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Document JOC_2002_203_E_0136_01

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (KOM(2002) 225 endg. — 1999/0258(CNS))

ABl. C 203E vom 27.8.2002, p. 136–141 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0225

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung /* KOM/2002/0225 endg. - CNS 1999/0258 */

Amtsblatt Nr. 203 E vom 27/08/2002 S. 0136 - 0141


Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES betreffend das Recht auf Familienzusammenführung

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

Mit der Änderung des Richtlinienvorschlags entspricht die Kommission dem Ersuchen des Europäischen Rats auf seiner Tagung in Laeken vom 14. und 15. Dezember 2001. Der Rat befasst sich bereits seit mehr als zwei Jahren mit dem Thema Familienzusammenführung, doch wurden Fortschritte weniger rasch und in geringerem Umfang als vorgesehen erzielt. [1] Der Europäische Rat hob daher hervor, dass die Festlegung von gemeinsamen Normen betreffend die Familienzusammenführung wesentlicher Bestandteil einer echten gemeinsamen Einwanderungspolitik ist. [2] Der Europäische Rat bekräftigte sein Engagement in Bezug auf die in Tampere festgelegten politischen Orientierungen und Ziele und stellte fest, dass es neuer Impulse und Leitlinien bedürfe, um die eingetretenen Verzögerungen aufzuholen. [3] Deshalb hat er die Kommission ersucht, bis spätestens 30. April 2002 einen geänderten Vorschlag vorzulegen. [4]

[1] Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Punkt 38.

[2] Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Punkt 40.

[3] Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Punkt 37.

[4] Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Punkt 41.

Am 1. Dezember 1999 unterbreitete die Kommission einen ersten Vorschlag [5], zu dem das Parlament in seiner Plenartagung am 6. September 2000 Stellung nahm. Es unterstützte den allgemeinen Ansatz und die wesentlichen Orientierungen des Kommissionsvorschlags, forderte jedoch eine Begrenzung des Anwendungsbereichs und ersuchte die Kommission, den Vorschlag entsprechend zu ändern.

[5] KOM (1999) 638 endgültig.

Am 10. Oktober 2000 legte die Kommission auf der Grundlage der vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen einen geänderten Vorschlag über das Recht auf Familienzusammenführung vor [6]. Die Verhandlungen im Rat, insbesondere auf den Tagungen vom Mai 2000, Mai 2001 und September 2001 erwiesen sich indessen als schwierig, so dass das Dossier nicht abgeschlossen werden konnte.

[6] KOM (2000) 624 endgültig.

Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Laeken hat die Kommission für den neuen geänderten Vorschlag einen neuen Ansatz zur Lösung der noch bestehenden Probleme erarbeitet. Im Bestreben, das in den zweijährigen Verhandlungen Erreichte zu bewahren, hat die Kommission die im Rat erzielten Kompromisse einbezogen.

2. Ein neuer Ansatz, um den Abschluss der Verhandlungen zu ermöglichen

Das neue Vorgehen beruht auf der Erkenntnis, dass die Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Familienzusammenführung nur in mehreren Schritten zu verwirklichen ist. Der vorliegende geänderte Vorschlag betrifft lediglich den ersten Schritt des Annäherungsprozesses. Vorgesehen ist eine gewisse Flexibilität, die sich in zweierlei Weise konkretisiert: Bezüglich des Inhalts wird auf eine "Stand-Still"-Klausel zurückgegriffen, der zeitliche Aspekt soll durch eine Fristenklausel geregelt werden.

2.1. Flexibilität

Der neue Vorschlag bietet ein größeres Maß an Flexibilität in den Punkten, in denen keine Fortschritte möglich waren. Einerseits belässt er den Mitgliedstaaten bei ihren Rechtsvorschriften einen Handlungsspielraum, andererseits gestattet er in einigen wenigen Fällen Ausnahmeregelungen, um eine Anpassung an bestimmte Besonderheiten der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu ermöglichen.

2.2. "Stand-Still"- Klausel

Die Klausel verhindert, dass die Mitgliedstaaten die eingefügten Ausnahmeregeln anwenden, wenn ihre innerstaatlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie keine solchen Regeln vorsahen. Damit soll vermieden werden, dass mit dem Inkrafttreten der Richtlinie entgegen dem angestrebten Ziel weitere Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten entstehen.

2.3. Fristenklausel

Vor dem Hintergrund der geplanten Festlegung von echten gemeinsamen Normen - ein bereits im Vertrag von Amsterdam niedergelegtes und vom Europäischen Rat in Tampere und Laeken bekräftigtes Ziel - kann mit Hilfe der Klausel schon jetzt bestimmt werden, wann die nächste Etappe des Prozesses zur Annäherung der Rechtsvorschriften zur Aufnahme von Personen im Rahmen der Familienzusammenführung beginnt. Zu diesem Zeitpunkt - zwei Jahre nach der Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht - sollen die Bestimmungen, die die größte Flexibilität bieten und die den Kern der Verhandlungen ausmachten, vorrangig überprüft werden, um weitere Fortschritte auf dem Weg zur Harmonisierung der Aufnahmepolitik zu ermöglichen. Selbstverständlich gilt es, neben dieser präzisen Zeitplanung später andere Entwicklungen einzubeziehen; zu denken ist hier insbesondere an die Regelung der Familienzusammenführung im Falle von Personen, denen andere Formen des subsidiären Schutzes gewährt werden, und von Unionsbürgern.

2.4. Die wichtigsten Änderungen, die sich aus dem neuen Ansatz ergeben

- Nach dem alten Artikel 4 sollte die Familienzusammenführung bei Unionsbürgern, die nicht das Gemeinschaftsrecht auf Freizügigkeit genießen, an die Regelung für Unionsbürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen haben, angeglichen werden. Die Bestimmung wurde gestrichen, weil inzwischen die Beratungen zur Neufassung des Gemeinschaftsrechts betreffend die Freizügigkeit begonnen haben. Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [7], berührt insbesondere die Definition der betreffenden Familienangehörigen. Es ist beabsichtigt, die Angleichung des Rechts aller EU-Bürger auf Familienzusammenführung zu überprüfen, sobald die Neufassung angenommen ist.

[7] KOM (2001) 257 endgültig.

- Die Bestimmung betreffend das Alter, bis zu welchem Kinder im Rahmen der Familienzusammenführung nachzugsberechtigt sind (Art. 5 Abs. 1), wurde überarbeitet, um eine Ausnahmeregelung einzufügen, wonach besondere innerstaatliche Vorschriften beibehalten werden können. Diese Abweichung unterliegt strengen Beschränkungen. Parallel dazu wurde in das Kapitel betreffend Flüchtlinge eine Bestimmung aufgenommen, wonach das Alter der Kinder von Flüchtlingen im Hinblick auf die Familienzusammenführung auf keinen Fall gesenkt werden darf. Es ist beabsichtigt, Artikel 5 Absatz 1 gemäß der Fristenklausel zwei Jahre nach der Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht vorrangig zu überprüfen.

