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Document 62017TA0725

Rechtssache T-725/17: Urteil des Gerichts vom 26. März 2019 — Clestra Hauserman/Parlament (Öffentliche Bauaufträge — Ausschreibungsverfahren — Arbeiten betreffend „abnehmbare Trennwände-Türen“ des Projekts für den Ausbau und die Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes des Parlaments in Luxemburg — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter — Begründungspflicht — Ungewöhnlich niedriges Angebot — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Außervertragliche Haftung)

ABl. C 164 vom 13.5.2019, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/44


Urteil des Gerichts vom 26. März 2019 — Clestra Hauserman/Parlament

(Rechtssache T-725/17) (1)

(Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungsverfahren - Arbeiten betreffend „abnehmbare Trennwände-Türen“ des Projekts für den Ausbau und die Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes des Parlaments in Luxemburg - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Begründungspflicht - Ungewöhnlich niedriges Angebot - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Außervertragliche Haftung)

(2019/C 164/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Clestra Hauserman (Illkirch Graffenstaden, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Gehin)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: V. Naglič und B. Schäfer)

Gegenstand

Zum einen Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments vom 24. August 2017 im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens INLO-D-UPIL-T-16-AO8 zu Los Nr. 55 („abnehmbare Trennwände-Türen“) des Projekts für den Ausbau und die Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes des Parlaments in Luxemburg, mit der das Angebot der Klägerin abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin erlitten haben soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Clestra Hauserman trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments.


(1)  ABl. C 13 vom 15.1.2018.


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