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Document 62007TN0414
Case T-414/07: Action brought on 19 November 2007 — Euro-Information v OHIM (Representation of a hand holding a card plus three triangles)
Rechtssache T-414/07: Klage, eingereicht am 19. November 2007 — Euro-Information/HABM (Darstellung einer eine Karte haltenden Hand mit drei Dreiecken)
Rechtssache T-414/07: Klage, eingereicht am 19. November 2007 — Euro-Information/HABM (Darstellung einer eine Karte haltenden Hand mit drei Dreiecken)
ABl. C 22 vom 26.1.2008, p. 45–46
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 22/45 |
Klage, eingereicht am 19. November 2007 — Euro-Information/HABM (Darstellung einer eine Karte haltenden Hand mit drei Dreiecken)
(Rechtssache T-414/07)
(2008/C 22/85)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Européenne de traitement de l'Information (Euro-Information) (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Greffe und M. Chaminade)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt
— |
die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. September 2007 in der Sache R-290/2007-1, soweit mit ihr die Eintragung der unter der Nr. 5 225 776 angemeldeten Gemeinschaftsmarke für einen Teil der beantragten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 38 und 42 zurückgewiesen wurde; |
— |
die Eintragung der unter der Nr. 5 225 776 angemeldeten Marke für alle beantragten Waren und Dienstleistungen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in Gestalt der Darstellung einer eine Karte haltenden Hand, an die sich drei schwarze Dreiecke anschließen, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 38 und 42 (Anmeldung Nr. 5 225 776).
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer des HABM in der angefochtenen Entscheidung seien die Bestandteile der teilweise zurückgewiesenen Anmeldemarke hinsichtlich der beantragten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig und unüblich; folglich sei auch ihre Kombination als unterscheidungskräftig und unüblich anzusehen.