- Gemäß Artikel 7 Absatz 1 kann nach erfolgter Familienzusammenführung bei Verlängerung der Aufenthaltstitel der Familienangehörigen eine Überprüfung der Existenzmittel vorgenommen werden. Die Fristenklausel sieht eine Überprüfung dieser Regelung vor.

- Der neue Absatz 2 von Artikel 8 beinhaltet ebenfalls eine sehr begrenzte Abweichung, die nur zur Anwendung gelangt, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie bereits entsprechende innerstaatliche Vorschriften existierten. Entsprechend dieser Ausnahmeregelung können die im Rahmen der Familienzusammenführung zu erteilenden Einreisegenehmigungen über mehrere Jahre hin gestaffelt werden, um der Aufnahmekapazität des Mitgliedstaats Rechnung zu tragen. Der betreffende Zeitraum darf jedoch in keinem Fall drei Jahre überschreiten. Auch diese Bestimmung wird zwei Jahre nach der Umsetzung der Richtlinie vorrangig überprüft.

- Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels der Familienangehörigen eines langfristig aufenthaltsberechtigten Zusammenführenden (Art. 13 Abs. 2) wurde im Interesse größerer Kohärenz an den Vorschlag für eine Richtlinie betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen angeglichen. Folglich wird den Familienangehörigen nach denselben Kriterien wie für den Zusammenführenden der Status von langfristig aufenthaltsberechtigten Personen zuerkannt. Diese Regelung betrifft den europäischen Status; die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen eine günstigere Behandlung bei der Erteilung von nationalen Daueraufenthaltstiteln vorsehen. Diese Flexibilität wird zwei Jahre nach der Umsetzung der Richtlinie überprüft.

- Um die Kohärenz mit dem Status von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten, der durch den Richtlinienvorschlag vom 13. März 2001 [8] eingeführt wurde, wird vorgeschlagen, den Zeitraum zur Gewährung des eigenständigen Status der Familienangehörigen auf höchstens fünf Jahre Aufenthalt zu begrenzen (Art. 15 Abs. 1). Mit dieser neuen Begrenzung werden die Fristen zur Erlangung des langfristigen Aufenthaltstitels und des eigenständigen Status harmonisiert, andererseits bietet sie genügend Spielraum, um unterschiedlichen Situationen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

[8] KOM (2001) 127.endgültig.

Kommentar zu den Artikeln Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

In Artikel 1 wird der Zweck des Vorschlags bestimmt. Der Artikel wurde umformuliert, um die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung auf europäischer Ebene zu präzisieren; dieses Recht ist im Übrigen in den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten und in den bestehenden internationalen Übereinkünften verankert.

Artikel 2

Die erste Definition unter Buchstabe a betrifft die Staatsangehörigen dritter Länder. Eingeschlossen sind auch Staatenlose, wie implizit im ursprünglichen Vorschlag vorgesehen. Diese Definition des Begriffs Drittstaatsangehörige stellt nunmehr eine Standardklausel in den einschlägigen Kommissionsvorschlägen dar.

Die nachfolgenden Definitionen enthalten keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, den die Kommission am 10. Oktober 2000 vorgelegt hat [9].

[9] KOM (2000) 624 endgültig.

Artikel 3

Artikel 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

- Absatz 1 wurde durch eine Zusatzbedingung ergänzt, die besagt, dass begründete Aussicht auf Erlangung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung bestehen muss; damit soll erreicht werden, dass Personen, die sich nur vorübergehend und ohne Aussicht auf eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung in einem Mitgliedstaat aufhalten, keinen Anspruch auf Familienzusammenführung haben. Diese Ausschlussregelung betrifft insbesondere Personen mit "Au-pair"-Status, Praktikanten usw. Schließlich enthält der Absatz keinen Hinweis mehr auf Unionsbürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt haben, weil sie von dessen Anwendungsbereich ausgenommen waren.

- Der zweite Absatz wurde lediglich formal geändert.

- Nach Absatz 3 sind Familienangehörige von Unionsbürgern vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen. Die Stellung von Personen, die nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallen (weil der Unionsbürger, dessen Familie sie angehören, niemals sein Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen hat), wird zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Vorschlag behandelt, wenn die Neufassung des Rechts auf Freizügigkeit [10] angenommen ist.

[10] KOM (2001) 257 endgültig.

- Absatz 4 beschränkt sich nicht mehr auf die bereits geltenden Abkommen. Da dieser Bereich nicht vollständig harmonisiert ist, könnten die Mitgliedstaaten künftig in den nicht unter die Richtlinie fallenden Bereichen bilaterale Abkommen schließen, die allerdings mit dieser in Einklang stehen müssen.

Außerdem enthält Buchstabe b jetzt einen Hinweis auf die geänderte Europäische Sozialcharta, die bereits in mehreren Mitgliedstaaten in Kraft ist.

- In Absatz 5 wird eine Klausel betreffend günstigere Regelungen hinzugefügt, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, günstigere Bedingungen für Personen, die durch das Recht auf Familienzusammenführung begünstigt sind, einzuführen oder beizubehalten. Diese Bestimmung findet sich auch in anderen Gemeinschaftsvorschriften und gilt insbesondere, wenn durch das gewählte Vorgehen die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften gewährleistet werden soll.

- Die in Absatz 6 enthaltene "Stand-Still"-Klausel zielt darauf, die Inanspruchnahme der in einigen Bestimmungen der Richtlinie gebotenen Möglichkeit der Flexibilität oder der Abweichung zu begrenzen. Sie ergänzt die Klausel, wonach die Mitgliedstaaten, wie in Absatz 5 vorgesehen, günstigere Bedingungen beibehalten oder einführen können. Dies gibt ihnen allerdings nicht das Recht, ihre diesbezüglichen Vorschriften zu ändern und so den gemeinsamen Mindestsockel, der durch die Bestimmungen in diesem Vorschlag gesichert ist, anzutasten.

Kapitel II: Familienangehörige

Artikel 4

Die Neufassung von Artikel 4 beinhaltet einige horizontale Änderungen.

