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Document 62004TA0385

Rechtssache T-385/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. April 2009 — Valero Jordana/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Anfechtungsklage — Schadensersatzklage — Beförderung — Zuteilung von Prioritätspunkten)

ABl. C 113 vom 16.5.2009, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/30


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. April 2009 — Valero Jordana/Kommission

(Rechtssache T-385/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage - Beförderung - Zuteilung von Prioritätspunkten)

2009/C 113/60

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Gregorio Valero Jordana (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und I. van Schendel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Joris und C. Berardis-Kayser, dann V. Joris und G. Berscheid im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Gegenstand

Aufhebung

der Entscheidung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes der Kommission, dem Kläger für das Beförderungsjahr 2003 einen einzigen Prioritätspunkt der Generaldirektion zuzuteilen, die ihm am 7. Juli 2003 mitgeteilt und durch eine am 16. Dezember 2003 übermittelte Entscheidung der Anstellungsbehörde bestätigt wurde;

der am 16. Dezember 2003 mitgeteilten Entscheidung der Anstellungsbehörde, dem Kläger für das Beförderungsjahr 2003 insgesamt 20 Punkte zuzuteilen; der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 69-2003 vom 13. November 2003 veröffentlichten Rangliste der Beamten der Besoldungsgruppe A 5 für das Haushaltsjahr 2003; der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 73-2003 vom 27. November 2003 veröffentlichten Liste der im Haushaltsjahr 2003 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten; der Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in diese Listen aufzunehmen;

der sich aus dem Schreiben vom 22. Februar 2007 und der Entscheidung vom 17. April 2007 ergebenden Entscheidung der Anstellungsbehörde, dem Kläger für das Beförderungsjahr 2003 keinen zusätzlichen Prioritätspunkt zuzuteilen,

und Schadensersatz in Höhe von 5 000 Euro.

Tenor

1.

Die Entscheidungen der Kommission, Herrn Gregorio Valero Jordana insgesamt 20 Beförderungspunkte zuzuteilen und ihn nicht in die Liste der im Beförderungsjahr 2003 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten aufzunehmen, werden aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 284 vom 20.11.2004.


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