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Document 62018TA0047

Rechtssache T-47/18: Urteil des Gerichts vom 20. September 2019 – UZ/Parlament (Öffentlicher Dienst – Beamte – Disziplinarverfahren – Mobbing – Disziplinarstrafe – Einstufung in die nächstniedrigere Besoldungsgruppe und Zurücksetzung der Beförderungspunkte auf null – Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Beistand – Modalitäten der Verwaltungsuntersuchung – Erfordernis der Unparteilichkeit – Recht auf Anhörung – Verfahrensfehler – Folgen des Verfahrensfehlers)

ABl. C 406 vom 2.12.2019, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 406/28


Urteil des Gerichts vom 20. September 2019 – UZ/Parlament

(Rechtssache T-47/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren - Mobbing - Disziplinarstrafe - Einstufung in die nächstniedrigere Besoldungsgruppe und Zurücksetzung der Beförderungspunkte auf null - Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Beistand - Modalitäten der Verwaltungsuntersuchung - Erfordernis der Unparteilichkeit - Recht auf Anhörung - Verfahrensfehler - Folgen des Verfahrensfehlers)

(2019/C 406/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: UZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Montebello-Demogeot und Í. Ní Riagáin Düro, dann V. Montebello-Demogeot und I. Lázaro Betancor)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 27. Februar 2017, gegen die Klägerin die Disziplinarstrafe der Rückstufung von der Besoldungsgruppe AD 13, Dienstaltersstufe 3, in die Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 3, nebst Zurücksetzung der in der Besoldungsgruppe AD 13 erworbenen Verdienstpunkte auf null zu verhängen, und zum anderen auf Aufhebung der Entscheidung, ihren Antrag auf Beistand abzulehnen

Tenor

1.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2017, gegen UZ die Disziplinarstrafe der Rückstufung von der Besoldungsgruppe AD 13, Dienstaltersstufe 3, in die Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 3, nebst Zurücksetzung der in der Besoldungsgruppe AD 13 erworbenen Verdienstpunkte auf null zu verhängen, wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

UZ und das Parlament tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 123 vom 9.4.2018.


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