Da die innerstaatlichen Vorschriften für das Recht auf Familienzusammenführung derart unterschiedlich sind, scheint es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, die Genehmigung zur Einreise und zum Aufenthalt auf andere Personen als Ehegatten und minderjährige Kinder des Begünstigten auszudehnen. Verwandten in aufsteigender Linie, volljährigen Kindern und den nicht verheirateten Lebenspartnern kann demnach diese Behandlung zugestanden werden, muss aber nicht. Diese Kann-Bestimmung gilt auch für den Fall, dass die Eltern ihr Sorgerecht gemeinsam ausüben. Flüchtlinge werden jetzt nicht mehr, wie in dem geänderten Vorschlag vom 10. Oktober 2000, in dem Kapitel "Familienangehörige" behandelt, sondern in dem neuen Kapitel V, das ausschließlich dieser Gruppe gewidmet ist.

- Absatz 1 betrifft den Ehegatten und die minderjährigen Kinder. Sofern die im Richtlinienvorschlag festgelegten Bedingungen erfuellt sind, müssen die Mitgliedstaaten diesen Personen im Rahmen der Familienzusammenführung die Einreise und den Aufenthalt gestatten.

Die Bestimmung des vorangegangenen Richtlinienvorschlags betreffend adoptierte Kinder wurde präzisiert: Neben einem Beschluss der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder einem von dieser Behörde anerkannten Beschluss kann es sich auch um eine vollstreckbare Entscheidung nach Maßgabe der internationalen Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats handeln.

In Fällen, in denen Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben, steht es den Mitgliedstaaten frei, die Familienzusammenführung vorbehaltlich der Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe c zu gewähren.

Ein zentraler Streitpunkt der Verhandlungen war das Nachzugsalter der Kinder. Es erschien zweckmäßig, den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum bei der Prüfung zu belassen, ob das Kind ab einem bestimmten Alter noch die Integrationsbedingungen erfuellt, sofern in ihren Rechtsvorschriften bei Erlass der Richtlinie eine solche Prüfung vorgesehen war und es sich um eine Einzelfallprüfung handelt.

- Eine andere, in Absatz 2 beschriebene Regelung ist für die Verwandten in aufsteigender Linie und die volljährigen Kinder vorgesehen. Auch bei diesen Personengruppen können die Mitgliedstaaten die Einreise und den Aufenthalt im Rahmen der Familienzusammenführung gestatten, sofern die im Richtlinienvorschlag festgelegten Bedingungen erfuellt sind. Diese Möglichkeit muss in einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgehalten sein. Welche Personen als Verwandte in aufsteigender Linie anzusehen sind, wird in dem neuen Vorschlag genauer bestimmt. Es handelt sich um direkte Verwandte ersten Grades in aufsteigender Linie (d. h. Vater und Mutter, nicht Großeltern oder Onkel und Tanten).

- Die Regelung für die nicht verheirateten Lebenspartner gleicht der für die Verwandten in aufsteigender Linie und die volljährigen Kinder. Absatz 3 trifft eine Unterscheidung zwischen dem nicht verheirateten Lebenspartner, der mit dem Zusammenführenden in einer hinreichend nachgewiesenen dauerhaften Beziehung lebt, und dem eingetragenen Lebenspartner, der diesen Nachweis wegen der Registrierung der Lebensgemeinschaft nicht zu führen braucht. Die Einreise und der Aufenthalt werden ihren ledigen Kindern, einschließlich adoptierter Kinder, gestattet.

- Die Kommission nimmt auf eigene Initiative eine neue Bestimmung auf, wonach die Mitgliedstaaten für die zusammenführende Person und deren Ehegatten ein Mindestalter vorschreiben können, das nicht höher als das Alter der gesetzlichen Volljährigkeit sein darf. Damit soll Zwangsehen, zumindest soweit sie minderjährige Personen betreffen, ein Riegel vorgeschoben werden.

- Auch Absatz 4, der Mehrehen behandelt, wurde geändert und allgemeiner formuliert. Es wird jetzt auf einen weiteren "Ehegatten", und nicht mehr auf eine weitere "Ehefrau", Bezug genommen.

Kapitel III: Antragstellung und -prüfung

Artikel 5

Die Kommission hat in diesem Artikel verschiedene Änderungen berücksichtigt, die sich bei den Arbeiten im Rat ergaben.

Absatz 1: Das Verfahren zur Familienzusammenführung kann von dem Zusammenführenden selbst oder von dem (bzw. den) Familienangehörigen, der (die) dem Zusammenführenden aus seinem (ihrem) Herkunftsland nachzufolgen wünscht (wünschen), beantragt werden. Der Antrag kann bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats oder bei der konsularischen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats im Herkunftsland der Familie gestellt werden. Dank dieser Bestimmung lassen sich die beiden Arten von Verfahren, die von den Mitgliedstaaten angewandt werden, in Einklang bringen.

Absatz 2: Dem Antrag sind Nachweise beizufügen, aus denen die familiären Bindungen ersichtlich sind und außerdem hervorgeht, dass die Bedingungen für die Familienzusammenführung erfuellt sind. Darüber hinaus sind die Reisedokumente der Familienangehörigen vorzulegen. Diese sind in der Tabelle der visierfähigen Dokumente aufgelistet, die ein Drittausländer zum Überschreiten der Außengrenzen benötigt. Die Übersicht befindet sich im Anhang des Beschlusses des Schengener Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 zur Erstellung eines Handbuchs der visierfähigen Dokumente [11].

[11] (SCH/ Com ex(98) 56).

Ergänzend zu den schriftlichen Nachweisen können Gespräche mit den verschiedenen Familienangehörigen geführt oder Nachforschungen angestellt werden. Da eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft nicht verheirateter Partner schwer durch Bescheinigungen über den Personenstand nachzuweisen ist, berücksichtigt der Mitgliedstaat die in Absatz 3 genannten diesbezüglichen Hinweise.

Absatz 3: Weiterhin gilt, dass der Antrag gestellt werden muss, solange sich die Familienangehörigen noch außerhalb des Mitgliedstaats aufhalten; allerdings werden die Ausnahmeregelungen gelockert. Nunmehr liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, die Anträge der Familienangehörigen zu prüfen, die sich bereits in ihrem Gebiet aufhalten.

Absatz 4: Die Gesamtdauer des Verfahrens zur Antragsprüfung wurde verlängert, um bestimmten zwingenden Verwaltungsfristen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Eine Verlängerung des Verfahrens ist in Ausnahmefällen zulässig, wenn wegen fehlender Nachweise der familiären Bindungen weitere Nachforschungen erforderlich sind.

Erfolgt keine Reaktion seitens der Verwaltung, wird dies je nach den innerstaatlichen Vorschriften für Verwaltungsverfahren unterschiedlich ausgelegt. Dieser Aspekt wurde in Absatz 4 dritter Unterabsatz geklärt.

Absatz 5: Diese Bestimmung enthielt bereits die im Übereinkommen über die Rechte des Kindes verwendete Formulierung; nunmehr wird darauf ausdrücklich verwiesen.

