylphenol (PTBP) als besonders besorgniserregenden Stoff in die Liste der für die Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufnimmt;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.

1.

Verstoß gegen die Kriterien der endokrinen Disruption und des evidenzbasierten Ansatzes, da die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt vorliegen.

2.

Verstoß gegen Art. 57 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf das Kriterium „ebenso besorgniserregend“, da

erstens die nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderliche Prüfung des Kriteriums „ebenso besorgniserregend“ keine anderen Daten als diejenigen in Bezug auf die durch die inhärenten Eigenschaften des Stoffes bedingten Gefahren berücksichtigt und Gesichtspunkte wie die biologische Abbaubarkeit von PTBP, die für die Bewertung erforderlich gewesen seien, außer Acht gelassen habe (oder auf reine Mutmaßungen gestützt habe);

sich zweitens der vorschlagende Mitgliedstaat, Deutschland, auf unzuverlässige Daten und unsubstantiierte Analogien zu Eigenschaften anderer Stoffen gestützt habe;

der angefochtene Beschluss drittens vorgebe, dass PTBP einem krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoff („CMR“-Stoff) gleiche, was durch keine wissenschaftliche Bewertung gestützt werde.

3.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler/Fehlende sorgfältige Prüfung aller relevanten Informationen und insbesondere der Expositionswerte

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit/Fehlende Wahl der am wenigsten belastenden Alternativen

5.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit/Fehlende Durchführung einer ordnungsgemäßen Risikomanagementoptionsanalyse unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Risikomanagementmaßnahmen


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1).


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