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Document 62007CN0548

Rechtssache C-548/07: Klage, eingereicht am 10. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

ABl. C 22 vom 26.1.2008, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/38


Klage, eingereicht am 10. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-548/07)

(2008/C 22/68)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und M. van Beek)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/34/EG (1) zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub und insbesondere aus den Paragrafen 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3 Buchst. b, 2 Abs. 3 Buchst. e und f, 2 Abs. 4 und 2 Abs. 6 der dieser Richtlinie beigefügten Vereinbarung verstoßen hat;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Die Kommission hat, nachdem sie die gesamten griechischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub in der griechischen Rechtsordnung geprüft hatte, dass es weiterhin eine mangelhafte und falsche Umsetzung bestimmter Paragrafen der oben genannten Rahmenvereinbarung gebe, die mit dieser Richtlinie in Bezug auf die in der Handelsmarine Beschäftigten ratifiziert worden sei.

2.

Insbesondere hätten die betreffenden griechischen Rechtsvorschriften, durch die Kollektivverträge des Sektors bestätigt würden, einen beschränkten Anwendungsbereich, da sie nicht auf die Beschäftigten aller Handelsschiffe anwendbar seien.

3.

Für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Elternurlaub an die oben genannten Beschäftigten seien gemäß den griechischen Rechtsvorschriften — zusätzlich zu den in der oben genannten Richtlinie festgelegten — folgende Voraussetzungen zu beachten:

Vordienstzeit von 12 Monaten auf demselben Schiff,

Beschäftigung von mindestens 30 Personen auf diesem Schiff,

nachgewiesene Beschäftigung des anderen Elternteils außerhalb dieses Schiffes,

Qualifizierung der Rückkehr aus dem Elternurlaub als neuer Anmusterungsvertrag und erforderliche erneute Mindestbeschäftigungsdauer von 6 oder 7 Monaten,

Übernahme der Kosten der Entsendung eines Ersatzmanns durch den Seemann,

Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften nur auf die Anmusterungsverträge, die nach dem Beginn der Geltung der Kollektivverträge beginnen,

Qualifizierung von kaufmännischen Verpflichtungen als auf höherer Gewalt beruhende Gründe für die Nichterteilung eines Elternurlaubs.

4.

Schließlich stellt die Kommission fest, dass es weder in den Kollektivverträgen noch in den Ministerialentscheidungen, durch die diese bestätigt würden, eine Verweisung auf die Frage des Schutzes der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wegen eines Antrags auf oder der Inanspruchnahme von Elternurlaub gebe.

5.

Demzufolge ist die Kommission der Ansicht, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtung aus der Richtlinie 96/34/EG und insbesondere aus den Paragrafen 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3 Buchst. b, 2 Abs. 3 Buchst. e und f, 2 Abs. 4 und 2 Abs. 6 der dieser Richtlinie beigefügten Rahmenvereinbarung über Elternurlaub verstoßen habe.


(1)  ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4.


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