Kapitel IV: Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung

Artikel 6

Der Artikel wurde nur in einem Punkt geändert. In Absatz 2 wird präzisiert, dass die Aufenthaltsgenehmigung der Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit entzogen oder nicht verlängert werden kann. Auch wenn die Bestimmung nicht unbedingt erforderlich ist, entspricht die Änderung doch dem Geist des ursprünglichen Vorschlags und steht im Einklang mit dem Arbeitsdokument der Kommission "Das Verhältnis zwischen der Gewährleistung der inneren Sicherheit und der Erfuellung der Anforderungen aus internationalen Schutzverpflichtungen und den diesbezüglichen Instrumenten" [12], über das im Rat Einvernehmen erzielt wurde.

[12] KOM (2001) 743 endgültig.

Artikel 7

Aufgrund der Beratungen des Rates wurden die nicht zwingenden Bedingungen für Wohnraum und Existenzmittel im Interesse der Genauigkeit eingehender genannt; dem ursprünglichen Wortlaut sollte dabei nicht Abbruch getan werden. Die Einkünfte werden nach Art und Regelmäßigkeit bewertet.

Nach Absatz 1 zweiter Unterabsatz können die Mitgliedstaaten, die solche Rechtsvorschriften vorsehen, nach der Einreise der Familienangehörigen erneut prüfen, ob diese Bedingungen erfuellt sind. Die Überprüfung findet anlässlich der ersten Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung der Familienangehörigen statt. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass der Mitgliedstaat den Beitrag aller Familienangehörigen berücksichtigen muss.

Absatz 2 bleibt unverändert.

Artikel 8

Die Wartezeit, die die Mitgliedstaaten bis zur Genehmigung der Einreise der Familienangehörigen vorsehen können, wurde von einem auf höchstens zwei Jahre heraufgesetzt. Nach Auffassung der Kommission bietet dieser Kompromiss eine noch ausreichende Grundlage für die Annäherung der Rechtsvorschriften.

Der zweite Unterabsatz sieht eine spezifische Abweichung zugunsten innerstaatlicher Rechtsvorschriften vor, wonach bei der Familienzusammenführung die Aufnahmekapazität des Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist und gegebenenfalls Beschränkungen verfügt werden können. Im Rahmen dieser Beschränkungen werden Einreiseanträge zwecks Familienzusammenführung über mehrere Jahre gestaffelt. So ist es möglich, dass nicht allen Familienangehörigen, deren Antrag im Jahr der Antragstellung genehmigt wurde, die Einreise im selben Jahr gestattet wird. Die Wartezeit darf jedoch die Dauer von drei Jahren ab Antragstellung nicht überschreiten.

Kapitel V: Familienzusammenführung von Flüchtlingen

Artikel 9

Kapitel V enthält sämtliche Bestimmungen zur Familienzusammenführung im Falle von Flüchtlingen. Sie gelten abweichend von dem in den übrigen Kapiteln der Richtlinie vorgesehenen gemeinsamen System. Gleichwohl können die Mitgliedstaaten beschließen, dieses abweichende System nur auf diejenigen Flüchtlinge anzuwenden, bei denen die familiären Bindungen bereits vor der Anerkennung ihrer Rechtsstellung gemäß Absatz 2 bestanden; aufgrund der Lebensumstände dieser Familien ist eine günstigere Behandlung naturgemäß besonders gerechtfertigt.

Artikel 10

Artikel 10 enthält zwei Bestimmungen, die im vorangegangenen Vorschlag der Kommission in zwei verschiedenen Artikeln aufgeführt waren und Folgendes betreffen:

- die Möglichkeit, die Familienzusammenführung auf andere als die in Artikel 4 genannten Familienangehörigen auszuweiten, sofern diese gegenüber dem Zusammenführenden unterhaltsberechtigt sind (Art. 10 Abs. 3). Außerdem wird ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten das Alter, bis zu dem Kinder von Flüchtlingen nachzugsberechtigt sind, keinesfalls unter das Alter der gesetzlichen Volljährigkeit absenken dürfen;

- die Genehmigung der Einreise und des Aufenthalts von Familienangehörigen eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings. Im besonderen Fall eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings wurde die Möglichkeit, den Nachzug seiner Verwandten in aufsteigender Linie, andernfalls seines gesetzlichen Vormunds oder eines sonstigen Verwandten ersten Grades in eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften des internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes umgewandelt (Art. 10 Abs. 4).

Artikel 11

Nach Artikel 11 kommen bei der Antragsstellung und -prüfung gemeinsame Regeln zur Anwendung. Ungeachtet dessen wird mit Absatz 2 eine Abweichung eingeführt, die bereits in dem vorangegangenen Vorschlag der Kommission vorgesehen war. Danach kann eine Ablehnung nicht allein damit begründet werden, dass der Flüchtling nicht die verlangten Nachweise vorlegen konnte. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat gehalten, andere Belege für das Bestehen familiärer Bindungen zu prüfen.

Artikel 12

Nach demselben Prinzip wie in Artikel 11 wird mit Artikel 12 eine Abweichung eingeführt, die die materiellen Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung betrifft. Auch hier wird eine Bestimmung aufgegriffen, die im vorangegangenen Kommissionsvorschlag enthalten war. Danach wird von dem Flüchtling nicht der Nachweis verlangt, dass er die Bedingungen in Bezug auf Wohnraum, Krankenversicherung und feste Einkünfte erfuellt. Diese Abweichung gilt nur für die Familienzusammenführung mit dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern.

Außerdem wird auf die Anwendung einer weiteren nicht zwingenden Bedingung - der Wartefrist bis zur Familienzusammenführung - verzichtet. Auch diese Befreiung war bereits in dem geänderten Kommissionsvorschlag vorgesehen.

Kapitel VI: Einreise und Aufenthalt der Familienangehörigen

Artikel 13:

1. In Absatz 1 werden die Mitgliedstaaten nach wie vor verpflichtet, die Visaerteilung zu erleichtern, sobald die Familienzusammenführung gewährt wurde. Es wird jedoch keine Aussage über die Kosten getroffen, da die Mitgliedstaaten derzeit nicht bereit scheinen, den Grundsatz festzuschreiben, dass die Ausstellung dieser Visa kostenlos ist.

2. Der Grundsatz, dass den Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel mit derselben Gültigkeitsdauer wie der des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden ausgestellt wird, wurde aufrechterhalten. In diesem Richtlinienvorschlag wird grundsätzlich die Regelung des Vorschlags für eine Richtlinie betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen [13] angewandt, wenn der Zusammenführende über diesen Status verfügt. Es sind allerdings keine günstigeren Bedingungen zur Erlangung dieses Status für die Familienangehörigen vorgesehen.

