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Document 62009CA0237

Rechtssache C-237/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — État belge/Nathalie De Fruytier (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d — Befreiungen dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten — Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch — Befreiung der Beförderung von Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen, die von einem Selbständigen für Krankenhäuser und Laboratorien durchgeführt wird — Begriffe „Lieferung von Gegenständen“ und „Dienstleistung“ — Unterscheidungskriterien)

ABl. C 209 vom 31.7.2010, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — État belge/Nathalie De Fruytier

(Rechtssache C-237/09) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d - Befreiungen dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch - Befreiung der Beförderung von Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen, die von einem Selbständigen für Krankenhäuser und Laboratorien durchgeführt wird - Begriffe „Lieferung von Gegenständen“ und „Dienstleistung“ - Unterscheidungskriterien)

2010/C 209/13

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: État belge

Beklagte: Nathalie De Fruytier

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Belgien) — Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Befreiungen dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten — Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch — Möglichkeit der Gleichstellung einer selbständig für Krankenhäuser und Laboratorien vorgenommenen Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen mit einer Lieferung?

Tenor

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, der „die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch“ von der Mehrwertsteuer befreit, ist dahin auszulegen, dass er nicht auf Beförderungen von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen anwendbar ist, die von einem Selbständigen für Krankenhäuser und Laboratorien durchgeführt werden.


(1)  ABl. C 220 vom 12.09.2009.


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