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Document 62008CA0484

Rechtssache C-484/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid/Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc) (Richtlinie 93/13/EWG — Verbraucherverträge — Vertragsklauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags beschreiben — Richterliche Kontrolle ihrer Missbräuchlichkeit — Ausschluss — Strengere einzelstaatliche Vorschriften, um dem Verbraucher ein höheres Schutzniveau zu gewähren)

ABl. C 209 vom 31.7.2010, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid/Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc)

(Rechtssache C-484/08) (1)

(Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Vertragsklauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags beschreiben - Richterliche Kontrolle ihrer Missbräuchlichkeit - Ausschluss - Strengere einzelstaatliche Vorschriften, um dem Verbraucher ein höheres Schutzniveau zu gewähren)

2010/C 209/07

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid

Beklagte: Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo — Auslegung der Art. 2, 3 Abs. 1 Buchst. g und 4 Abs. 1 EG sowie der Art. 4 Abs. 2 und 8 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Strengere nationale Bestimmungen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten — Kontrolle der Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern bestimmen

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die eine richterliche Missbrauchskontrolle von Vertragsklauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags bzw. die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den die Gegenleistung darstellenden Dienstleistungen bzw. Gütern regeln, zulässt, auch wenn diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.

2.

Die Art. 2 EG, 3 Abs. 1 Buchst. g EG und 4 Abs. 1 EG stehen einer Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie 93/13 nicht entgegen, wonach die Mitgliedstaaten eine nationale Regelung erlassen dürfen, die eine richterliche Missbrauchskontrolle von Vertragsklauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags bzw. die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den die Gegenleistung darstellenden Dienstleistungen bzw. Gütern regeln, zulässt, auch wenn diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.


(1)  ABl. C 19 vom 24.01.2009.


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