EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013IP0099

Entschließung des Europäischen Parlaments am 14. März 2013 zur Nachhaltigkeit der globalen Wertschöpfungskette im Bauwollsektor (2012/2841(RSP))

ABl. C 36 vom 29.1.2016, p. 140–144 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/140


P7_TA(2013)0099

Globale Wertschöpfungskette für Baumwolle

Entschließung des Europäischen Parlaments am 14. März 2013 zur Nachhaltigkeit der globalen Wertschöpfungskette im Bauwollsektor (2012/2841(RSP))

(2016/C 036/22)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 3, 6 und 21 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf die Artikel 206 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge;

unter Hinweis auf die wichtigsten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere das Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, das Übereinkommen 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, das Übereinkommen Nr. 184 vom 21. Juni 2001 über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, das Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, das Übereinkommen Nr. 98 vom 8. Juni 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, das Übereinkommen Nr. 141 vom 23. Juni 1975 über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und das Übereinkommen Nr. 155 vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, sowie auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf das Internationale Programm zur Abschaffung der Kinderarbeit (IPEC) und das Programm „Understanding Children’s Work“ (UCW),

unter Hinweis auf die Mitgliedschaft der Europäischen Union in internationalen Rohstofforganisationen,

in Kenntnis der Ergebnisse der 71. Plenartagung des Internationalen Beratenden Baumwollausschusses (ICAC) vom 7. bis 11. Oktober 2012,

in Kenntnis der Entschließung der 95. Tagung des AKP-Ministerrats vom 10.–15. Juni 2012 in Port Vila (Vanuatu) zur Baumwolle,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (1) und zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (2),

unter Hinweis auf Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (3),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Handel mit Rohstoffen, zum Zugang zu Rohstoffen, zur Preisvolatilität auf den Agrarrohstoffmärkten, zu Derivatemärkten, zur nachhaltigen Entwicklung, zu Wasserressourcen, zur Kinderarbeit und zur Ausbeutung von Kindern in Entwicklungsländern,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 (4), in der es seine Zustimmung zu einem Protokoll über den Handel mit Textilien im Rahmen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Usbekistan verweigert hat, weil Bedenken bestehen, dass es auf usbekischen Baumwollfeldern Kinderzwangsarbeit gibt,

unter Hinweis auf die VN-Initiative „Global Compact“, die europäische Strategie in Bezug auf Rohstoffe, die EU-Strategie zur sozialen Verantwortung von Unternehmen, die EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung, den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und den Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie,

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 14. März 2013 zur Nachhaltigkeit der Wertschöpfungskette im Bauwollsektor,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Baumwolle, was die Flächennutzung betrifft, zu den wichtigsten Kulturpflanzen gehört, ein gewichtiger Faktor bei der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie ein wesentlicher nicht zur Ernährung bestimmter Rohstoff ländliche Gemeinschaften, Händler, die Textilindustrie und die Verbraucher in der ganzen Welt ist;

B.

in der Erwägung, dass Baumwolle die am häufigsten verwendete Naturfaser ist, dass sie in mehr als 100 Ländern angebaut wird und etwa 150 Staaten am Handel mit Baumwolle beteiligt sind;

C.

in der Erwägung, dass schätzungsweise 100 Millionen ländliche Haushalte an der Baumwollproduktion beteiligt sind und der Baumwollsektor für über 250 Millionen Menschen, die in den einzelnen Produktions-, Verarbeitungs-, Lagerungs- und Transportphasen dieser landwirtschaftlichen Wertschöpfungskette tätig sind, eine wichtige Beschäftigungs- und Einkommensquelle darstellt;

D.

in der Erwägung, dass die Baumwollproduktion von China, Indien und den Vereinigten Staaten dominiert wird, wobei die Vereinigten Staaten, Indien, Australien und Brasilien die wichtigsten Ausfuhrländer sind und China, Bangladesch und die Türkei die wichtigsten Importeure; in der Erwägung, dass Usbekistan weltweit der fünftgrößte Baumwollexporteur und das sechstgrößte Baumwollerzeugerland ist;

E.

