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Document JOC_2002_203_E_0241_01

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Lettland (KOM(2002) 227 endg. — 2002/0103(ACC))

ABl. C 203E vom 27.8.2002, p. 241–249 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0227

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Lettland /* KOM/2002/0227 endg. - ACC 2002/0103 */

Amtsblatt Nr. 203 E vom 27/08/2002 S. 0241 - 0249


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Lettland

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas hat der Rat die Kommission am 30. März 1999 ermächtigt, Verhandlungen über zusätzliche gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse aufzunehmen.

2. Die Ergebnisse einer ersten Verhandlungsrunde zwischen der EU und Lettland wurden in Erwartung der Anpassung der einschlägigen Bestimmungen des Europa-Abkommens am 1. Juli 2000 als autonome, befristete Maßnahme wirksam.

3. Bereits bei den Verhandlungen von 1999/2000 haben sich beide Parteien bereit erklärt, die Besprechungen mit Blick auf eine Ausweitung der bilateralen Zugeständnisse im Agrarhandel fortzusetzen. Ferner hat die Kommission im Strategiepapier über die Regelmäßigen Berichte, das im November 2000 angenommen wurde, eine neue Verhandlungsrunde zur Liberalisierung des Agrarhandels angekündigt.

4. Rechtsgrundlage dieser zweiten Verhandlungsrunde, die im Gesamtkontext des Beitrittsprozesses geführt wurde, ist Artikel 20 Absatz 4 des Europa-Abkommens mit Lettland. Gemäß Artikel 20 Absatz 4 prüfen die Gemeinschaft und Lettland im Assoziationsrat unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfindlichkeit, der Bestimmungen über die gemeinsame Agrarpolitik der Gemeinschaft, und der Bestimmungen über die Agrarpolitik Lettlands für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse.

5. Gemäß dem Beschluss des Rates sollten die Verhandlungen sowohl bei den Ausfuhren als auch bei den Einfuhren ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und denen der assoziierten Länder herbeiführen.

6. Das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Kommission und der Republik Lettland über zusätzliche Zugeständnisse in der Landwirtschaft sieht eine sofortige und vollständige Liberalisierung der Einfuhren fast aller landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die mit mindestens 10% Zoll belastet sind, in die Gemeinschaft sowie der Einfuhren dieser Erzeugnisse nach Lettland vor. Der Anwendungsbereich der Zugeständnisse im Rahmen von Zollkontingenten ist außerdem im Vergleich zu den gegenwärtig gewährten gegenseitigen Zugeständnissen erheblich erweitert worden. Die Parteien sind auch übereingekommen, die Ausfuhrerstattungen für eine bestimmte Anzahl von Sektoren einzustellen.

7. Aufgrund der mit Lettland vereinbarten Anpassungen ist ein neues Zusatzprotokoll zu dem Europa-Abkommen mit Lettland zu erstellen. Eine zügige Durchführung der Anpassungen ist wesentlicher Bestandteil der Ergebnisse der Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen mit Lettland. Wegen der Dauer des Verfahrens für die Annahme eines solchen neuen Protokolls kann ein neues Zusatzprotokoll nicht am 1. Juli 2002 in Kraft treten.

8. Eine autonome und befristete Verordnung des Rates würde eine zügige Umsetzung der Verhandlungsergebnisse ermöglichen. Die vorliegende Verordnung des Rates würde durch das neue Zusatzprotokoll zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens ersetzt. Nach diesem Verfahren wurde schon 1996 vorgegangen, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen, ebenso wie im Jahre 2000 zur Durchführung der ersten Verhandlungsrunde zur weiteren Liberalisierung des Agrarhandels.

9. Dieser Vorschlag soll eine frühzeitige (ab 1. Juli 2002) Umsetzung der Ergebnisse der Agrarverhandlungen über den Abschluss neuer Zusatzprotokolle zum Europa-Abkommen mit Lettland ermöglichen. Er sieht Änderungen der Anhänge des Europa-Abkommens mit Lettland vor, in denen die Zugeständnisse festgelegt sind, die die Gemeinschaft für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Lettland gewährt.

10. Lettland wird ebenfalls autonom und befristet alle zweckdienlichen Rechtsvorschriften erlassen, um eine zügige und gleichzeitige Anpassung der Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu ermöglichen, die Lettland im Europa-Abkommen eingeräumt hat.

2002/0103 (ACC)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Lettland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits [2] sieht Zugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland vor.

[2] ABl. L 26 vom 2.2.1998, S. 3.

(2) Im Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung [3] wurden erste Verbesserungen der Präferenzregelung des Europa-Abkommens mit der Republik Lettland festgelegt.

[3] ABl. L 317 vom 10.12.1999, S. 1.

(3) Verbesserungen der Präferenzregelung des Europa-Abkommens mit Lettland waren auch als Ergebnis einer ersten Verhandlungsrunde zur Liberalisierung des Agrarhandels vorgesehen. Die Verbesserungen traten am 1. Juli 2000 in Form der Verordnung (EG) Nr. 2341/2000 des Rates über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Lettland [4] in Kraft. Die zweite Anpassung der einschlägigen Bestimmungen des Europa-Abkommens - in Form eines weiteren Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen - ist noch nicht in Kraft.

[4] ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 7.

(4) Es wurde ein neues Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen über die Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgehandelt.

