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Document JOC_2002_203_E_0135_01

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 97/788/EG hinsichtlich der Geltungsdauer (KOM(2002) 216 endg.)

ABl. C 203E vom 27.8.2002, p. 135–135 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0216

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 97/788/EG hinsichtlich der Geltungsdauer /* KOM/2002/0216 endg. */

Amtsblatt Nr. 203 E vom 27/08/2002 S. 0135 - 0135


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Entscheidung 97/788/EG hinsichtlich der Geltungsdauer

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Richtlinie 70/457/EWG des Rates über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirt schaftliche Pflanzenarten und die Richtlinie 70/458/EWG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut ermöglichen es dem Rat, festzustellen, ob die Erhaltungszüchtungskontrollen durch Behörden von Drittländern die gleiche Gewähr bieten wie die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten.

Mit der Entscheidung 97/788/EG hat der Rat festgestellt, dass die vorgenannten Kontrollen in bestimmten Drittländern die gleiche Gewähr bieten wie die Kontrollen durch die Mitglied staaten. Diese Entscheidung galt für zwei Länder (die Republik Korea und die Bundes republik Jugoslawien) bis zum 30. Juni 1999 und läuft für die anderen 21 Drittländer am 30. Juni 2002 ab.

Aus den von der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaft liche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen gesammelten und bei gemein schaftlichen Vergleichsprüfungen erzielten Ergebnissen geht hervor, dass diese Länder weiterhin dieselben Garantien bieten können.

Mit diesem Vorschlag wird die Gleichstellung für alle in der Entscheidung 97/788/EG aufgeführten Drittländer bis zum 30. Juni 2005 verlängert.

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Entscheidung 97/788/EG hinsichtlich der Geltungsdauer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten [1], insbesondere auf Arti kel 21 Absatz 1 Buchstabe b),

[1] ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27).

gestützt auf die Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut [2], insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b),

[2] ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG.

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung 97/788/EG des Rates vom 17. November 1997 über die Gleichstellung von Erhaltungszüchtungskontrollen durch Drittländer [4] bieten die amtlichen Erhaltungszüchtungskontrollen in bestimmten Drittländern die gleiche Gewähr wie die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten. Diese Entscheidung galt für bestimmte Drittländer bis zum 30. Juni 1999 und läuft für andere Drittländer am 30. Juni 2002 ab.

[4] ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 39.

(2) Die Erhaltungszüchtungskontrollen, die gemäß der Entscheidung 97/788/EG in Drittländern durchgeführt werden, bieten weiterhin die gleiche Gewähr wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen.

(3) Die Entscheidung 97/788/EG ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 97/788/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Diese Entscheidung gilt für die Republik Korea und die Bundesrepublik Jugoslawien vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1999 und vom [Datum des Erlasses der Entscheidung XXX/2002/EG] bis zum 30. Juni 2005 und für die anderen im Anhang aufgeführten Drittländer vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2005."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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