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Document 62015TN0478

Rechtssache T-478/15: Klage, eingereicht am 21. August 2015 — Rumänien/Kommission

ABl. C 346 vom 19.10.2015, p. 33–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/33


Klage, eingereicht am 21. August 2015 — Rumänien/Kommission

(Rechtssache T-478/15)

(2015/C 346/39)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: R. Radu, A. Buzoianu und E. Gane)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den in Form des Schreibens Nr. BUDG/B/3/MV D(2015) 2453089 vom 11. Juni 2015 ergangenen Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären, mit dem diese Rumänien verpflichtet, einen Betrag von 1 079 513,09 Euro brutto als Eigenmittel zur Verfügung zu stellen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: fehlende Befugnis der Kommission zum Erlass des angefochtenen Beschlusses

Das Unionsrecht enthalte keine Bestimmung, die der Kommission die Befugnis übertragen würde, zu Lasten eines Mitgliedstaats eine Zahlungspflicht bezüglich eines Betrags festzustellen, der dem Verlust von Eigenmitteln der Europäischen Union entspreche, der infolge des Erlasses von Zollabgaben entstanden sei, den ein anderer Mitgliedstaat angeordnet habe, der für die Berechnung, Erhebung und Übertragung der Zollabgaben als traditionelle Eigenmittel an den Haushalt der Europäischen Union verantwortlich gewesen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: unzureichende und unangemessene Begründung des angefochtenen Beschlusses

Der angefochtene Beschluss sei nicht gemäß Art. 296 AEUV hinreichend und angemessen begründet, da zum einen dieser Beschluss nicht die Rechtsgrundlage anführe, auf der er erlassen worden sei, und diese auch nicht durch eine Bezugnahme auf andere Angaben in dem Schreiben bestimmt werden könne, und zum anderen die Kommission in dem angefochten Beschluss nicht die rechtlichen Erwägungen darlege, die zur Feststellung einer Zahlungsverpflichtung zu Lasten Rumäniens geführt hätten.

3.

Dritter Klagegrund: nicht ordnungsgemäße Ausübung der Befugnisse der Kommission

Für den Fall, dass das Gericht entscheiden sollte, dass das Organ der Europäischen Union im Rahmen der ihm durch die Verträge übertragenen Befugnisse gehandelt habe, macht Rumänien geltend, das Organ habe seine Befugnisse unter Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und unter Verletzung der Verteidigungsrechte des rumänischen Staates nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

Die Kommission habe gegen ihre Pflicht zur Sorgfalt und zur ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie es unterlassen habe, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Informationen sorgfältig zu prüfen oder vor Erlass des angefochtenen Beschlusses weitere erforderliche Informationen einzuholen. Die Kommission habe keinen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Rumänien zur Last gelegten Sachverhalt und dem Verlust von Eigenmitteln der Europäischen Union dargelegt. Außerdem habe sie den von Rumänien verlangten Betrag nicht durch eine Bezugnahme auf den Betrag der Zollabgaben begründet, der dem Wert aus den in Rede stehenden Versandverfahren entspreche, sondern sich auf den von Deutschland mitgeteilten Wert gestützt.

Das Vorgehen der Kommission sei nicht vorhersehbar gewesen und habe es Rumänien nicht ermöglicht, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Erfordernisse der Rechtssicherheit und gegen den Vertrauensschutz

Die Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Kommission die Zahlungsverpflichtung festgestellt habe, würden dabei weder genannt noch erläutert und ihre Anwendung sei für Rumänien nicht vorhersehbar gewesen. Vor Erhalt des Schreibens der Kommission habe der rumänische Staat die Verpflichtung, dem Haushalt der Europäischen Union den geforderten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, weder vorhersehen noch davon Kenntnis haben können. Außerdem habe das Organ der Europäischen Union durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung der Zahlungsverpflichtung zu Lasten Rumäniens fünf Jahre nach dem Eintritt der Ereignisse und trotz Erklärungen der Kommission in einem Dialog, der in dieser Zeit mit den rumänischen Behörden geführt worden sei, das berechtigte Vertrauen Rumäniens darauf verletzt, dass keine Verpflichtung zur Zahlung von Zollverbindlichkeiten aus den in Rede stehenden Versandverfahren bestünden.


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