(5) Eine zügige Durchführung der Anpassungen ist wesentlicher Bestandteil der Ergebnisse der Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen mit Lettland. Es ist daher zweckmäßig, die Anpassung der landwirtschaftlichen Zugeständnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Republik Lettland als autonome und befristete Maßnahme vorzusehen.

(6) Da es sich bei den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [5] handelt, sollten sie nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 4 des Beschlusses festgelegt werden.

[5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [6] sind die Vorschriften für eine Ausnutzung der Zollkontingente in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten kodifiziert worden. Zollkontingente im Rahmen dieser Verordnung sollten daher nach den genannten Vorschriften verwaltet werden.

[6] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11).

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 2341/2000 sollte daher aufgehoben werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Die in Anhang Va des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits, im Folgenden ,Europa-Abkommen" genannt, festgelegten Bedingungen für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland in die Gemeinschaft werden durch die Vereinbarungen gemäß den Anhängen C(a) und C(b) dieser Verordnung ersetzt.

2. Mit Inkrafttreten des Zusatzprotokolls, mit dem das Europa-Abkommen angepasst wird, um dem Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, werden die Zugeständnisse gemäß den Anhängen C(a) und C(b) dieser Verordnung durch die Zugeständnisse des genannten Protokolls ersetzt.

3. Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2.

Artikel 2

1. Zollkontingente mit einer laufenden Nummer über 09.5100 werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

2. An Zollkontingente gebundene Erzeugnismengen, die ab 1. Juli 2002 im Rahmen der Zugeständnisse gemäß dem Anhang A(b) der Verordnung (EG) Nr. 2341/2000 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, werden vollständig auf die in Anhang C(b) dieser Verordnung vorgesehenen Mengen angerechnet, ausgenommen die Mengen, für die vor dem 1. Juli 2002 Einfuhrlizenzen erteilt wurden.

Artikel 3

1. Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Getreide, der mit Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates [7] eingesetzt worden ist, oder gegebenenfalls von dem gemäß den einschlägigen Bestimmungen anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse eingesetzten Ausschuss unterstützt.

[7] ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt der Beschluss 1999/468/EG.

3. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 2341/2000 des Rates wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel,

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG C(a)

Der Präferenzzollsatz Null gilt für unbeschränkte Mengen folgender Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland (geltender Zollsatz 0 % des Meistbegünstigungszollsatzes) bei Einfuhr in die Gemeinschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1).

ANHANG C(b)

Für die Einfuhren der nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland in die Gemeinschaft gelten folgende Zugeständnisse (MBZ = Meistbegünstigungszollsatz)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungsweisend; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der KN-Code maßgeblich. Ist ein ex-KN-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(2) Besteht ein MFN-Mindestzollsatz, so entspricht der anwendbare Mindestzollsatz dem MFN-Mindestzollsatz multipliziert mit dem in dieser Spalte angegebenen Prozentsatz.

(3) Das Kontingent für diese Ware wird für die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Polen, Estland, Lettland und Litauen eröffnet. Erscheint es wahrscheinlich, dass die Einfuhren lebender Rinder in die Gemeinschaft in einem bestimmten Jahr 500 000 Stück übersteigt, so kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Rechte aus dem Abkommen die für den Schutz des Gemeinschaftsmarkts erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen.

(4) Das Kontingent für diese Ware wird für die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Polen, Estland, Lettland und Litauen eröffnet.

(5) Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht.

(6) Vorbehaltlich der Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarungen, gemäß dem Anhang zu diesem Anhang.

(7) Die Senkung gilt nur für den Wertzollanteil.

(8) Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden.

ANHANG zu Anhang C(b)

Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung

1. Die Mindesteinfuhrpreise für nachstehende Waren zur Verarbeitung mit Ursprung in Lettland werden wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die unter Nummer 1 festgesetzten Mindesteinfuhrpreise sind bei jeder Sendung einzuhalten. Ist der angemeldete Zollwert niedriger als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Ausgleichszoll erhoben, welcher der Differenz zwischen dem angemeldeten Zollwert und dem Mindesteinfuhrpreis entspricht.

3. Zeichnet sich bei den Einfuhrpreisen für ein bestimmtes unter diese Anlage fallendes Erzeugnis die Tendenz ab, dass die Preise in naher Zukunft unter das Niveau der Mindesteinfuhrpreise sinken könnten, so unterrichtet die Europäische Kommission die lettischen Behörden, damit diese Abhilfe schaffen können.

4. Auf Antrag der Gemeinschaft oder Lettland überprüft der Assoziationsrat die Funktionsweise der Regelung oder das Niveau der Mindesteinfuhrpreise. Erforderlichenfalls fasst der Assoziationsrat die notwendigen Beschlüsse.

5. Zur Förderung der Entwicklung des Handels und zum Vorteil für alle Beteiligten kann drei Monate vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres in der Europäischen Gemeinschaft ein Konsultationstreffen stattfinden. An diesem Konsultationstreffen nehmen die Europäische Kommission und die interessierten europäischen Erzeugerorganisationen für die betreffenden Waren einerseits und die Behörden und die Erzeuger- und Ausführerorganisationen aller assoziierten Ausfuhrländer andererseits teil.

Bei diesem Konsultationstreffen wird die Marktlage für Beeren und insbesondere die Vorausschau für die Erzeugung, die Lagerbestände, die Preisentwicklung und die mögliche Marktentwicklung sowie die Möglichkeiten zur Anpassung an die Nachfrage erörtert.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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