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Document 62010CN0226

Rechtssache C-226/10: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 10. Mai 2010 — Hannelore Adams gegen Germanwings GmbH

ABl. C 209 vom 31.7.2010, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/15


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 10. Mai 2010 — Hannelore Adams gegen Germanwings GmbH

(Rechtssache C-226/10)

()

2010/C 209/23

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hannelore Adams

Beklagte: Germanwings GmbH

Vorlagefrage

Findet Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) Anwendung, wenn der Fluggast, der über eine bestätigte Buchung für einen Hin- und Rückflug verfügt, nicht zur Abfertigung für den Rückflug erscheint und dies auf folgendem Sachverhalt beruht:

Das ausführende Flugunternehmen hat dem Fluggast, der sich rechtzeitig zur Abfertigung des Hinflugs eingefunden hat, gegen dessen Willen die Beförderung auf dem Hinflug verweigert und hat angekündigt, auch die Beförderung auf dem Rückflug zu verweigern.

Die Verweigerung der Beförderung beruht darauf, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen zu Unrecht annimmt, ihr stehe wegen einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr zu, die der Fluggast noch nicht bezahlt habe.


(1)  ABl. Nr. L 46, S. 1


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