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Document 62015TN0502

Rechtssache T-502/15: Klage, eingereicht am 1. September 2015 — Spanien/Kommission

ABl. C 346 vom 19.10.2015, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/36


Klage, eingereicht am 1. September 2015 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-502/15)

(2015/C 346/41)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: L. Banciella Rodríguez-Miñón)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, soweit er das Königreich Spanien betrifft, teilweise für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

Die Autonome Gemeinschaft Katalonien betreffend:

1.

Die pauschal vorgenommene Berichtigung in Höhe von 609 337,80 Euro und die angewandte Berechnungsmethode verstießen gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, die im Dokument VI/5330/97 der Kommission vom 23. Dezember 1997 enthaltenen Leitlinien (Leitlinien für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen bei der Vorbereitung der Entscheidung über den Jahresabschluss der Abteilung Garantie des EAGFL) und das Dokument AGRI-64043-2005 (Communication from the Commission, on how the Commission intends in the context of the EAGGF-Guarantee clearance procedure to handle shortcomings in the context of cross-compliance control system implemented by the Member State), da eine pauschale Schätzung in Anbetracht dessen, dass das Königreich Spanien eine genaue Bewertung des tatsächlichen Risikos für den Fonds vorgelegt habe, nicht angebracht sei. Die von der Kommission vorgenommene Anwendung sei zudem falsch und unverhältnismäßig sowie ungerechtfertigt.

2.

Die Kumulierung der pauschalen Korrektur von 2 % im Allgemeinen und der punktuellen Korrektur in Höhe von 609 337,80 Euro sowie die Berechnungsmethode verstießen gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 und die Dokumente der Kommission mit Leitlinien für die Berechnungen von Finanzkorrekturen, da es nicht zulässig sei, in Bezug auf ein und denselben Regelverstoß zwei Berechnungsarten gleichzeitig anzuwenden und zu kumulieren. Dies stelle nicht nur eine rechtliche Unstimmigkeit dar, sondern sei außerdem unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt.

3.

Die vorgegebene Berichtigung in Bezug auf das Antragsjahr 2009, Haushaltsjahre 2011 und 2012, verstoße gegen Art. 31 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1290/2005, stelle eine Verletzung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit dar und schneide Verteidigungsmöglichkeiten des Königreichs Spanien ab, da die Kommission die finanzielle Berichtigung unzulässigerweise auf einen Zeitraum ausgedehnt habe, der nach den 24 Monaten liege, die der Mitteilung vorausgegangen seien, und das Königreich Spanien die Mängel zu dieser Zeit außerdem bereits abgestellt gehabt habe.

Die Autonome Gemeinschaft der Kanarischen Inseln betreffend:

4.

Die pauschal vorgenommene Berichtigung in Höhe von 1 689 689,03 Euro und die angewandte Berechnungsmethode verstießen gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 und die im Dokument AGRI/D/40474/2010-REV 1 der Kommission enthaltenen Leitlinien.


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