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Document 62015TN0472

Rechtssache T-472/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. August 2015 vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 3. Juni 2015 in der Rechtssache F-78/14, Gross/EAD

ABl. C 346 vom 19.10.2015, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/32


Rechtsmittel, eingelegt am 13. August 2015 vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 3. Juni 2015 in der Rechtssache F-78/14, Gross/EAD

(Rechtssache T-472/15 P)

(2015/C 346/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Philipp Oliver Gross (Brüssel, Belgien)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 3. Juni 2015 der Rechtssache F-78/14 (Gross/EAD) aufzuheben;

seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

dem Rechtsmittelgegner die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht sieben Rechtsmittelgründe geltend, von denen einige das Beurteilungssystem und andere das Beförderungssystem betreffen.

Zum Beurteilungssystem

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), die Regeln über die Beweislastverteilung, das Verbot, ultra petita zu entscheiden, und die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in dem angefochtenen Urteil mehrfach die Grenzen seiner Kontrolle überschritten; es wolle ihn offenbar verpflichten, ein bestimmtes Beurteilungssystem einzuführen.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Feststellung mangelnder Objektivität eines nicht bezifferten Beurteilungssystems und Verstoß gegen Art. 43 des Beamtenstatuts.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV, da das Gericht für den öffentlichen Dienst durch die teilweise Aufhebung der streitigen Entscheidung es unmöglich gemacht habe, das angefochtene Urteil durchzuführen, ohne weitere Rechtsverstöße zu begehen. Wenn Art. 4 der angefochtenen Entscheidung rechtswidrig sei, müsse zur Durchführung des angefochtenen Urteils eine erneute Abwägung der Verdienste des Rechtsmittelgegners mit denen der anderen für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten seiner Besoldungsgruppe vorgenommen werden, und zwar gestützt auf die Beurteilungen, mit denen es, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden habe, nicht möglich sei, diese Analyse auf einer objektiven und vergleichbaren Basis durchzuführen.

Zum Beförderungssystem

5.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Verbot, ultra petita zu entscheiden, und gegen die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers.

6.

Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Regeln über die Beweislastverteilung.

7.

Siebter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Feststellung einer Verstoßes des Rechtsmittelführers gegen Art. 45 des Statuts.


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