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Document JOC_2002_203_E_0082_01

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen (KOM(2002) 194 endg.)

ABl. C 203E vom 27.8.2002, p. 82–85 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0194

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen /* KOM/2002/0194 endg. - ACC 2002/0089 */

Amtsblatt Nr. 203 E vom 27/08/2002 S. 0082 - 0085


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag) läuft am 23. Juli 2002 aus. Danach fallen bis dahin unter den EGKS-Vertrag fallende Erzeugnisse unter den EG-Vertrag.

Die Kommission erließ zwei Grundentscheidungen, und zwar die Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission, in denen die Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und -maßnahmen für EGKS-Erzeugnisse geregelt sind.

Eine Reihe von gemäß diesen beiden Entscheidungen erlassenen Maßnahmen werden am 23. Juli 2002 noch in Kraft und einige Anträge bzw. Untersuchungen unter Umständen noch anhängig sein.

Der beigefügte Vorschlag zielt auf die Klärung der Rechtslage hinsichtlich dieser Maßnahmen, Anträge und Untersuchungen ab, indem ausdrücklich festgelegt wird, dass sie nach dem 23. Juli 2002 den gemäß Artikel 133 EG-Vertrag erlassenen Antidumping- und Antisubventions-Grundverordnungen (Verordnungen (EG) Nr. 384/96 und (EG) Nr. 2026/97 des Rates) unterliegen.

2002/0089 (ACC)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung der Übergangsbestimmungen für gemäß den Entscheidungen Nr. 2277/96/EGKS und Nr. 1889/98/EGKS der Kommission erlassene Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie für anhängige Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und Anträge gemäß diesen Entscheidungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nachstehend 'EGKS-Vertrag' genannt) tritt am 23. Juli 2002 außer Kraft.

(2) Die Erzeugnisse, die gegenwärtig unter den EGKS-Vertrag fallen, werden ab dem 24. Juli 2002 unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen.

(3) Die Kommission erließ eine Reihe von Antidumpingmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern (nachstehend 'Antidumping-Grundentscheidung' genannt) [2]. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Antidumping-Grundentscheidung werden Maßnahmen normalerweise für einen Zeitraum von fünf Jahren eingeführt. Die fünfjährige Geltungsdauer einiger dieser Maßnahmen (nachstehend 'EGKS-Antidumpingmaßnahmen' genannt) wird zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des EGKS-Vertrags noch nicht abgelaufen sein. Einige gemäß der Antidumping-Grundentscheidung eingeleitete Untersuchungen sind unter Umständen zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des EGKS-Vertrags ebenfalls noch nicht abgeschlossen (nachstehend 'anhängige Antidumpinguntersuchungen' genannt). Desgleichen können auch gemäß der Antidumping-Grundentscheidung gestellte Anträge zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des EGKS-Vertrags noch anhängig sein (nachstehend 'anhängige Antidumpinganträge' genannt).

[2] ABl. L 308 vom 29.11.1994, S. 11, zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 435/2001/EGKS der Kommission (ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 14).

(4) Daher sollte vorgesehen werden, dass EGKS-Antidumpingmaßnahmen nach dem Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags unter der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend 'Antidumping-Grundverordnung' genannt) [3] weiter gelten und dass sie fortan der Antidumping-Grundverordnung unterliegen. Alle anhängigen Antidumpinguntersuchungen sollten nach dem Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags gemäß der Antidumping-Grundverordnung weitergeführt und abgeschlossen werden, und alle aus diesen Untersuchungen resultierenden Antidumpingmaßnahmen sollten der Antidumping-Grundverordnung unterliegen. Desgleichen sollten nach dem Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags anhängige Antidumpinganträge gemäß der Antidumping-Grundverordnung bearbeitet werden.

[3] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(5) In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Antidumping-Grundentscheidung und die Antidumping-Grundverordnung abgesehen von den Bestimmungen über das Entscheidungsfindungsverfahren der Gemeinschaft nahezu identisch sind.

