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Document 62008TN0511

Rechtssache T-511/08: Klage, eingereicht am 27. November 2008 — Unity OSG FZE/Rat und EUPOL Afghanistan

ABl. C 32 vom 7.2.2009, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/44


Klage, eingereicht am 27. November 2008 — Unity OSG FZE/Rat und EUPOL Afghanistan

(Rechtssache T-511/08)

(2009/C 32/86)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Unity OSG FZE (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: C. Bryant und J. McEwen, Rechtsanwälte)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan („EUPOL Afghanistan“)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit Schreiben vom 23. November 2008 mitgeteilte Entscheidung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan („EUPOL Afghanistan“), erstens das Angebot der Klägerin für den Abschluss eines Auftrags betreffend Bewachungsdienste und unmittelbaren Personenschutz in Afghanistan abzulehnen und zweitens den Auftrag an eine andere Bieterin zu vergeben, für nichtig zu erklären;

der Beklagten gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 19. Dezember 2007 habe die Klägerin mit der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (1) („EUPOL Afghanistan“) einen Vertrag über die Bereitstellung von Sicherheitsdiensten geschlossen. Im September 2008 habe EUPOL Afghanistan eine Ausschreibung über Bewachungsdienste und unmittelbaren Personenschutz veröffentlicht, die auf der Internetseite der Europäischen Kommission (2) über das Programm „EuropeAid“ sowie gemäß Teil 1 Titel V der Verordnung Nr. 1605/2002 (3) (im Folgenden: Haushaltsordnung) und den in der Verordnung Nr. 2342/2002 (4) enthaltenen Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung veröffentlicht worden sei.

Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EUPOL Afghanistan vom 23. November 2008, mit der sie informiert worden sei, dass ihr Angebot nicht erfolgreich gewesen und der Auftrag an die Armor Group vergeben worden sei, wie folgt:

Erstens habe die Beklagte die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung nach Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung verletzt.

Zweitens sei gegen die Bedingungen für Kontakte zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bietern während des Vergabeverfahrens nach Art. 99 der Haushaltsordnung sowie Art. 130 Abs. 2 Buchst. d und Art. 148 der Durchführungsbestimmungen verstoßen worden.

Drittens sei gegen die Voraussetzung des Art. 121 der Durchführungsbestimmungen verstoßen worden, wonach die Ausschreibung eines Auftrags zuerst im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sei, bevor sie an anderer Stelle veröffentlicht werde. Diese Voraussetzung sei deswegen verletzt, weil der Auftrag zuerst auf der Internetseite von EuropeAid statt im Amtsblatt veröffentlicht worden sei.

Viertens sei gegen die Voraussetzung, dass die Mindestfristen im beschleunigten nichtoffenen Verfahren gemäß Art. 142 Abs. 1 der Haushaltsordnung zu beachten seien, verletzt worden.

Fünftens habe die Beklagte die Voraussetzungen von Art. 158a der Durchführungsbestimmungen über eine Stillhaltezeit zwischen der Entscheidung über die Auftragsvergabe und der Unterzeichnung des Vertrags missachtet. Darüber hinaus habe es die Beklagte unterlassen, eine ordnungsgemäße Begründung gemäß Art. 253 EG zu liefern.


(1)  Eingerichtet am 30. Mai 2007 gemäß der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP des Rates (ABl. L 139, S. 33).

(2)  Die Bekanntmachung wurde im Supplement zum Amtsblatt vom 7. Oktober 2008, 2008/S 194-255613 veröffentlicht.

(3)  ABl. L 248, S. 1.

(4)  ABl. L 357, S. 1.


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