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Document 62014TA0660

Rechtssache T-660/14: Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — SV Capital/EBA (Wirtschafts- und Währungspolitik — Antrag auf Einleitung einer Untersuchung wegen angeblicher Verletzung des Unionsrechts — Beschluss der EBA — Beschluss der Beschwerdekommission der Europäischen Aufsichtsbehörden — Prüfung von Amts wegen — Unzuständigkeit des Urhebers der beschwerenden Maßnahme — Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Verspätung — Teilweise Unzulässigkeit)

ABl. C 346 vom 19.10.2015, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/30


Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — SV Capital/EBA

(Rechtssache T-660/14) (1)

((Wirtschafts- und Währungspolitik - Antrag auf Einleitung einer Untersuchung wegen angeblicher Verletzung des Unionsrechts - Beschluss der EBA - Beschluss der Beschwerdekommission der Europäischen Aufsichtsbehörden - Prüfung von Amts wegen - Unzuständigkeit des Urhebers der beschwerenden Maßnahme - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Verspätung - Teilweise Unzulässigkeit))

(2015/C 346/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: SV Capital OÜ (Tallinn, Estland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Greinoman)

Beklagte: Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) (Prozessbevollmächtigte: J. Overett Somnier und Z. Giotaki im Beistand von Rechtsanwalt F. Tuytschaever)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und K.-P. Wojcik)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses C 2013 002 der EBA vom 21. Februar 2014, mit dem der Antrag der Klägerin, gegen die estnischen und finnischen Finanzaufsichtsbehörden eine Untersuchung gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331, S. 12) wegen Verletzung des Unionsrechts einzuleiten, zurückgewiesen wird, und zum anderen des Beschlusses 2014-C1-02 der Beschwerdekommission der Europäischen Aufsichtsbehörden vom 14. Juli 2014, mit dem die Beschwerde gegen diesen Beschluss zurückgewiesen wird

Tenor

1.

Der Beschluss 2014-C1-02 der Beschwerdekommission der Europäischen Aufsichtsbehörden vom 14. Juli 2014 wird für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 431 vom 1.12.2014.


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