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Document 62015CN0360

Rechtssache C-360/15: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 13. Juli 2015 — College van Burgemeester en Wethouders van de gemeente Amersfoort/X BV

ABl. C 346 vom 19.10.2015, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/4


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 13. Juli 2015 — College van Burgemeester en Wethouders van de gemeente Amersfoort/X BV

(Rechtssache C-360/15)

(2015/C 346/04)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: College van Burgemeester en Wethouders van de gemeente Amersfoort

Kassationsbeschwerdegegnerin: X BV

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1) dahin auszulegen, dass diese Vorschrift auf die Erhebung von Gebühren durch ein mitgliedstaatliches Organ für die Bearbeitung eines Antrags auf Zustimmung zu Zeitpunkt, Ort und Art der Ausführung von Aushubarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung von Kabeln für ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz Anwendung findet?

2.

Ist Kapitel III der Richtlinie 2006/123/EG dahin auszulegen, dass es auch bei rein innerstaatlichen Sachverhalten Anwendung findet?

3.

Ist die Richtlinie 2006/123/EG vor dem Hintergrund ihres neunten Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass sie nicht für eine nationale Regelung gilt, die verlangt, dass die beabsichtigte Vornahme von Aushubarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung, Wartung und Entfernung von Kabeln für ein öffentliches elektronisches Telekommunikationsnetz beim Gemeinderat angezeigt wird, während der Gemeinderat nicht befugt ist, die angezeigten Tätigkeiten zu verbieten, wohl aber, seine Auflagen in Bezug auf Ort, Zeitpunkt und Art der Ausführung der Tätigkeiten sowie in Bezug auf die Förderung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen und auf Abstimmung der Tätigkeiten mit Betreibern weiterer im Boden vorhandener Bauwerke zu erlassen?

4.

Ist Art. 4 Nr. 6 der Richtlinie 2006/123/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift auf einen Zustimmungsbescheid Anwendung findet, der Ort, Zeitpunkt und Art der Ausführung von Aushubarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung von Kabeln für ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz betrifft, ohne dass das betreffende mitgliedstaatliche Organ befugt ist, diese Arbeiten als solche zu untersagen?

5.

a)

Sofern Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG angesichts der Antworten auf die vorstehenden Fragen im vorliegenden Fall Anwendung findet: Hat diese Vorschrift dann unmittelbare Wirkung?

b)

Sofern Frage 5a bejaht wird: Dürfen die in Rechnung zu stellenden Kosten aufgrund von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG in diesem Fall auf der Grundlage der geschätzten Kosten für alle Antragsverfahren, auf der Grundlage der Kosten aller Anträge, die mit dem vorliegenden Antrag vergleichbar sind, oder auf der Grundlage der Kosten der einzelnen Anträge berechnet werden?

c)

Sofern Frage 5a bejaht wird: Nach welchen Kriterien sind indirekte und Fixkosten gemäß Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG konkreten Genehmigungsanträgen zuzurechnen?


(1)  ABl. L 376, S. 36.


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