in der Erwägung, dass der bei weitem größte Teil der Baumwolleinfuhren Bangladeschs für exportorientierte Textil- und Bekleidungsfertigung verwendet wird, die über 80 % aller Ausfuhren von Verarbeitungserzeugnissen ausmacht; in der Erwägung, dass der Großteil der in dem Land hergestellten Textilien und Kleidungsstücke in Industrieländer, insbesondere die EU-Mitgliedstaaten, Kanada und die Vereinigten Staaten, ausgeführt wird;

F.

in der Erwägung, dass Baumwolle in der Europäischen Union auf einer Fläche von 370 000 Hektar von etwa 100 000 Herstellern vornehmlich in Griechenland und Spanien angebaut wird, deren Jahresproduktion sich auf 340 000 Tonnen entkörnte Baumwolle beläuft, was 1 % der weltweit erzeugten entkörnten Baumwolle entspricht;

G.

in der Erwägung, dass die EU seit 2009 ein Nettoexporteur von Baumwolle ist und ihr Anteil am Exportmarkt 2,8 % beträgt, wobei die Türkei, Ägypten und China die wichtigsten Ausfuhrmärkte sind;

H.

in der Erwägung, dass sich der Wert der Ausfuhren der Textil- und Bekleidungsindustrie der EU im Jahr 2011 auf insgesamt 39 Mrd. EUR belief und dass über 1,8 Millionen Arbeitnehmer in 146 000 Unternehmen in der gesamten EU in diesem Sektor beschäftigt waren (5);

I.

in der Erwägung, dass die Umweltauswirkungen der Baumwollproduktion durch einen übermäßigen Einsatz von Pestiziden (7 % des weltweiten Verbrauchs), Insektiziden (15 % des weltweiten Verbrauchs) und Wasser, der auf Kosten der Bodenqualität, der Umwelt und der Artenvielfalt geht, noch erheblich verstärkt werden;

J.

in der Erwägung, dass der überwiegende Teil der weltweiten Baumwollernte von bewässerten Anbauflächen stammt, die Süßwasserressourcen also stark beansprucht werden; in der Erwägung, dass für den Anbau von Baumwolle weltweit mehr Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt werden als für jede andere Kulturpflanze;

K.

in der Erwägung, dass die EU durch die EU-Afrika-Partnerschaft im Baumwollsektor und durch andere Programme (6) der wichtigste Geber von Entwicklungshilfe im Zusammenhang mit Baumwolle ist und im Jahr 2009 der weltweit führende Importeur von Textilwaren und Bekleidung aus den am wenigsten entwickelten Ländern war;

L.

in der Erwägung, dass mit der Reform des Allgemeinen Präferenzsystems der Union (APS) (7) und dem APS+ die Anreize für die Wahrung der wichtigsten Menschen- und Arbeitnehmerrechte sowie die Normen für Umweltschutz und verantwortungsvolle Staatsführung verstärkt werden;

M.

in der Erwägung, dass das Ausmaß der Kinderarbeit in der Wertschöpfungskette im Baumwollsektor schwer einzuschätzen ist, weil nur unvollständige Informationen vorliegen;

N.

in der Erwägung, dass Schätzungen der IAO zufolge weltweit über 215 Millionen Kinder arbeiten, davon 60 % im Agrarsektor (8);

O.

in der Erwägung, dass Kinderarbeit für die Zwecke dieser Entschließung im Sinne der IAO-Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu verstehen ist;

P.

in der Erwägung, dass es in den meisten wichtigen baumwollproduzierenden Ländern der Welt bei der Baumwollproduktion und bei der Ernte von Lint und Samen sowie beim Entkörnen der Baumwolle zu verschiedenen Formen von Kinder- und Zwangsarbeit kommt (9);

Q.

in der Erwägung, dass Kinder- und Zwangsarbeit im Baumwoll- und Textilsektor nicht getrennt von ihren Hauptursachen angegangen werden können: Armut in ländlichen Gebieten, dem Fehlen alternativer Einkommensquellen, dem unzureichenden Schutz der Rechte von Kindern, der fehlenden Schulpflicht für alle Kinder sowie den starren Strukturen und Verhaltensmustern in den Gemeinschaften;