[13] KOM (2001) 127.

Artikel 14:

Die Kommission übernimmt die im Rat gefundene Lösung, nach der die Familienangehörigen in gleicher Weise wie der Zusammenführende und nicht wie die Unionsbürger das Recht auf Zugang zur Ausbildung, zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung haben. Damit kann eine unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern einer Familie verhindert werden.

Diese Rechte können auch den Verwandten in aufsteigender Linie und den volljährigen Kindern gewährt werden.

Artikel 15:

Mit der Formulierung dieses Artikels wird die Frage nach dem Unterschied zwischen einem dauerhaften Aufenthaltstitel und einem eigenen Aufenthaltstitel beantwortet. In den meisten Rechtsordnungen wird nicht zwischen diesen beiden Aspekten unterschieden, und es ist nur ein Rechtsstatus vorgesehen: Ein dauerhaft Aufenthaltsberechtigter besitzt auch einen eigenen, vom Zusammenführenden unabhängigen Aufenthaltstitel. Durch die Änderung des Artikels wurde dieses Problem gelöst, indem die längstmögliche Frist, innerhalb der ein eigenständiger Titel ausgestellt werden muss, der Aufenthaltsdauer angeglichen wurde, die erforderlich ist, um den Status als langfristig Aufenthaltsberechtigter erlangen zu können.

Die Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels an Verwandte in aufsteigender Linie und volljährige Kinder steht im Ermessen der Mitgliedstaaten.

Die Ausnahmeregelung wurde leicht geändert, um den Personen im Sinne von Absatz 3, die sich in einer Notlage befinden, nicht mehr die Pflicht zu einem Mindestaufenthalt aufzuerlegen, bevor sie einen eigenen Aufenthaltstitel erlangen können.

Kapitel VII: Sanktionen und Rechtsmittel

Artikel 16:

Im neuen Artikel werden die Geltung und die Wirkungen des ursprünglichen Vorschlags genauer beschrieben. Nun werden alle Situationen aufgeführt, die zu einer Ablehnung des Antrags, zur Einziehung oder Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels von Familienangehörigen führen können.

Absatz 1 Buchstabe a) ist in Verbindung mit den Bestimmungen des Richtlinienvorschlags zu lesen, in denen die Bedingungen für die Familienzusammenführung festgelegt und jene Situationen beschrieben werden, in denen eine Einziehung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels vorgenommen werden kann.

In Buchstabe b) wird auf ein tatsächliches Ehe- oder Familienleben abgestellt; damit soll verhindert werden, dass das Ziel der Familienzusammenführung, das in der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Familiengemeinschaft besteht, umgangen wird.

Buchstabe c) betrifft speziell die nicht verheirateten Lebenspartner und zeigt Möglichkeiten auf, wie die Umgehung dieser Form der Zusammenführung bekämpft werden kann.

Absatz 2 dient zur Bekämpfung von Betrug und von Ehen, Adoptionen oder Partnerschaften, die nur zum Schein geschlossen wurden. Diese Bestimmung wurde ergänzt, um alle möglichen Fälle abzudecken.

In Absatz 3 wird dargelegt, dass bei der Beendigung des Aufenthaltsrechts des Zusammenführenden die Familienangehörigen das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats mit ihm verlassen müssen, da ihr Aufenthalt von jenem des Zusammenführenden abhängt. Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn die Familienangehörigen einen eigenen Aufenthaltstitel erlangt und somit das Recht erworben haben, unabhängig vom Aufenthaltsrecht des Zusammenführenden im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verbleiben.

In Absatz 4 wird die ursprüngliche Bestimmung in der Form ergänzt, dass auch zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltstitels der Familienangehörigen punktuelle Kontrollen durchgeführt werden können.

Artikel 17:

Diese Bestimmung wurde nicht verändert.

Artikel 18:

Der Grundsatz des Zugangs zu Rechtsmitteln vor Gericht wurde aufrechterhalten. Es wird jedoch präzisiert, dass der Rechtsweg vor Gericht de facto und de jure offen stehen muss. Hinsichtlich der Durchführungsmodalitäten wird auf das einzelstaatliche Recht verwiesen.

Kapitel VIII: Schlussbestimmungen

Artikel 19:

In diesem Artikel wird als eines der drei Elemente des neuen Ansatzes der Kommission eine Klausel eingefügt, die eine Überprüfung ermöglicht, wobei jene Artikel aufgeführt werden, zu denen vorrangig Änderungsvorschläge eingebracht werden sollen. Dabei handelt es sich um Artikel, die derzeit noch eine sehr große Flexibilität ermöglichen, die jedoch bei der nächsten Stufe der Annäherung der Rechtsvorschriften verringert werden soll.

Artikel 20:

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2003 umsetzen.

Artikel 21:

In diesem Artikel wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie genannt.

Artikel 22:

Die Richtlinie ist ausschließlich an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1999/0258 (CNS)

Geänderter Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

betreffend das Recht auf Familienzusammenführung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63,

auf Vorschlag der Kommission [14],

[14] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [15],

[15] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [16],

[16] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [17],

[17] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zum einen den Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs in Verbindung mit flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl und die Einwanderung und zum anderen den Erlass von Maßnahmen in Bezug auf Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vor. (2) Gemäß Artikel 63 Nummer 3 EG-Vertrag beschließt der Rat einwanderungspolitische Maßnahmen. Buchstabe a) des genannten Artikels besagt, dass der Rat insbesondere Maßnahmen im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten erlässt.

(3) Die Maßnahmen zur Familienzusammenführung müssen in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zum Schutz der Familie und zur Achtung des Familienlebens getroffen werden, die in zahlreichen Instrumenten des Völkerrechts verankert ist. Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(4) Der Europäische Rat erklärte auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999, dass es notwendig sei, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen aufgrund einer gemeinsamen Bewertung der wirtschaftlichen und demographischen Entwicklungen innerhalb der Union sowie der Lage in den Herkunftsländern anzunähern. Der Europäische Rat hat den Rat ersucht, auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission zügig entsprechende Beschlüsse zu fassen. Diese müssten nicht nur der Aufnahmekapazität der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen, sondern auch deren historische und kulturelle Bindungen mit den Herkunftsländern berücksichtigen.

(5) Für die Bewertung der Wanderungsbewegungen und die Vorbereitung des Erlasses der Maßnahmen des Rates muss die Kommission über statistische Daten und Angaben über die rechtmäßige Einwanderung von Drittstaatsangehörigen in jedem Mitgliedstaat verfügen können, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der ausgestellten Aufenthaltstitel, die Art und die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltstitel; dazu müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Daten und Angaben regelmäßig rasch bereitstellen.

