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Document 62007CN0497

Rechtssache C-497/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2007 von der Philip Morris Products SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-140/06, Philip Morris Products/HABM

ABl. C 22 vom 26.1.2008, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/27


Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2007 von der Philip Morris Products SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-140/06, Philip Morris Products/HABM

(Rechtssache C-497/07 P)

(2008/C 22/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Philip Morris Products SA (Prozessbevollmächtigte: T. van Innis und C. S. Moreau, avocats)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem Rechtsmittel macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1) verstoßen. Erstens habe das Gericht seine Beurteilung auf eine vorgefasste negative Meinung über die Kategorie von Marken, zu der die angemeldete Marke gehöre, gestützt. Indem es nämlich ausgeführt habe, dass die Verbraucher es nicht gewohnt seien, von der Form von Waren oder der ihrer Verpackung auf ihre Herkunft zu schließen, habe es eine Tatsachenfeststellung vorgenommen, der jede wissenschaftliche Grundlage fehle und die die menschliche Wahrnehmung von Zeichen allgemein und Formen im Besonderen verfälsche.

Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe eine fehlerhafte rechtliche Analyse der Wahrnehmung der Marke durch die betroffenen Verkehrskreise vorgenommen. Der Fehler liege zum einen darin, dass das Gericht die Benutzung der Marke nur über ihre Verkörperung in einer Zigarettenpackung betrachtet habe, während die Form einer Verpackung für eine bestimmte Ware der Wahrnehmung durch den Verkehr in vielen anderen Ausdrucksformen angeboten werden könne, etwa in Form von grafischen oder dreidimensionalen Darstellungen der Marke in Werbematerial. Zum anderen sei insoweit ein Beurteilungsfehler begangen worden, als das Gericht den Begriff der Marke auf den Aspekt reduziert habe, den ein potenzieller Käufer unmittelbar vor seinem Kauf wahrnehmen könne, während zu den mit einer Marke angesprochenen Verkehrskreisen alle diejenigen gehörten, die bei einer normalen Benutzung der Marke — die sowohl bei der Werbung für die Ware vor ihrem Erwerb als auch bei der Benutzung oder dem Verbrauch der Ware nach ihrem Erwerb zum Ausdruck komme — mit ihr konfrontiert werden könnten.

Drittens und letztens beruft sich die Rechtsmittelführerin auf einen Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Urteils.


(1)  ABl. 1994, L 11, S. 1.


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