R.

in der Erwägung, dass die Arbeitsbedingungen, einschließlich der Sicherheits- und Gesundheitsstandards, und das Lohnniveau in der Baumwollproduktion und der Textil- und Bekleidungsfertigung, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern, nach wie vor besorgniserregend sind; in der Erwägung, dass allein in Bangladesch seit 2006 470 Menschen bei Bränden in Textilunternehmen ums Leben gekommen sind;

S.

in der Erwägung, dass dem ICAC 41 Baumwollerzeuger- -verbraucher- und -handelsländer angehören und der ICAC es sich zum Ziel gesetzt hat, durch Sensibilisierung, Förderung der internationalen Zusammenarbeit, Erhebung statistischer Daten sowie Bereitstellung technischer Informationen und Prognosen für die Baumwoll- und Textilmärkte die Transparenz auf dem Bauwollmarkt zu erhöhen;

T.

in der Erwägung, dass der ICAC nach wie vor eine der wenigen internationalen Rohstofforganisationen ist, in denen die EU noch kein Mitglied ist; in der Erwägung, dass dem ICAC derzeit sieben EU-Mitgliedstaaten angehören;

U.

in der Erwägung, dass Baumwolle unerlässlich für die Handels-, Entwicklungs- und Agrarziele der EU ist;

V.

in der Erwägung, dass der Beitritt der EU zum ICAC die Zusammenarbeit in Baumwollangelegenheiten, die Kohärenz der Maßnahmen stärken und ihren Einfluss auf die „Baumwoll-Agenda“ vergrößern würde;

W.

in der Erwägung, das eine Mitgliedschaft im ICAC der EU einen besseren Zugang zu Informationen und analytischen Empfehlungen verschaffen und den Aufbau von Verbindungen und Partnerschaften zwischen Textilsektor, Baumwollproduzenten und Behörden erleichtern würde,

X.

in der Erwägung, dass das Parlament aufgefordert werden wird, seine Zustimmung zum Beitritt der EU zum ICAC zu erteilen;

1.

ruft dazu auf, weiterhin handelsverzerrende Maßnahmen zu bekämpfen und die Transparenz auf den Märkten für Warenderivate zu erhöhen;

2.

drängt alle Interessenträger des Baumwollsektors dazu, im Rahmen des ICAC unverzüglich zusammenzuarbeiten, um Umweltschädigungen, einschließlich des hohen Wasserverbrauchs und des Gebrauchs von Pestiziden und Insektiziden, drastisch zu verringern; unterstreicht, dass solche nicht nachhaltigen Erzeugungsmethoden die Bedingungen für die künftige Baumwollproduktion beeinträchtigen; erachtet den Beitritt der Union zum ICAC als Voraussetzung für die Formulierung eines gemeinsamen ICAC-Arbeitsprogramms in diesem Zusammenhang;

3.

unterstreicht, dass Menschenrechtsverletzungen, Verletzungen von Arbeitnehmerrechten und Umweltverschmutzung innerhalb der Wertschöpfungskette einschließlich des Textil- und Bekleidungssektors verhindert werden müssen; empfiehlt dem ICAC, Maßnahmen zur Erleichterung der unabhängigen Beobachtung von Menschenrechtsverletzungen in der gesamten Wertschöpfungskette im Baumwollsektor durch NGO zu konzipieren, und fordert die Union auf, nach ihrem Beitritt zum ICAC dahingehend aktiv zu werden;

4.

betont, dass Bedingungen für Kleinerzeuger in Entwicklungsländern, die der Textil- und Bekleidungsindustrie der EU zuarbeiten, so gestaltet werden müssen, dass sie Zugang zu den wesentlichen Wertschöpfungsketten haben, sich in der Baumwoll-, Textil- und Bekleidungswertschöpfungskette etablieren und das Potenzial des Handels mit Bio-Baumwolle und des fairen Handels mit Baumwolle voll ausschöpfen können; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie der Umstieg auf Baumwolle aus fairem Handel mit entsprechenden Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen in der EU gefördert werden kann;

