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Document 62008CA0487

Rechtssache C-487/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Juni 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Kapitalverkehr — Art. 56 EG und Art. 40 EWR-Abkommen — Ungleichbehandlung — Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden)

ABl. C 209 vom 31.7.2010, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Juni 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-487/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und Art. 40 EWR-Abkommen - Ungleichbehandlung - Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden)

2010/C 209/08

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und I. Martinez del Peral Cagigal)

Beklagte: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: N. Díaz Abad)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 56 EG und Art. 40 EWR — Unterschiedliche Behandlung von Dividenden, die an Inländer ausgeschüttet werden, gegenüber solchen, die an Ausländer ausgeschüttet werden

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 1 EG verstoßen, dass es die Steuerbefreiung der von Gesellschaften mit Sitz in Spanien ausgeschütteten Dividenden im Fall von Empfängergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat von einer höheren Beteiligung am Kapital der ausschüttenden Gesellschaften abhängig macht als im Fall von Empfängergesellschaften mit Sitz in Spanien.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 24.01.2009.


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