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Document 62009CN0076

Rechtssache C-76/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Februar 2009 von der Società Italiana per il gas SpA (Italgas) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 28. November 2008 in den verbundenen Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani SpA u. a./Kommission

ABl. C 113 vom 16.5.2009, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/22


Rechtsmittel, eingelegt am 19. Februar 2009 von der Società Italiana per il gas SpA (Italgas) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 28. November 2008 in den verbundenen Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani SpA u. a./Kommission

(Rechtssache C-76/09 P)

2009/C 113/43

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Società Italiana per il gas SpA (Italgas) (Prozessbevollmächtigte: M. Merola, M. Pappalardo, T. Ubaldi, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Hotel Cipriani SpA, Repubblica italiana, Coopservice — Servizi di fiducia Soc. coop. rl, Comitato „Venezia vuole vivere“, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Art. 1 und 2 der Entscheidung (1), soweit damit die von Italien gewährten steuerlichen Erleichterungen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden, sowie Art. 5 der Entscheidung aufzuheben, hilfsweise, die Sache gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der erste Rechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG und einen Begründungsmangel hinsichtlich des Ausgleichscharakters der fraglichen Entlastungen, auch im Zusammenhang mit dem Beweis der Wettbewerbsverzerrung und der Auswirkung auf den Handel. Das Gericht habe nämlich fehlerhaft gehandelt, da es zwar anerkannt habe, dass eine Maßnahme keine Beihilfe darstelle, wenn sie nur objektive wirtschaftliche Nachteile ausgleiche, jedoch gemeint habe, dass dieser Grundsatz nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei, weil i) es einer unmittelbaren Verknüpfung zwischen der Höhe des Ausgleichs und der Höhe der zusätzlichen Kosten bedürfe, die die Unternehmen wegen ihres Standorts in der Lagune von Venedig und Chioggia zu tragen hätten, und ii) die zusätzlichen Kosten der begünstigten Unternehmen nach den durchschnittlichen Kosten der Unternehmen der Gemeinschaft und nicht der Festlandsunternehmen zu berechnen seien. Außerdem habe das Gericht nicht den der streitigen Entscheidung innewohnenden Widerspruch aufgedeckt, der darin bestehe, dass die Kommission bei der Bewertung der Stellung des Unternehmens, dem die wasserwirtschaftliche Tätigkeit übertragen worden sei, festgestellt habe, dass der Ausgleichscharakter einer Maßnahme auch dann anerkannt werden könne, wenn keine genaue Entsprechung zwischen der die öffentliche Maßnahme vornehmenden Stelle und den von den Unternehmen getragenen zusätzlichen Kosten bestehe, und dass Letztere nicht notwendig anhand der durchschnittlichen Kosten der Unternehmen der Gemeinschaft zu berechnen seien.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werde ein Rechtsfehler bei der Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG und der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zur Beweislast, soweit die Kommission die streitige Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 qualifiziert habe, sowie ein Begründungsfehler des angefochtenen Urteils geltend gemacht. Insbesondere habe das Gericht irrig angenommen, dass es nicht Sache der Kommission, sondern der Italienischen Republik und der beteiligten Dritten sei, nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 87 Abs. 1 EG bei bestimmten Kategorien von Unternehmen oder Tätigkeitsbereichen, die von den Entlastungen betroffen seien, nicht erfüllt seien, woraus es geschlossen habe, dass die streitige Entscheidung weder gegen Art. 87 Abs. 1 EG noch den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße und auch nicht widersprüchlich oder mit einem Begründungsmangel behaftet sei. Auch sei das Gericht nicht auf die von der Rechtsmittelführerin in der Klageschrift angeführte Rüge des Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG hinsichtlich des Diskriminierungsverbots und der offensichtlich widersprüchlichen Begründung betreffend die Prüfung einer Ausnahme nach Art. 86 Abs. 2 EG eingegangen.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird eine Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln sowie ein Rechtsfehler hinsichtlich der Erfüllung der Verfahrenspflichten durch die Kommission und des Grundsatzes der sorgfältigen und unparteiischen Prüfung, den die Kommission zu beachten habe, geltend gemacht. Aus den im ersten Rechtszug vorgelegten Unterlagen gehe nämlich hervor, dass das Gericht die ihm zur Kenntnis gebrachten Tatsachen und die ihm vorliegenden Beweismittel verfälscht und einen schwer wiegenden Rechtsfehler dadurch begangen habe, dass es nicht festgestellt habe, dass die Kommission ihre Verfahrenspflichten und die ihr bei der Ausübung ihrer Befugnisse aus den Art. 87 und 88 EG obliegenden Verpflichtungen zur sorgfältigen, genauen und nicht diskriminierenden Prüfung nicht erfüllt habe.

Der vierte Rechtsmittelgrund wird auf einen Rechtsfehler und eine unzureichende und widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils gestützt, soweit in diesem der Begründungsmangel der streitigen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Tragweite der Schreiben der Kommission vom 29. August und vom 29. Oktober 2001 im Zusammenhang mit der Prüfung der Erfordernisse der Auswirkungen der im Streit stehenden Entlastungen auf Wettbewerb und Handel beurteilt werde. Die Auffassung des Gerichts sei angesichts der dem im Vertrag vorgesehenen System zur Kontrolle der staatlichen Beihilfen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften und Grundsätze fehlerhaft und unzureichend begründet, soweit das Gericht i) zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Begründung der streitigen Entscheidung ausreichend sei, um den italienischen Behörden die Bestimmung der Unternehmen zu ermöglichen, die zur Rückgewährung der erhaltenen Beihilfen nach der streitigen Entscheidung verpflichtet seien, und ii) die rechtliche Tragweite der von der Kommission den italienischen Behörden mit Schreiben vom 29. August und 29. Oktober 2001 erteilten Angaben und ergänzenden Angaben heruntergespielt habe, indem sie diese als Handlungen qualifiziert habe, die im Rahmen der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Behörden vorgenommen worden seien.


(1)  Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50).


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