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Document 62010CN0279
Case C-279/10: Reference for a preliminary ruling from the Tribunale del Riesame di Verbania (Italy) lodged on 4 June 2010 — Criminal proceedings against Matteo Minesi
Rechtssache C-279/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale del Riesame di Verbania (Italien), eingereicht am 4. Juni 2010 — Strafverfahren gegen Matteo Minesi
Rechtssache C-279/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale del Riesame di Verbania (Italien), eingereicht am 4. Juni 2010 — Strafverfahren gegen Matteo Minesi
ABl. C 209 vom 31.7.2010, p. 31–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
31.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale del Riesame di Verbania (Italien), eingereicht am 4. Juni 2010 — Strafverfahren gegen Matteo Minesi
(Rechtssache C-279/10)
()
2010/C 209/44
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale del Riesame di Verbania
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Matteo Minesi
Vorlagefrage
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird ersucht, sich zur Auslegung der Art. 43 und 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union in Bezug auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten zu äußern, um festzustellen, ob die angeführten Bestimmungen des Vertrags eine nationale Regelung zulassen, die eine Monopolstellung zugunsten des Staates und ein System von Konzessionen und Erlaubnissen festlegt, und für eine bestimmte Anzahl von Konzessionsnehmern folgendes vorsieht: a) eine allgemeine Ausrichtung des Schutzes für die Inhaber von Konzessionen, die früher aufgrund eines Verfahrens erteilt wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss; b) die Geltung von Vorschriften, die praktisch die Aufrechterhaltung von Geschäftspositionen sicherstellen, die aufgrund eines Verfahrens erworben wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss (wie etwa das Verbot für neue Konzessionsnehmer, ihre Schalter näher als in der festgelegten Entfernung von einem bereits bestehenden Schalter zu eröffnen); c) die Festlegung von Tatbeständen des Konzessionsentzugs oder des Verfalls von Sicherheitsleistungen in erheblicher Höhe, darunter den Fall, dass der Konzessionsnehmer unmittelbar oder mittelbar grenzüberschreitenden Wetttätigkeiten nachgeht, die mit den konzessionierten vergleichbar sind.