(6) Der Europäische Rat bekräftigte auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen muss. Eine energischere Integrationspolitik sollte darauf ausgerichtet sein, ihnen Rechte und Pflichten zuzuerkennen, die denen der Unionsbürger vergleichbar sind.

(7) Der Europäische Rat von Laeken am 14. und 15. Dezember 2001 bekräftigte sein Engagement in Bezug auf die politischen Leitlinien und die Ziele, die in Tampere festgelegt wurden, und stellte fest, dass es neuer Impulse und Leitlinien bedarf, um die in bestimmten Bereichen eingetretenen Verzögerungen aufzuholen. Ferner betonte der Europäische Rat, dass eine echte gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik die Verabschiedung gemeinsamer Normen für die Familienzusammenführung voraussetzt, und er ersuchte die Kommission, einen geänderten Vorschlag in diesem Bereich vorzulegen.

(8) Die Familienzusammenführung ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Familienleben möglich ist und trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in den Mitgliedstaaten erleichtert. Dadurch wird der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt gefördert, der in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k) EG-Vertrag als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft aufgeführt wird.

(9) Um den Schutz der Familie zu gewährleisten und die Wahrung oder die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zu sichern, sollten die materiellen Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Rechts auf Familienzusammenführung nach gemeinsamen Kriterien bestimmt werden.

(10) Der Lage von Flüchtlingen ist wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen haben und ihnen ein Leben in der Familiengemeinschaft verwehren, besondere Aufmerksamkeit zu schenken; ihnen sollten deshalb günstigere Bedingungen für die Ausübung ihres Rechts auf Familienzusammenführung gewährt werden.

(11) Die Familienzusammenführung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie, d.h. den Ehegatten und die minderjährigen Kinder. Es steht den Staaten frei, diesen Kreis zu erweitern und die Familienzusammenführung den Verwandten in aufsteigender Linie, den volljährigen Kindern und nichtverheirateten Lebenspartnern zu gewähren.

(12) Es müssen Verfahrensregeln für die Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung sowie für die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen festgelegt werden. Diese Verfahren müssen im Verhältnis zur normalen Arbeitsbelastung der Verwaltungen der Mitgliedstaaten effizient abzuwickeln, transparent und angemessen sein und den Betroffenen eine angemessene Rechtssicherheit bieten.

(13) Die Integration der Familienangehörigen ist zu fördern; dazu muss ihnen nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer in dem Mitgliedstaat ein eigener Rechtsstatus zuerkannt und gleichermaßen wie dem Zusammenführenden der Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Beschäftigung gewährt werden.

(14) Um der Umgehung der Vorschriften und Verfahren zur Familienzusammenführung vorzubeugen und entsprechende Verstöße zu ahnden, sind geeignete und verhältnismäßige, auf Abschreckung zielende Maßnahmen zu treffen.

(15) Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip kann das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Begründung eines Rechts auf Familienzusammenführung für Drittstaatsangehörige, das nach gemeinsamen Modalitäten ausgeübt wird, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; es kann daher wegen des Umfangs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieses Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen Artikel 1

Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung der Bedingungen, zu denen Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, das Recht auf Familienzusammenführung ausüben können.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "Drittstaatsangehöriger" jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des EG-Vertrags ist, einschließlich Staatenlose;

b) "Flüchtling" jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967 zuerkannt wurde;

c) "Zusammenführender" den sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen, der den Nachzug von Mitgliedern seiner Familie beantragt;

d) "Familienzusammenführung" die Einreise in einen und den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat von Familienangehörigen eines sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen, mit dem Ziel, die Familiengemeinschaft aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden entstanden sind;

e) "Aufenthaltstitel" jede Art von Genehmigung, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wird und die das Recht verleiht, sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten. Ausgenommen davon sind vorläufige Genehmigungen des Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf die Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels erteilt werden.

Artikel 3

1. Diese Richtlinie findet Anwendung, wenn der Zusammenführende ein Drittstaatsangehöriger ist, der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, im Besitz eines von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist, begründete Aussicht darauf hat, ein ständiges Aufenthaltsrecht zu erlangen, und seine Familienangehörigen Drittstaatsangehörige sind, wobei ihre Rechtsstellung unerheblich ist.

2. Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn der Zusammenführende:

a) ein Drittstaatsangehöriger ist, der um die Anerkennung als Flüchtling nachsucht und über dessen Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde;

b) ein Drittstaatsangehöriger ist, dem der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat im Rahmen des vorübergehenden Schutzes genehmigt wurde oder der um die Genehmigung des Aufenthalts aus diesem Grunde nachsucht und über dessen Status noch nicht entschieden wurde;

c) ein Drittstaatsangehöriger ist, dem der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder der um die Genehmigung des Aufenthalts aus diesem Grunde nachsucht und über dessen Status noch nicht entschieden wurde.

3. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Familienangehörige von Unionsbürgern.

4. Von dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Bestimmungen:

a) der zwischen der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits geschlossenen bilateralen und multilateralen Abkommen;

b) der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961, der revidierten Europäischen Sozialcharta vom 3. Mai 1987 und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer vom 24. November 1977.

5. Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, für Personen, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten.

6. Die Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3; 7 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Unterabsatz und Artikel 8 dieser Richtlinie dürfen nicht zur Einführung weniger günstiger Bedingungen führen als jener, die zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie bereits in den Mitgliedstaaten gelten.

Kapitel II

Familienangehörige Artikel 4

1. Vorbehaltlich der in Kapitel IV genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet:

a) dem Ehegatten des Zusammenführenden;b) den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten, einschließlich der Kinder, die gemäß einem Beschluss der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder einem aufgrund der internationalen Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats automatisch vollstreckbaren Beschluss adoptiert wurden;

c) den minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder des Zusammenführenden oder seines Ehegatten, wenn einer von ihnen das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Die Mitgliedstaaten können die Zusammenführung in Bezug auf Kinder gestatten, für die ein geteiltes Sorgerecht besteht, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt.

Als minderjährige Kinder im Sinne von Buchstaben b) und c) gelten Kinder, die noch nicht das nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats geltende Volljährigkeitsalter erreicht haben und nicht verheiratet sind.

Abweichend davon kann ein Mitgliedstaat bei einem Kind über 12 Jahren prüfen, ob es ein zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehenes Integrationskriterium erfuellt, bevor er ihm die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gewährt.

2. Vorbehaltlich der in Kapitel IV genannten Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt in ihr bzw. ihrem Hoheitsgebiet gemäß dieser Richtlinie gestatten:

a) den Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden oder seines Ehegatten, wenn letztere für ihren Unterhalt aufkommen und sie in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben;

b) den volljährigen, unverheirateten Kindern des Zusammenführenden oder seines Ehegatten, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.

