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Document 62009TN0103

Rechtssache T-103/09: Klage, eingereicht am 11. März 2009 — von Oppeln-Bronikowski u. a./HABM — Pomodoro Clothing (promodoro)

ABl. C 113 vom 16.5.2009, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/39


Klage, eingereicht am 11. März 2009 — von Oppeln-Bronikowski u. a./HABM — Pomodoro Clothing (promodoro)

(Rechtssache T-103/09)

2009/C 113/79

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Anna Elisabeth Richarda von Oppeln-Bronikowski und Baron Zebulon Baptiste von Oppeln-Bronikowski (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Knies)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Pomodoro Clothing Company Ltd. (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Januar 2009 in der Sache R 325/2008-1 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „promodoro“ (Anmeldung Nr. 3 587 557) für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 25, 28 und 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke „POMODORO“ für Waren in der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission (1), da die Beschwerdekammer zu Unrecht von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM verspätet vorgelegte Beweismittel berücksichtigt habe, Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer verkannt habe, dass die von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM rechtzeitig vorgelegten Beweismittel keinen ausreichenden Nachweis für die Benutzung der Widerspruchsmarke darstellten, und Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass zwischen den fraglichen Marken Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995 L 303, S. 1).


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