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Document 62005FA0113

Rechtssache F-113/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (2. Kammer) vom 28. Oktober 2010 — Kay/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ernennung — Beamte, die aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens in eine höhere Funktionsgruppe aufsteigen — Bewerber, die vor Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste aufgenommen wurden — Übergangsvorschriften für die Einstufung in eine Besoldungsgruppe bei der Einstellung — Einstufung in eine Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften — Art. 2, Art. 5 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts)

ABl. C 346 vom 18.12.2010, p. 59–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/59


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (2. Kammer) vom 28. Oktober 2010 — Kay/Kommission

(Rechtssache F-113/05) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Beamte, die aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens in eine höhere Funktionsgruppe aufsteigen - Bewerber, die vor Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste aufgenommen wurden - Übergangsvorschriften für die Einstufung in eine Besoldungsgruppe bei der Einstellung - Einstufung in eine Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften - Art. 2, Art. 5 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts)

2010/C 346/118

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Roderick Neil Kay (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Bontinck und J. Feld, dann Rechtsanwälte T. Bontinck und S. Woog)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Curall und H. Krämer)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und I. Šulce)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Neueinstufung des vor Inkrafttreten des neuen Statuts in die Reserveliste eines externen Auswahlverfahrens aufgenommenen Klägers in eine Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen Bestimmungen des neuen Statuts

Tenor des Urteils

1.

Die Klage von Herrn Kay wird abgewiesen.

2.

Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 48 vom 25.2.2006, S. 36 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-421/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).


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