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Document 62013CN0414

Rechtssache C-414/13 P: Rechtsmittel der Reber Holding GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Mai 2013 in der Rechtssache T-530/10, Reber Holding GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 22. Juli 2013

ABl. C 298 vom 12.10.2013, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 298 vom 12.10.2013, p. 3–3 (HR)

12.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/3


Rechtsmittel der Reber Holding GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Mai 2013 in der Rechtssache T-530/10, Reber Holding GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 22. Juli 2013

(Rechtssache C-414/13 P)

2013/C 298/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Reber Holding GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: O. Spuhler, M. Geitz, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Anna Klusmeier

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

I.

das Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2013 in der Rechtssache T-530/10 aufzuheben und die Entscheidung der 4. Beschwerdekammer der Rechtsmittelgegnerin vom 14. September 2010 in der Beschwerdesache R 363/2008-4 für nichtig zu erklären;

II.

hilfsweise,

das in Ziffer I. bezeichnete Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

III.

Die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem Rechtsmittel erhebt die Rechtsmittelführerin die Rüge des Verstoßes gegen materielles Gemeinschaftsrecht i.V.m. einer unvollständigen Prüfung und Würdigung der Tatsachengrundlagen. Das Gericht habe die ihm vorliegenden Tatsachengrundlagen nur unvollständig gewürdigt. Dies stelle einen Rechtsfehler dar (Urteil des EuGH vom 24. Juni 2010, C-51/09 P, Becker/Harman International Industries (1)). Dieser könne vor dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht werden (vgl. Urteil des EuGH vom 16. Juni 2010, C-317/10 P, Union Investment Privatfonds/UniCredito Italiano (2)).

Das Gericht gehe in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass die vorgelegte eidesstattliche Versicherung keine Bezugnahme auf die weiteren vorgelegten Beweismittel enthalte. Diese Feststellung sei unzutreffend. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergebe sich eindeutig, dass dort auf die weiteren beigefügten Beweismittel Bezug genommen werde. Somit habe das Gericht die vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht vollständig geprüft und gewürdigt. Hierbei handele es sich daher um einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, der im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden könne.

Hätte das Gericht die ihm vorliegenden Beweismittel vollständig geprüft und gewürdigt, so hätte es die rechtserhaltende Benutzung der beiden Widerspruchsmarken gemäß Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. Absatz 3 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) (3) bejahen müssen. Folglich verstoße das angefochtene Urteil auch gegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. Absatz 3 GMV.

Darüber hinaus verstoße das angefochtene Urteil auch gegen Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 2 lit. a) GMV. Das Gericht gehe nämlich rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Widerspruchsmarke Nr. 1 151 678„W. Amadeus Mozart“ von der Rechtsmittelführerin nicht markenmäßig benutzt werde.


(1)  Slg. I — 5805

(2)  Slg. 2011, I — 5471

(3)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. 1994, L 11, S 1.


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