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Document 62007CA0295

Rechtssache C-295/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Département du Loiret, Scott SA (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Vorzugspreis für ein Grundstück — Entscheidung der Kommission — Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe — Aktualisierter Wert der Beihilfe — Zinseszinssatz — Fehlen einer Begründung — Vollständige Nichtigerklärung — Zulässigkeit)

ABl. C 32 vom 7.2.2009, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Département du Loiret, Scott SA

(Rechtssache C-295/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für ein Grundstück - Entscheidung der Kommission - Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe - Aktualisierter Wert der Beihilfe - Zinseszinssatz - Fehlen einer Begründung - Vollständige Nichtigerklärung - Zulässigkeit)

(2009/C 32/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: J. Flett)

Andere Verfahrensbeteiligte: Département du Loiret, Scott SA (Prozessbevollmächtigte: J. Lever, QC, J. Gardner und G. Peretz, Barristers, beauftragt durch R. Griffith und M. Papadakis, Solicitors)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 29. März 2007, Département du Loiret/Kommission (T-369/00), mit dem das Gericht die Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (ABl. 2002, L 12, S. 1) für nichtig erklärt hat, soweit sie die Beihilfe betrifft, die in Form des in deren Art. 1 genannten Vorzugspreises für ein Grundstück gewährt wurde — Methode zur Berechnung der Zinsen, die auf die rechtswidrig empfangenen Beträge zu zahlen sind: nach der Zinsformel oder nach der Zinseszinsformel? — Begründung der Wahl dieser Methode und Umkehrung der Beweislast — Zeitpunkt, zu dem das Bestehen eines rechtswidrigen Vorteils zu beurteilen ist

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. März 2007, Département du Loiret/Kommission (T-369/00), wird aufgehoben.

2.

Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


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