EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62019TN0136

Rechtssache T-136/19: Klage, eingereicht am 1. März 2019 — Bulgarian Energy Holding u. a./Kommission

ABl. C 164 vom 13.5.2019, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/53


Klage, eingereicht am 1. März 2019 — Bulgarian Energy Holding u. a./Kommission

(Rechtssache T-136/19)

(2019/C 164/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Bulgarian Energy Holding EAD (Sofia, Bulgarien), Bulgartransgaz EAD (Sofia), Bulgargaz EAD (Sofia) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Struckmann, M. Powell und A. Kadri, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die in Abschnitt 3.6 der Klageschrift einzeln angeführten prozessleitenden Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme sowie sonstige entsprechende Maßnahmen, die das Gericht für erforderlich hält, zu erlassen,

den Beschluss C(2018) 8806 final der Kommission vom 17. Dezember 2018 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV (AT.39849 — BEH Gas) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

die verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt:

1.

Die Beklagte habe durch Verletzung wesentlicher Formvorschriften die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt.

2.

Die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Definition des relevanten Marktes sei mit Rechts- und Sachverhaltsfehlern, der unterlassenen Durchführung einer Marktanalyse und einem Begründungsmangel behaftet.

3.

Die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, die Bulgargaz EAD als eine der Klägerinnen oder die Klägerinnen gemeinsam nähmen eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Kapazitätsdienstleistungen ein, sei mit Rechtsfehlern und Fehlern bei der Würdigung des Sachverhalts behaftet.

4.

Der angefochtene Beschluss verstoße dadurch gegen die EU-Verträge, dass angesichts seiner fehlerhaften Anwendung des Rechts und Würdigung des Sachverhalts nicht hinreichend nachgewiesen sei, dass die in dem angefochtenen Beschluss beschriebenen Verhaltensweisen gegen Art. 102 AEUV verstießen.

5.

Die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung zur Dauer der vermeintlichen Verletzung sei mit Rechtsfehlern und Fehlern bei der Würdigung des Sachverhalts behaftet.

6.

Durch Annahme eines Beschlusses nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 (1) sei in dem Verfahren gegen die EU-Verträge verstoßen worden.

7.

Die Geldbuße sei für nichtig zu erklären oder herabzusetzen, da die Leitlinien der Beklagten zur Festsetzung von Geldbußen in dem angefochtenen Beschluss nicht eingehalten worden seien. Hilfsweise sei sie im Rahmen der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Art. 261 AEUV deshalb für nichtig zu erklären oder herabzusetzen, weil sie in Bezug auf das mit ihr geahndete Verhalten in jeder Hinsicht unverhältnismäßig sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).


Top