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Document 62019CN0701
Case C-701/19 P: Appeal brought on 20 September 2019 by Pilatus Bank plc against the order of the General Court (Second Chamber) delivered on 10 July 2019 in Case T-687/18: Pilatus Bank v European Central Bank (ECB)
Rechtssache C-701/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2019 von der Pilatus Bank plc gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2019 in der Rechtssache T-687/18, Pilatus Bank/Europäische Zentralbank (EZB)
Rechtssache C-701/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2019 von der Pilatus Bank plc gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2019 in der Rechtssache T-687/18, Pilatus Bank/Europäische Zentralbank (EZB)
ABl. C 406 vom 2.12.2019, p. 17–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
2.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 406/17 |
Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2019 von der Pilatus Bank plc gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2019 in der Rechtssache T-687/18, Pilatus Bank/Europäische Zentralbank (EZB)
(Rechtssache C-701/19 P)
(2019/C 406/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Pilatus Bank plc (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. H. Behrends und M. Kirchner)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss des Gerichts aufzuheben; |
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die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären; |
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die Rechtssache zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
der EZB die Kosten der Rechtsmittelführerin und die Kosten dieses Rechtsmittels aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht die folgenden Rechtsmittelgründe geltend.
Das Gericht habe das maltesische Recht verfälscht, als es angenommen habe, dass sämtliche Befugnisse der Rechtsmittelführerin und ihres Vorstands auf die zuständige Person übertragen worden seien.
Der angefochtene Beschluss verletze die unionsrechtliche Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs.
Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei der streitigen Entscheidung nur um eine vorbereitende Maßnahme handele.
Das Gericht habe den Inhalt der streitigen Entscheidung und, allgemeiner gesprochen, den Sachverhalt der Rechtssache verfälscht.
Der angefochtene Beschluss könne nicht aufgrund der Hilfserwägung bestätigt werden, dass eine Beratung zwischen der zuständigen Person und den Direktoren möglich gewesen sei.
Der angefochtene Beschluss könne nicht aufgrund der Hilfserwägung bestätigt werden, dass ein Rechtsanwalt an dem Fall beteiligt gewesen sei.
Der angefochtene Beschluss könne nicht aufgrund der Hilfserwägung bestätigt werden, dass die streitige Entscheidung nur in einer E-Mail enthalten sei.
Die Klage habe ihren Zweck nicht verloren.