5.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Zuge der Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und in den nationalen Entwicklungsplänen im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit dafür zu sorgen, dass die Unterstützung der nationalen und regionalen Baumwollstrategien in den am wenigsten entwickelten baumwollproduzierenden Ländern intensiviert wird;

6.

verurteilt die Kinder- und Zwangsarbeit auf Baumwollfeldern aufs Schärfste;

7.

vertritt die Auffassung, dass eine nachhaltigere Wertschöpfungskette im Baumwollsektor nur mit einer ganzheitlichen und koordinierten Rahmenstruktur erreichbar ist, die bei den Ursachen der Kinder- und Zwangsarbeit ansetzt und auf lange Sicht eingerichtet wird; fordert die EU dennoch auf, Sklaverei- bzw. Foltervorwürfe in der Wertschöpfungskette im Baumwollsektor ernst zu nehmen und mit angemessenen Sanktionen zu reagieren;

8.

unterstreicht, dass die Nachhaltigkeit im Baumwollsektor von den Erzeugern, den Händlern, den Lieferanten, den Textilfabrikanten, den Einzelhändlern, den Marken, den Regierungen, der Zivilgesellschaft und den Verbrauchern abhängig ist; weist darauf hin, dass in den Regelungen für den fairen Handel unter anderem im Baumwollsektor — dessen Erfahrungen und bewährte Verfahren von der Kommission überprüft werden sollten — eine engere Zusammenarbeit zwischen Verbrauchern und Erzeugern vorgesehen ist;

9.

fordert alle baumwollproduzierenden Länder auf, das Umfeld so zu gestalten, dass eine angemessene Überwachung und Meldung der Arbeitsbedingungen im Baumwollsektor durch die Regierung, die Industrie, unabhängige NGO und die Gewerkschaftsgremien möglich ist und die Landwirtschaftsverbände und Gewerkschaften bei ihren Bemühungen um ein höheres Einkommensniveau und bessere Arbeitsbedingungen auf den Baumwollfeldern unterstützt werden; unterstreicht, dass die Arbeitskräfte vor Ort in der Baumwollindustrie mit ihrer Arbeit einen angemessenen Lebensunterhalt verdienen können und an den Gewinnen der baumwollproduzierenden Länder beteiligt werden müssen;

10.

begrüßt von mehreren Interessengruppen getragene Initiativen wie „Better Cotton Initiative“ (BCI), „Cotton made in Africa“ und „Global Organic Textile Standard“ (GOTS), deren Ziel darin besteht, die Wertschöpfungskette im Bauwollsektor nachhaltiger zu gestalten;

11.

fordert die Länder, die das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes oder die Übereinkommen der IAO Nr. 138 und Nr. 182 oder die Übereinkommen der IAO Nr. 87, 98,141 und 155 noch nicht ratifiziert haben, nachdrücklich auf, dies zu tun und die Übereinkommen zügig umzusetzen; vertritt die Auffassung, dass die Regierungen alle geeigneten Maßnahmen treffen sollten, um die Sensibilisierung für die bestehenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften über Kinderarbeit sowie für die Übereinkommen der IAO in der gesamten Wertschöpfungskette des Baumwollsektors zu fördern;

12.

weist darauf hin, dass die Präferenzen, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union (APS) — dem wichtigsten handelspolitischen Instrument der EU zur Förderung der grundlegenden Menschen- und Arbeitnehmerrechte und einer nachhaltigen Entwicklung — gewährt werden, vorübergehend entzogen werden können, wenn die in den Kernübereinkommen der Vereinten Nationen und der IAO verankerten grundlegenden Menschen- und Arbeitnehmerrechte ernsthaft und systematisch verletzt werden; hebt hervor, dass europäische Unternehmen dafür verantwortlich sind, diese Standards in ihren Wertschöpfungsketten einzuhalten;

13.

unterstreicht die Bedeutung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (ASP+);

14.

fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag über einen wirksamen Rückverfolgungsmechanismus für Erzeugnisse aus Kinder- oder Zwangsarbeit vorzubereiten und gegebenenfalls an das Europäische Parlament zu übermitteln;

