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Document 62019TN0632

Rechtssache T-632/19: Klage, eingereicht am 23. September 2019 – DD/FRA

ABl. C 406 vom 2.12.2019, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 406/34


Klage, eingereicht am 23. September 2019 – DD/FRA

(Rechtssache T-632/19)

(2019/C 406/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: DD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

ihm Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden, wie er in der vorliegenden Klage spezifiziert wird, zuzusprechen, der nach billigem Ermessen auf 100 000 Euro veranschlagt wird;

die Entscheidung des Direktors der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) vom 19. November 2018, mit der sein Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Beamtenstatuts abgelehnt wurde, aufzuheben;

erforderlichenfalls die Entscheidung des Direktors der FRA vom 12. Juni 2019, mit der seine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts gegen die Entscheidung vom 19. November 2018 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:

1.

Die Beklagte habe den Kläger nicht angehört und auf das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. Oktober 2015, DD/FRA (F-106/13 und F-25/14, EU:F:2015:118), hin keinen Beschluss nach Art. 3 des Anhangs IX des Beamtenstatuts erlassen.

2.

Die Einleitung der Verwaltungsuntersuchung und die Eröffnung des ursprünglichen Disziplinarverfahrens seien fehlerhaft gewesen.

3.

Die Beklagte habe dem Kläger nicht den immateriellen Schaden ersetzt, der ihm durch den Verweis entstanden sei, den das Gericht für den öffentlichen Dienst im genannten Urteil aufgehoben habe.

4.

Die Beklagte sei dem Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst nicht nachgekommen und habe das Vorverfahren nicht innerhalb einer angemessenen Zeit und mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt.

5.

Die Einleitung und die Durchführung der Verwaltungsuntersuchung habe gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (1), das EU-Beamtenstatut und das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verstoßen.

6.

Die Beklagte habe sich wiederholt in einer jeder Grundlage entbehrenden, diffamierenden und beleidigenden Weise über den Kläger geäußert, was einem Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtskraft, die Unschuldsvermutung und die Fürsorgepflicht gleichkomme.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).


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