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Document 62009CN0096

Rechtssache C-96/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. März 2009 von der Anheuser-Busch, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2008 in den verbundenen Rechtssachen T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06, Budějovický Budvar, národní podnik/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Anheuser-Busch, Inc

ABl. C 113 vom 16.5.2009, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/26


Rechtsmittel, eingelegt am 10. März 2009 von der Anheuser-Busch, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2008 in den verbundenen Rechtssachen T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06, Budějovický Budvar, národní podnik/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Anheuser-Busch, Inc

(Rechtssache C-96/09 P)

2009/C 113/49

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Anheuser-Busch, Inc. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt B. Goebel)

Andere Verfahrensbeteiligte: Budějovický Budvar, národní podnik, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2008 in den verbundenen Rechtssachen T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06 mit Ausnahme der Nr. 1 des Tenors aufzuheben;

den Rechtsstreit durch Abweisung des im ersten Rechtszug gestellten Klageantrags endgültig zu entscheiden oder die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

die Kosten der Klägerin des ersten Rechtszuges aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es dem Amt die Befugnis abgesprochen habe, festzustellen, dass Budvar ihrer Pflicht zum Nachweis des Bestehens von Rechten nach Art. 8 Abs. 4 (1) nicht nachgekommen sei, obwohl es ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit dieser Rechte (angebliche Ursprungsbezeichnungen „BUD“) gegeben habe.

2.

Das Gericht habe die qualitativen und quantitativen Anforderungen des gemeinschaftsrechtlichen Tatbestandsmerkmals „Benutzung im geschäftlichen Verkehr“ nach Art. 8 Abs. 4 verkannt. Erstens habe es vertreten, dass diese Voraussetzung dahin auszulegen sei, dass damit jede kommerzielle Benutzung außerhalb des rein privaten Bereichs gemeint sei, und insbesondere ausgeführt, dass es nicht erforderlich sei, das geltend gemachte Recht nach Art. 8 Abs. 4 ernsthaft zu benutzen, wie es bei einer Marke der Fall wäre. In diesem Zusammenhang habe es sowohl Lieferungen mit der Angabe „free of charge“ als auch eine Benutzung in anderer Funktion (Benutzung als Marke statt als Ursprungsbezeichnung) als „Benutzung im geschäftlichen Verkehr“ angesehen. Zweitens habe das angefochtene Urteil zu Unrecht eine Benutzung nach dem Anmeldedatum der angegriffenen Marke berücksichtigt und dabei verkannt, dass ein älteres Recht, um als Widerspruchsgrund gemäß Art. 8 dienen zu können, sämtliche Voraussetzungen dieses Widerspruchsgrunds zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke erfüllen müsse. Drittens habe das Gericht gegen Art. 8 Abs. 4 verstoßen mit der Feststellung, dass abweichend vom Territorialitätsgrundsatz eine Benutzung in anderen Ländern als denjenigen, in denen die geltend gemachten Rechte nach Art. 8 Abs. 4 bestünden, berücksichtigt werden könne.

3.

Das Gericht verkenne auch die Voraussetzung „von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung“. Es habe diese Voraussetzung im Wesentlichen dadurch als erfüllt angesehen, dass das geltend gemachte Recht nach Art. 8 Abs. 4 aus einem Drittstaat stamme und in zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstreckt worden sei. Es habe nicht danach gefragt, ob das fragliche Recht in den Mitgliedstaaten, für die es geltend gemacht worden sei, mehr als lediglich örtliche Bedeutung erlangt habe, und öffne damit Rechten nach Art. 8 Abs. 4 von außerhalb der Europäischen Union die Tür.

4.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 Buchst. b in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 geltend gemacht. Art. 8 Abs. 4 Buchst. b setze voraus, dass das nationale Recht Budvar das Recht verleihe, die Benutzung der angegriffenen Marke zu untersagen. Die Beschwerdekammer habe, gestützt auf die von den Parteien beigebrachten Beweise und unter Anwendung der anerkannten Regel, dass die Beweislast in Widerspruchsverfahren vor dem HABM auf dem Widersprechenden liege, festgestellt, dass Budvar nicht nachgewiesen habe, dass sie nach dem innerstaatlichen Recht Frankreichs oder Österreichs berechtigt gewesen sei, die Benutzung der Marke „BUD“ zu untersagen. Das Gericht habe jedoch entgegen Art. 74 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 4 Buchst. b festgestellt, dass sich das HABM, statt den Widerspruch mangels Nachweises der von Budvar geltend gemachten Rechte zurückzuweisen, über das Vorbringen der Parteien hinaus von Amts wegen über das Recht und die rechtlichen Entwicklungen informieren müsse, die den geltend gemachten Rechten nach Art. 8 Abs. 4 zugrunde lägen.

5.

Insgesamt habe das angefochtene Urteil Art. 8 Abs. 4 in einer Weise ausgelegt, die mit dem Wortlaut der Vorschrift nur schwer und mit dem Zweck der Verordnung Nr. 40/94, ein gut funktionierendes, gemeinschaftsweites Markenrecht zu schaffen, um den innergemeinschaftlichen Handel zu fördern, überhaupt nicht zu vereinbaren sei.

6.

Da jeder dieser Rechtsverstöße des Gerichts zur Aufhebung der Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer geführt habe, sei jeder von ihnen für sich genommen ein Grund für die Aufhebung des angefochtenen Urteils.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.


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