15.

fordert den Rat auf, einen Beschluss bezüglich der Modalitäten der ICAC-Mitgliedschaft zu fassen, der es der Union ermöglicht, dem ICAC im Rahmen einer ausschließlichen Zuständigkeit beizutreten;

16.

fordert alle Akteure der Wertschöpfungskette im Bauwollsektor auf, auf einseitige Maßnahmen, wie Ausfuhrverbote, zu verzichten und sich für mehr Transparenz und eine bessere Koordinierung einzusetzen, um die Preisschwankungen und den Spielraum für Spekulation zu verringern und dafür zu sorgen, dass der Handel mit Baumwollfasern auf dem freien Markt rückverfolgbar ist;

17.

ist der Auffassung, dass es die Baumwollproduktion in der EU durch vorübergehende Umstrukturierungsmaßnahmen für die am meisten betroffenen Regionen zu schützen gilt;

18.

fordert den ICAC auf, mithilfe seines Expertengremiums SEEP (Social, Environmental and Economic Performance — soziale, ökologische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) die sozialen und ökologischen Auswirkungen der Baumwollproduktion regelmäßig zu untersuchen und die Untersuchungen zu veröffentlichen;

19.

fordert den ICAC auf, die Möglichkeit der Einführung einer wirksamen weltweiten Kennzeichnungsregelung zu prüfen, mit der gewährleistet wird, dass alle Glieder der Lieferkette bzw. des Produktionsprozesses frei von Kinder- oder Zwangsarbeit sind;

20.

fordert die Volksrepublik China als größten Baumwollmarkt und baumwollreichstes Land auf, in Erwägung zu ziehen, dem ICAC beizutreten und eine konstruktive Rolle im Baumwollsektor einzunehmen; fordert die Volksrepublik China außerdem auf, entschieden gegen Kinder- und Zwangsarbeit im Baumwoll- und Textilsektor vorzugehen;

21.

ruft die Kommission auf,

i)

dem Europäischen Parlament regelmäßig über seine Arbeit und seine Aktivitäten in internationalen Rohstofforganisationen wie dem ICAC Bericht zu erstatten,

ii)

die Möglichkeiten, die die ICAC-Mitgliedschaft bietet, voll auszuschöpfen und sich für mehr Transparenz am Baumwollbekleidungsmarkt und für Nachhaltigkeit einzusetzen,

iii)

zügig auf etwaige Ausfuhrbeschränkungen für Baumwolle und andere Maßnahmen, die zu übermäßigen Preisschwankungen führen, zu reagieren,

iv)

weiterhin sicherzustellen, dass die Stimme der europäischen Baumwollproduzenten, Entkörnungsunternehmen, Händler und Wissenschaftler Gehör findet,

v)

die Koordinierung, die Erhebung statistischer Daten, die Prognosen, den Informationsaustausch und die Überwachung in Bezug auf die Liefer- und Wertschöpfungsketten für Baumwolle weltweit zu verbessern;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem ICAC, der IAO, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD), dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF), der Weltbank, der Welthandelsorganisation (WTO) und der Regierung der Volksrepublik China


(1)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.

(2)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.

(3)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0586.

(5)  „Die Textil- und Bekleidungsindustrie der EU-27 im Jahr 2011“, Europäische Organisation der Konfektions- und Textilindustrie (Euratex), 2011.

(6)  Der Gesamtwert der Entwicklungshilfe für afrikanische Baumwolle von Seiten der EU und ihren Mitgliedern hat seit dem Jahr 2004 die Schwelle von 350 Millionen Euro überschritten. Siehe Daten zur Entwicklungshilfe für Baumwolle, 31.5.2012.

(7)  Angenommene Texte vom 13. Juni 2012, P7_TA(2012)0241

(8)  IAO-IPEC, „Global Child Labour Developments: Measuring Trends from 2004 to 2008“, 2011.

(9)  „Literature Review and Research Evaluation relating to Social Impacts of Global Cotton Production for ICAC Expert Panel on the Social, Environmental and Economic Performance of Cotton (SEEP)“, Juli 2008.


Top