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Document 62017TN0659

Rechtssache T-659/17: Klage, eingereicht am 28. September 2017 — Vallina Fonseca/SRB

ABl. C 424 vom 11.12.2017, p. 42–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 424/42


Klage, eingereicht am 28. September 2017 — Vallina Fonseca/SRB

(Rechtssache T-659/17)

(2017/C 424/61)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: José Antonio Vallina Fonseca (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Vallina Hoset und Rechtsanwältin A. Sellés Marco)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Der Kläger beantragt,

die außervertragliche Haftung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses festzustellen und ihn zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aufgrund seiner Handlungen und Unterlassungen entstanden ist, mit denen ihm die Schuldverschreibungen und Wertpapiere von BANCO POPULAR ESPAÑOL, S.A., deren Eigentümer er war, entzogen wurden;

den Ausschuss zur Zahlung von 50 000 Euro als Ersatz für den entstandenen Schaden („fälliger Betrag“) zu verurteilen;

den fälligen Betrag um Ausgleichszinsen ab dem 7. Juni 2017 bis zur Verkündung des das Verfahren abschließenden Urteils zu erhöhen;

den fälligen Betrag samt Verzugszinsen ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Bezahlung des fälligen Betrags um den von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz, zuzüglich zweier Prozentpunkte, zu erhöhen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Der Beschluss SRB/EES/2017/08 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 betreffend ein Abwicklungskonzept für die Banco Popular Español, S.A. verstoße gegen den Grundsatz nemo auditur turpitudinem opropiam allegans sowie gegen Art. 88 der Verordnung Nr. 806/2014, soweit mit ihm eine beschwerende Maßnahme gegen Banco Popular und deren Aktionäre wegen einer Krise, die der Ausschuss selbst herbeigeführt habe, erlassen worden sei.

2.

Der Ausschuss habe durch den Erlass des Beschlusses gegen seine Sorgfaltspflicht, den Grundsatz der guten Verwaltung nach Art. 296 AEUV, das Willkürverbot und den Grundsatz nemo auditur turpitudinem suam allegans verstoßen.

3.

Verstoß gegen die Art. 17 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da der Kläger dazu gezwungen gewesen sei, auf sein Eigentum zu verzichten, ohne gehört worden zu sein — weder im Vorhinein noch im Nachhinein.

4.

Der Ausschuss habe gegen Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen Art. 54 des Vertrags über die Europäische Union verstoßen, da er dem Kläger Eigentum entzogen habe, obwohl alternative, weniger restriktive Maßnahmen existiert hätten.


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