3. Vorbehaltlich der in Kapitel IV genannten Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften dem nicht verheirateten Lebenspartner aus einem Drittstaat, der nachweislich mit dem Zusammenführenden in einer auf Dauer angelegten Beziehung lebt, oder dem Drittstaatsangehörigen, der mit dem Zusammenführenden eine eingetragene Lebenspartnerschaft führt, gemäß Artikel 5 Absatz 2 sowie den nicht verheirateten minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder, die Einreise und den Aufenthalt in ihr bzw. ihrem Hoheitsgebiet gemäß dieser Richtlinie gestatten.

4. Lebt im Falle einer Mehrehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, gestattet der betreffende Mitgliedstaat unbeschadet des Übereinkommens über die Rechte des Kindes von 1989 nicht die Einreise und den Aufenthalt eines weiteren Ehegatten oder von dessen Kindern.

5. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Zusammenführende und sein Ehegatte ein Mindestalter nicht höher als das Volljährigkeitsalter erreicht haben müssen, bevor der Ehegatte dem Zusammenführenden nachziehen darf.

Kapitel III

Antragstellung und -prüfung Artikel 5

1. Die Mitgliedstaaten legen fest, ob zur Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung entweder vom Zusammenführenden oder von dem oder den Familienangehörigen ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss.

2. Dem Antrag sind Reisedokumente des oder der Familienangehörigen und Unterlagen beizufügen, anhand deren die familiären Bindungen nachgewiesen werden und aus denen ersichtlich ist, dass die in den Artikeln 4 und 6 sowie gegebenenfalls in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind.

Zum Nachweis des Bestehens familiärer Bindungen können die Mitgliedstaaten eine Befragung des Zusammenführenden und seines bzw. seiner Familienangehörigen vornehmen und andere als zweckmäßig erachtete Nachforschungen anstellen.

Bei der Prüfung eines Antrags betreffend den nicht verheirateten Lebenspartner des Zusammenführenden berücksichtigen die Mitgliedstaaten als Nachweis einer auf Dauer angelegten Beziehung Faktoren wie ein gemeinsames Kind, den Bestand der Lebensgemeinschaft in der Vergangenheit, die Eintragung der Partnerschaft oder andere zuverlässige Nachweise.

3. Der Antrag ist zu stellen, wenn sich die Familienangehörigen noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats befinden, in dessen Hoheitsgebiet sich der Zusammenführende aufhält.

Abweichend davon kann ein Mitgliedstaat gegebenenfalls auch einen Antrag prüfen, der gestellt wurde, als sich die Familienangehörigen bereits in seinem Hoheitsgebiet aufhielten.

4. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats teilen dem Zusammenführenden/dem oder den Familienangehörigen ihre Entscheidung so bald wie möglich, spätestens aber neun Monate nach Vorlage des Antrags schriftlich mit.

In Ausnahmefällen kann aufgrund der Schwierigkeit der Antragsprüfung die im ersten Unterabsatz genannte Frist verlängert werden; sie darf jedoch keinesfalls zwölf Monate überschreiten.

Eine Ablehnung ist zu begründen. Ist bei Ablauf der Frist nach dem ersten Unterabsatz noch keine Entscheidung ergangen, so richten sich die Folgen nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

5. Bei der Prüfung des Antrags tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass das Wohl minderjähriger Kinder gemäß dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 gebührend berücksichtigt wird.

Kapitel IV

Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung Artikel 6

1. Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt eines Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der inneren Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit ablehnen.

2. Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen einziehen oder dessen Verlängerung ablehnen.

3. Die Gründe der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit müssen ausschließlich auf der persönlichen Verhaltensweise des Familienangehörigen beruhen.

4. Das Auftreten von Krankheiten oder Behinderungen nach Ausstellung des Aufenthaltstitels kann nicht für sich genommen als Begründung für die Verweigerung der Verlängerung des Aufenthaltstitels oder für die Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats herangezogen werden.

Artikel 7

1. Bei der Antragstellung kann der betreffende Mitgliedstaat vom Zusammenführenden oder dem (den) Familienangehörigen den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Folgendes verfügt:

a) einen Wohnraum, der für eine vergleichbar große Familie in derselben Region als üblich angesehen würde und der die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsnormen erfuellt;

b) eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken für ihn selbst und seine Familienangehörigen abdeckt;

c) feste Einkünfte, die höher oder gleich wie der Einkommensbetrag sind, unterhalb dessen im betreffenden Mitgliedstaat Sozialhilfe gewährt werden kann. Kann dieser Unterabsatz nicht zur Anwendung kommen, müssen die Einkünfte zumindest der Mindestrente der Sozialversicherung des betreffenden Mitgliedstaats entsprechen. Die Beurteilung, inwieweit es sich um feste Einkünfte handelt, erfolgt nach Maßgabe der Art und Regelmäßigkeit der Einkünfte.

Der Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Zusammenführende die Bedingungen nach Absatz 1 zum Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Aufenthaltstitels seiner Familienangehörigen erfuellen muss.

Erfuellt der Zusammenführende diese Bedingungen jedoch nicht, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen.

2. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bedingungen im Hinblick auf den Wohnraum, die Krankenversicherung und die Einkünfte nach Absatz 1 nur festlegen, um sich zu überzeugen, dass der Zusammenführende in der Lage ist, für den Unterhalt seiner nachgezogenen Familienangehörigen aufzukommen, ohne dass zusätzlich auf öffentliche Mittel zurückgegriffen werden müsste. Diese Vorschriften dürfen nicht zu einer Diskriminierung zwischen den eigenen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen führen.Artikel 8

Die Mitgliedstaaten dürfen verlangen, dass sich der Zusammenführende während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren rechtmäßig auf ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, bevor er seine Familienangehörigen nachkommen lässt.

Abweichend davon kann ein Mitgliedstaat, in dessen zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie geltenden innerstaatlichen Recht im Bereich der Familienzusammenführung die Aufnahmefähigkeit dieses Mitgliedstaats berücksichtigt wird, eine Wartefrist von höchstens 3 Jahren zwischen der Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung und der Ausstellung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige vorsehen

Kapitel V

Familienzusammenführung von Flüchtlingen Artikel 9

1. Dieses Kapitel findet auf die Familienzusammenführung von Flüchtlingen Anwendung.

2. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Kapitels auf Flüchtlinge beschränken, deren familiäre Bindungen bereits vor der Anerkennung ihrer Rechtsstellung bestanden haben.

