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Document 62006FB0040

Rechtssache F-40/06: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 6. Dezember 2007 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Antrag auf Auskunft über die vom Ort der dienstlichen Verwendung versandten persönlichen Sachen — Erledigung der Hauptsache — Offensichtlich unbegründete Schadensersatzklage)

ABl. C 22 vom 26.1.2008, p. 55–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/55


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 6. Dezember 2007 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-40/06) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Antrag auf Auskunft über die vom Ort der dienstlichen Verwendung versandten persönlichen Sachen - Erledigung der Hauptsache - Offensichtlich unbegründete Schadensersatzklage)

(2008/C 22/105)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Messa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erhalt einer Abschrift des Frachtbriefs für den Versand seiner persönlichen Sachen von Angola nach Italien und Schadensersatz

Tenor des Beschlusses

1.

Über den Aufhebungsantrag braucht nicht entschieden zu werden.

2.

Der Schadenersatzantrag wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

3.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten sowie sämtliche Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.


(1)  ABl. C 143 vom 17.6.2006, S. 37.


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