(6) Die Kommission erließ auch eine Reihe von Ausgleichsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 1889/98/EGKS der Kommission über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern (nachstehend 'Antisubventions-Grundentscheidung' genannt) [4]. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Antisubventions-Grundentscheidung werden Maßnahmen normalerweise für einen Zeitraum von fünf Jahren eingeführt. Die fünfjährige Geltungsdauer einiger dieser Maßnahmen (nachstehend 'EGKS-Ausgleichsmaßnahmen' genannt) wird zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des EGKS-Vertrags noch nicht abgelaufen sein. Einige gemäß der Antisubventions-Grundentscheidung eingeleitete Untersuchungen sind unter Umständen zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des EGKS-Vertrags ebenfalls noch nicht abgeschlossen (nachstehend 'anhängige Antisubventionsuntersuchungen' genannt). Desgleichen können auch gemäß der Antisubventions-Grundentscheidung gestellte Anträge zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des EGKS-Vertrags noch anhängig sein (nachstehend 'anhängige Antisubventionsanträge' genannt).

[4] ABl. L 245 vom 4.9.1998, S. 3.

(7) Daher sollte ebenfalls vorgesehen werden, dass EGKS-Ausgleichsmaßnahmen nach dem Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags unter der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend 'Antisubventions-Grundverordnung' genannt) [5] weiter gelten und dass sie fortan der Antisubventions-Grundverordnung unterliegen. Alle anhängigen Antisubventionsuntersuchungen sollten nach dem Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags gemäß der Antisubventions-Grundverordnung weitergeführt und abgeschlossen werden, und alle aus diesen Untersuchungen resultierenden Ausgleichsmaßnahmen sollten der Antisubventions-Grundverordnung unterliegen. Desgleichen sollten nach dem Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags anhängige Antisubventionsanträge gemäß der Antisubventions-Grundverordnung bearbeitet werden.

[5] ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(8) In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Antisubventions-Grundentscheidung und die Antisubventions-Grundverordnung abgesehen von den Bestimmungen über das Entscheidungsfindungsverfahren der Gemeinschaft nahezu identisch sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Antidumpingmaßnahmen, die gemäß der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS der Kommission eingeführt wurden und am 23. Juli 2002 noch in Kraft sind (die in Anhang I aufgeführten Antidumpingmaßnahmen), gelten weiterhin und unterliegen ab dem 24. Juli 2002 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates.

(2) Bei der Festsetzung des Datums, an dem die Antidumpingmaßnahmen in Anhang I gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates außer Kraft treten, wird von dem Datum des ursprünglichen Inkrafttretens der Maßnahmen ausgegangen.

(3) Alle Untersuchungen, die gemäß der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS der Kommission eingeleitet wurden und am 23. Juli 2002 noch nicht abgeschlossen sind, und alle Anträge auf Einleitung einer solchen Untersuchung, die am 23. Juli 2002 anhängig sind, werden fortgeführt bzw. weiter bearbeitet und unterliegen ab dem 24. Juli 2002 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates. Alle aus solchen anhängigen Antidumpinguntersuchungen bzw. Anträgen resultierenden Antidumpingmaßnahmen unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates.

Artikel 2

(1) Die Ausgleichsmaßnahmen, die gemäß der Entscheidung Nr. 1898/98/EGKS der Kommission eingeführt wurden und am 23. Juli 2002 noch in Kraft sind (die in Anhang II aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen), gelten weiterhin und unterliegen ab dem 24. Juli 2002 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates.

(2) Bei der Festsetzung des Datums, an dem die Ausgleichsmaßnahmen in Anhang II gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates außer Kraft treten, wird das Datum des ursprünglichen Inkrafttretens der Maßnahmen zugrunde gelegt.

(3) Alle Untersuchungen, die gemäß der Entscheidung Nr. 1898/98/EGKS der Kommission eingeleitet wurden und am 23. Juli 2002 noch nicht abgeschlossen sind, und alle Anträge auf Einleitung einer solchen Untersuchung, die am 23. Juli 2002 anhängig sind, werden fortgeführt bzw. weiterhin bearbeitet und unterliegen ab dem 24. Juli 2002 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates. Alle aus solchen anhängigen Antisubventionsuntersuchungen bzw. Anträgen resultierenden Ausgleichsmaßnahmen unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 24. Juli 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am ..... 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Am 23. Juli 2002 geltende EGKS-Antidumpingmaßnahmen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Am 23. Juli 2002 geltende EGKS-Antisubventionsmaßnahmen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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