Artikel 10

1. Hinsichtlich der Bestimmung der Familienangehörigen findet Artikel 4 Anwendung; ausgenommen davon ist Absatz 1 Buchstabe c dritter Unterabsatz, der nicht für Kinder von Flüchtlingen gilt.

2. Die Mitgliedstaaten können weiteren, in Artikel 4 nicht genannten Familienangehörigen den Nachzug gestatten, sofern der zusammenführende Flüchtling für ihren Unterhalt aufkommt.

3. Handelt es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen, gestatten die Mitgliedstaaten:

a) ungeachtet der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung;

b) die Einreise und den Aufenthalt seines gesetzlichen Vertreters oder eines weiteren Familienangehörigen zum Zwecke der Familienzusammenführung, wenn der Flüchtling keine Verwandten in gerader aufsteigender Linie hat oder diese unauffindbar sind.

Artikel 11

1. Hinsichtlich der Stellung und Prüfung des Antrags kommt Artikel 6 vorbehaltlich des Absatzes 2 zur Anwendung.

2. Kann ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht belegen, so prüft der Mitgliedstaat andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen. Die Ablehnung eines Antrags darf nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden.

Artikel 12

1. Abweichend von Artikel 7 können die Mitgliedstaaten von einem Flüchtling/einem (den) Familienangehörigen in Bezug auf Anträge betreffend die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Familienangehörigen nicht den Nachweis verlangen, dass der Flüchtling die Bedingungen in Bezug auf Wohnraum, Krankenversicherung und feste Einkünfte erfuellt.

2. Abweichend von Artikel 8 können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling nicht zur Auflage machen, dass er sich während eines bestimmten Zeitraums in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, bevor er seine Familienangehörigen nachkommen lässt.

Kapitel VI

Einreise und Aufenthalt der Familienangehörigen Artikel 13

1. Sobald dem Antrag auf Einreise zwecks Familienzusammenführung stattgegeben wurde, genehmigt der betreffende Mitgliedstaat die Einreise des oder der Familienangehörigen. Hierzu gewähren die Mitgliedstaaten diesen Personen jede Erleichterung zur Erlangung der vorgeschriebenen Visa.

2. Der betreffende Mitgliedstaat stellt den Familienangehörigen einen verlängerbaren Aufenthaltstitel mit derselben Gültigkeitsdauer wie der des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden aus.

Wenn der Zusammenführende über den Status als langfristig Aufenthaltsberechtigter verfügt, erteilen die Mitgliedstaaten den Familienangehörigen einen Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer, der verlängerbar ist, bis sie die Bedingungen der Richtlinie .../.../EG [18] erfuellen, damit auch sie den Status als langfristig Aufenthaltsberechtigte erlangen können.

[18] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

Artikel 14

1. Die Familienangehörigen des Zusammenführenden haben in gleicher Weise wie dieser selbst das Recht auf:

a) Zugang zur Ausbildung;

b) Zugang zur Beschäftigung als Arbeitnehmer oder zur selbständigen Erwerbstätigkeit

c) Zugang zur beruflichen Beratung, Bildung, Fortbildung und Umschulung.

2. Die Mitgliedstaaten können den Zugang zur Beschäftigung als Arbeitnehmer oder zur selbständigen Erwerbstätigkeit der Angehörigen in aufsteigender Linie und der volljährigen Kinder in der Definition des Artikels 4 Absatz 2 einschränken.Artikel 15

1. Spätestens nach fünfjährigem Aufenthalt und unter der Voraussetzung, dass die familiären Bindungen fortbestehen, haben der Ehegatte oder der nicht verheiratete Lebenspartner und das volljährig gewordene Kind das Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel, der unabhängig von jenem des Zusammenführenden ist.

2. Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 4 Absatz 2 genannten volljährigen Kindern und den Verwandten in aufsteigender Linie einen eigenen Aufenthaltstitel gewähren.

3. Beim Tod des Ehepartners, im Fall der Scheidung, der Trennung und des Todes von Verwandten in aufsteigender oder abfallender Linie kann Personen, die zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist sind, ein eigener Aufenthaltstitel gewährt werden. Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, nach denen die Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels gewährleistet ist, wenn besonders schwierige Umstände vorliegen.

Kapitel VII

Sanktionen und Rechtsmittel Artikel 16

1. Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung ablehnen oder gegebenenfalls den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen einziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a) die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen sind nicht oder nicht mehr erfuellt;

b) der Zusammenführende und das (die) Familienmitglied(er) führen kein tatsächliches Ehe- oder Familienleben oder führen es nicht mehr;

c) der Zusammenführende oder der nicht verheiratete Lebenspartner ist nachweislich mit einer anderen Person verheiratet oder führt nachweislich mit einer anderen Person eine auf Dauer angelegte Beziehung.

2. Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung auch ablehnen und den Aufenthaltstitel der Familienangehörigen einziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn feststeht:

a) dass falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden, ge- oder verfälschte Dokumente verwendet wurden, auf andere Weise Betrug verübt wurde oder andere ungesetzliche Mittel angewandt wurden;

b) dass die Ehe oder Partnerschaft nur zu dem Zweck geschlossen bzw. die Adoption nur vorgenommen wurde, um der betreffenden Person die Einreise in einen oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat zu ermöglichen.

3. Die Mitgliedstaaten können den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen einziehen oder dessen Verlängerung ablehnen, wenn der Aufenthalt des Zusammenführenden beendet wird und der Familienangehörige noch nicht über einen eigenen Aufenthaltstitel gemäß Artikel 15 verfügt.

4. Die Mitgliedstaaten können bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf Betrug oder eine Ehe, Partnerschaft oder Adoption zum Schein im Sinne von Absatz 2 punktuelle Kontrollen durchführen. Punktuelle Kontrollen können auch bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels eines Familienangehörigen durchgeführt werden.

Artikel 17

Im Fall der Ablehnung eines Antrags, der Einziehung oder Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels sowie der Ausweisung des Zusammenführenden oder von Mitgliedern seiner Familie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise die Art und Beschaffenheit der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland.

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zusammenführende und/oder die Familienangehörigen im Fall der Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung, der Nichtverlängerung oder der Einziehung des Aufenthaltstitels sowie der Ausweisung de facto und de jure den Rechtsweg bei den Gerichten beschreiten können.

Die Verfahren, nach denen das im ersten Absatz genannte Recht ausgeübt wird, werden von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.

Kapitel VIII

Schlussbestimmungen Artikel 19

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig und zum ersten Mal spätestens zwei Jahre nach Ablauf der in Artikel 20 gesetzten Frist Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vor. Diese Änderungsvorschläge werden vorzugsweise die Artikel 3, 4, 7, 8 und 13 betreffen.

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens [31. Dezember 2003] nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 21

Diese Richtlinie tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

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