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Document 62014TA0660
Case T-660/14: Judgment of the General Court of 9 September 2015 — SV Capital v EBA (Economic and monetary policy — Application to initiate an investigation for an alleged breach of EU law — Decision of the EBA — Decision of the Board of Appeal of the European Supervisory Authorities — Finding of the Court of its own motion — Lack of competence of the author of the act — Action for annulment — Period allowed for commencing proceedings — Delay — Partly inadmissible)
Rechtssache T-660/14: Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — SV Capital/EBA (Wirtschafts- und Währungspolitik — Antrag auf Einleitung einer Untersuchung wegen angeblicher Verletzung des Unionsrechts — Beschluss der EBA — Beschluss der Beschwerdekommission der Europäischen Aufsichtsbehörden — Prüfung von Amts wegen — Unzuständigkeit des Urhebers der beschwerenden Maßnahme — Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Verspätung — Teilweise Unzulässigkeit)
Rechtssache T-660/14: Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — SV Capital/EBA (Wirtschafts- und Währungspolitik — Antrag auf Einleitung einer Untersuchung wegen angeblicher Verletzung des Unionsrechts — Beschluss der EBA — Beschluss der Beschwerdekommission der Europäischen Aufsichtsbehörden — Prüfung von Amts wegen — Unzuständigkeit des Urhebers der beschwerenden Maßnahme — Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Verspätung — Teilweise Unzulässigkeit)
ABl. C 346 vom 19.10.2015, p. 30–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/30 |
Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — SV Capital/EBA
(Rechtssache T-660/14) (1)
((Wirtschafts- und Währungspolitik - Antrag auf Einleitung einer Untersuchung wegen angeblicher Verletzung des Unionsrechts - Beschluss der EBA - Beschluss der Beschwerdekommission der Europäischen Aufsichtsbehörden - Prüfung von Amts wegen - Unzuständigkeit des Urhebers der beschwerenden Maßnahme - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Verspätung - Teilweise Unzulässigkeit))
(2015/C 346/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: SV Capital OÜ (Tallinn, Estland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Greinoman)
Beklagte: Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) (Prozessbevollmächtigte: J. Overett Somnier und Z. Giotaki im Beistand von Rechtsanwalt F. Tuytschaever)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und K.-P. Wojcik)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses C 2013 002 der EBA vom 21. Februar 2014, mit dem der Antrag der Klägerin, gegen die estnischen und finnischen Finanzaufsichtsbehörden eine Untersuchung gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331, S. 12) wegen Verletzung des Unionsrechts einzuleiten, zurückgewiesen wird, und zum anderen des Beschlusses 2014-C1-02 der Beschwerdekommission der Europäischen Aufsichtsbehörden vom 14. Juli 2014, mit dem die Beschwerde gegen diesen Beschluss zurückgewiesen wird
Tenor
1. |
Der Beschluss 2014-C1-02 der Beschwerdekommission der Europäischen Aufsichtsbehörden vom 14. Juli 2014 wird für nichtig erklärt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |