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Document 32014L0024R(15)

Berichtigung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L vom 94 vom 28. März 2014)

ST/9224/2021/INIT

OJ L 192, 21.7.2022, p. 39–50 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/corrigendum/2022-07-21/oj

21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/39


Berichtigung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

(Amtsblatt der Europäischen Union L vom 94 vom 28. März 2014)

1.

Seite 96, Artikel 1 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Mit dieser Richtlinie werden Regeln für die Verfahren öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 4 genannten Schwellenwerten liegt.“

muss es heißen:

„(1)   Mit dieser Richtlinie werden Regeln für die Verfahren öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 4 festgelegten Schwellenwerten liegt.“

2.

Seite 96, Artikel 1 Absatz 4 Satz 1:

Anstatt:

„(4)   Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen, welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollten und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollten. …“

muss es heißen:

„(4)   Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen, welche Dienstleistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollen und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollen. …“

3.

Seite 100, Artikel 5 Absatz 11 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus den vorangegangenen 12 Monaten oder …;“

muss es heißen:

„a)

entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge derselben Art aus den vorangegangenen 12 Monaten oder …;“.

4.

Seite 103, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von diesem kontrollierten juristischen Personen betraut wurden und“

muss es heißen:

„b)

mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von diesem kontrollierten juristischen Personen betraut wurde und“.

5.

Seite 103, Artikel 12 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Absatz 1 gilt auch, wenn … mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität“ die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.“

muss es heißen:

„(2)   Absatz 1 gilt auch, wenn … mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.“

6.

Seite 108, Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

… angeboten werden, der auf einer Vertrauensliste gemäß dem Beschlusses 2009/767/EG der Kommission ( 2 ) geführt wird, die mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt werden, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:“

muss es heißen:

„c)

… angeboten werden, der auf einer Vertrauensliste gemäß dem Beschluss 2009/767/EG der Kommission ( 2 ) geführt wird, die mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt werden, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:“.

7.

Seite 109, Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv:

Anstatt:

„iv)

die technischen Spezifikationen können von dem öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine europäische technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen im Sinne des Anhangs VII Nummern 2 bis 5 erstellt werden;“

muss es heißen:

„iv)

die technischen Spezifikationen können von dem öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine europäische technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Bezugsgrößen im Sinne des Anhangs VII Nummern 2 bis 5 erstellt werden;“.

8.

Seite 110, Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„(1)   Bei nichtoffenen Verfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin einen Teilnahmeantrag, der die in Anhang V Teil B beziehungsweise Teil C festgelegten Informationen enthält, einreichen, indem er die Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegt, die von dem öffentlichen Auftraggeber verlangt werden.“

muss es heißen:

„(1)   Bei nichtoffenen Verfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin, der die in Anhang V Teil B beziehungsweise Teil C festgelegten Informationen enthält, einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegt, die von dem öffentlichen Auftraggeber verlangt werden.“

9.

Seite 111, Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„In Übereinstimmung mit Artikel 21 dürfen die öffentlichen Auftraggeber vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben.“

muss es heißen:

„In Übereinstimmung mit Artikel 21 dürfen die öffentlichen Auftraggeber vertrauliche Informationen eines Bewerbers oder eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben.“

10.

Seite 112, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„(2)   Ziel der Innovationspartnerschaft muss die Entwicklung eines innovativen Produkts beziehungsweise einer innovativen Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen sein, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen den öffentliche Auftraggebern und den Teilnehmern vereinbart worden sind.“

muss es heißen:

„(2)   Ziel der Innovationspartnerschaft muss die Entwicklung eines innovativen Produkts beziehungsweise einer innovativen Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen sein, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Teilnehmern vereinbart worden sind.“

11.

Seite 113, Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1:

Anstatt:

„a)

wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden und sofern der Kommission auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird.“

muss es heißen:

„a)

wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht wesentlich geändert werden und sofern der Kommission auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird.“

12.

Seite 114, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3:

Anstatt:

„Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal vier Jahre.“

muss es heißen:

„Mit Ausnahme hinreichend begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal vier Jahre.“

13.

Seite 114, Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 3:

Anstatt:

„Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträgen dürfen keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vorgenommen werden; dies ist insbesondere für den in Absatz 3 genannten Fall zu beachten.“

muss es heißen:

„Bei der Vergabe von auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträgen dürfen keinesfalls wesentliche Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vorgenommen werden; dies ist insbesondere für den in Absatz 3 genannten Fall zu beachten.“

14.

Seite 115, Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung, ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die Erbringung beziehungsweise der betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen sowie …;“

muss es heißen:

„a)

gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung, ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die Erbringung beziehungsweise Bereitstellung der betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen sowie …;“.

15.

Seite 115, Artikel 34 Absatz 1 Satz 1:

Anstatt:

„(1)   Für Beschaffungen von marktüblichen Lieferungen beziehungsweise Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber genügen, …“

muss es heißen:

„(1)   Für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber genügen, …“

16.

Seite 116, Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

in den Auftragsunterlagen geben sie mindestens die Art und geschätzte Quantität der geplanten Beschaffungen an, sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das dynamische Beschaffungssystem, einschließlich seiner Funktionsweise, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung;“

muss es heißen:

„b)

in den Auftragsunterlagen geben sie mindestens die Art und geschätzte Quantität der geplanten Beschaffungen an, sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das dynamische Beschaffungssystem, einschließlich seiner Funktionsweise, der verwendeten elektronischen Ausrüstung und der technischen Vorkehrungen und Spezifikationen der Verbindung;“.

17.

Seite 116, Artikel 34 Absatz 7 Absatz 1:

Anstatt:

„(7)   Die öffentlichen Auftraggeber können von zugelassenen Teilnehmer während der Laufzeit des …“

muss es heißen:

„(7)   Die öffentlichen Auftraggeber können von zugelassenen Teilnehmern während der Laufzeit des …“

18.

Seite 117, Artikel 35 Absatz 5 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Ein Angebot gilt als zulässig, wenn es von einem Bieter eingereicht wurde, der nicht nach Artikel 57 ausgeschlossen wurde und der die Eignungskriterien erfüllt, und dessen Angebot in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen eingereicht wurde, ohne nicht ordnungsgemäß oder unannehmbar zu sein.“

muss es heißen:

„Ein Angebot gilt als zulässig, wenn es von einem Bieter eingereicht wurde, der nicht nach Artikel 57 ausgeschlossen wurde und der die Eignungskriterien erfüllt, und dessen Angebot in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen eingereicht wurde, ohne nicht ordnungsgemäß, unannehmbar oder ungeeignet zu sein.“

19.

Seite 117, Artikel 35 Absatz 5 Unterabsatz 3:

Anstatt:

„Insbesondere Angebote, die nicht den Auftragsunterlagen entsprechen, die nicht fristgerecht eingegangen sind, die nachweislich auf geheimen Absprachen oder Korruption beruhen oder …, werden als unregelmäßig angesehen. Insbesondere Angebote von Bietern, … des öffentlichen Auftraggebers übersteigt, werden als inakzeptabel angesehen.“

muss es heißen:

„Insbesondere Angebote, die nicht den Auftragsunterlagen entsprechen, die nicht fristgerecht eingegangen sind, die nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder …, werden als nicht ordnungsgemäß angesehen. Insbesondere Angebote von Bietern, … des öffentlichen Auftraggebers übersteigt, werden als unannehmbar angesehen.“

20.

Seite 117, Artikel 35 Absatz 7 Satz 2:

Anstatt:

„(7)   … Sie können, sofern dies zuvor mitgeteilt wurde, weitere Informationen zu sonstigen übermittelten Preisen oder Werten. …“

muss es heißen:

„(7)   … Sie können, sofern dies zuvor mitgeteilt wurde, weitere Informationen zu sonstigen übermittelten Preisen oder Werten übermitteln. …“

21.

Seite 117, Artikel 35 Absatz 8 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

wenn die zuvor angegebene Zahl von Auktionsphasen erfüllt ist.“

muss es heißen:

„c)

wenn die zuvor angegebene Zahl von Auktionsphasen erreicht ist.“

22.

Seite 118, Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 3:

Anstatt:

„Vor der Erteilung des Zuschlags legen die öffentlichen Auftraggeber dem jeweiligen Bieter die gesammelten Informationen vor, so dass er diesem die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung geboten wird, dass das dergestalt erstellte Angebot keine materiellen Fehler enthält.“

muss es heißen:

„Vor der Erteilung des Zuschlags legen die öffentlichen Auftraggeber dem jeweiligen Bieter die gesammelten Informationen vor, so dass diesem die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung geboten wird, dass das dergestalt erstellte Angebot keine materiellen Fehler enthält.“

23.

Seite 118, Artikel 36 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2:

Anstatt:

„… Dieser Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, sobald der öffentliche Auftraggeber sie von seiner Absicht in Kenntnis setzt, Angebote mittels des Verfahrens nach Absatz 4 Buchstabe b zu erstellen.“

muss es heißen:

„… Dieser Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, sobald der öffentliche Auftraggeber sie von seiner Absicht in Kenntnis setzt, Angebote mittels des Verfahrens nach Absatz 4 Buchstabe b zu vergeben.“

24.

Seite 119, Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„(2)   Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nach, wenn er Lieferungen oder Dienstleistungen von einer zentralen Beschaffungsstelle erwirbt, die die in Artikel 2 Nummer 14 Absatz 1 Buchstabe a genannte zentralisierte Beschaffungstätigkeit anbietet.“

muss es heißen:

„(2)   Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nach, wenn er Lieferungen oder Dienstleistungen von einer zentralen Beschaffungsstelle erwirbt, die die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a genannte zentralisierte Beschaffungstätigkeit anbietet.“

25.

Seite 120, Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2:

Anstatt:

„(4)   … Ebenfalls können sie Aufträge auf der Basis der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems in dem in Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 geregelten Umfang vergeben. …“

muss es heißen:

„(4)   … Ebenfalls können sie Aufträge auf der Basis der Rahmenvereinbarung, in dem in Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 geregelten Umfang, oder des dynamischen Beschaffungssystems vergeben. …“

26.

Seite 121, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 4:

Anstatt:

„Bei jeglicher Beschaffung, die zur Nutzung durch natürliche Personen — ganz gleich, ob durch die Allgemeinheit oder das Personal des öffentlichen Auftraggebers — vorgesehen ist, werden die technischen Spezifikationen — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Personen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer berücksichtigt werden.“

muss es heißen:

„Bei jeglicher Beschaffung, die zur Nutzung durch natürliche Personen — ganz gleich, ob durch die Allgemeinheit oder das Personal des öffentlichen Auftraggebers — vorgesehen ist, werden die technischen Spezifikationen — außer in hinreichend begründeten Fällen — so erstellt, dass die Kriterien der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer berücksichtigt werden.“

27.

Seite 121, Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe a unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen gemäß Buchstabe b als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen;“

muss es heißen:

„c)

in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe a unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen gemäß Buchstabe b als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen;“.

28.

Seite 122, Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e:

Anstatt:

„e)

die Anforderungen an die Gütezeichen werden von einem Dritten festgelegt, auf den der Wirtschaftsteilnehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.“

muss es heißen:

„e)

die Gütezeichen-Anforderungen werden von einem Dritten festgelegt, auf den der Wirtschaftsteilnehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.“

29.

Seite 124, Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„(1)   Ein öffentlicher Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage, nachdem beziehungsweise er einen Auftrag vergeben hat oder eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat, eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens.“

muss es heißen:

„(1)   Ein öffentlicher Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage, nachdem er einen Auftrag vergeben hat oder eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat, eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens.“

30.

Seite 125, Artikel 51 Absatz 4 Buchstabe a Satz 2:

Anstatt:

„a)

… Bei öffentlichen Aufträgen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, bleibt die Vorinformation gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b jedoch bis zum Ende ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer oder bis zum Eingang eines Vergabevermerks gemäß Artikel 50, mit der Angabe, dass in dem vom Aufruf zum Wettbewerb abgedeckten Zeitraum keine weiteren Aufträge mehr vergeben werden;“

muss es heißen:

„a)

… Bei öffentlichen Aufträgen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, bleibt die Vorinformation gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b jedoch bis zum Ende ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer oder bis zum Eingang eines Vergabevermerks gemäß Artikel 50, mit der Angabe veröffentlicht, dass in dem vom Aufruf zum Wettbewerb abgedeckten Zeitraum keine weiteren Aufträge mehr vergeben werden;“.

31.

Seite 126, Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an den Bieter mit dem mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu vergeben, …“

muss es heißen:

„Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an den Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu vergeben, …“

32.

Seite 127, Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2:

Anstatt:

„(2)   … Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellen sie sicher, dass die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründe und der Einhaltung der Eignungskriterien unparteiisch und transparent erfolgt, damit …“

muss es heißen:

„(2)   … Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellen sie sicher, dass die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien unparteiisch und transparent erfolgt, damit …“

33.

Seite 128, Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Der öffentliche Auftraggeber kann auf geeignete Weise Verstöße gegen geltenden Verpflichtungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 nachweisen;“

muss es heißen:

„a)

Der öffentliche Auftraggeber kann auf geeignete Weise Verstöße gegen geltende Verpflichtungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 nachweisen;“.

34.

Seite 129, Artikel 57 Absatz 6 Unterabsatz 4:

Anstatt:

„Ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung von der Teilnahme an Verfahren zur Auftrags- oder Konzessionsvergabe ausgeschlossen wurde, …“

muss es heißen:

„Ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung von der Teilnahme an Verfahren zur Auftrags- oder Konzessionsvergabe ausgeschlossen wurde, …“

35.

Seite 129, Artikel 57 Absatz 7 Satz 2:

Anstatt:

„(7)   … Wurde kein Ausschlusszeitraum nicht durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgelegt, so darf dieser Zeitraum in den in Absatz 1 genannten Fällen fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung und in den in Absatz 4 genannten Fällen drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis nicht überschreiten.“

muss es heißen:

„(7)   … Wurde kein Ausschlusszeitraum durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgelegt, so darf dieser Zeitraum in den in Absatz 1 genannten Fällen fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung und in den in Absatz 4 genannten Fällen drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis nicht überschreiten.“

36.

Seite 129 Artikel 58 Absatz 2 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Müssen Wirtschaftsteilnehmer eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglieder einer bestimmten Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen zu können, so kann der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen.“

muss es heißen:

„Müssen Wirtschaftsteilnehmer eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglieder einer bestimmten Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Herkunftsstaat erbringen zu können, so kann der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen.“

37.

Seite 130, Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Nimmt der Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß Artikel 63 in Anspruch, so muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch die unter des vorliegenden Absatzes genannten Informationen in Bezug auf diese Unternehmen enthalten.“

muss es heißen:

„Nimmt der Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß Artikel 63 in Anspruch, so muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch die im vorliegenden Absatz genannten Informationen in Bezug auf diese Unternehmen enthalten.“

38.

Seite 131, Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

im Fall von Absatz 1 jenes Artikels einen Auszug aus dem einschlägigen Register, wie dem Strafregister oder — in Ermangelung eines solchen — eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde Herkunftsmitgliedstaats des Herkunftslands oder des Landes, in dem der Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen ist, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind;“

muss es heißen:

„a)

im Fall von Absatz 1 jenes Artikels einen Auszug aus dem einschlägigen Register, wie dem Strafregister oder — in Ermangelung eines solchen — eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Herkunftslands oder des Landes, in dem der Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen ist, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind;“.

39.

Seite 131, Artikel 60 Absatz 5:

Anstatt:

„(5)   Auf Anforderung stellen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten alle Informationen über die Ausschlussgründe … zur Verfügung.“

muss es heißen:

„(5)   Auf Anfrage stellen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten alle Informationen über die Ausschlussgründe … zur Verfügung.“

40.

Seite 134, Artikel 67 Absatz 3 Satzende:

Anstatt:

“auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.“

muss es heißen:

„auch wenn derartige Faktoren nicht Bestandteil der materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes sind.“

41.

Seite 135, Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung sowie der Durchführung der Bauleistungen beziehungsweise der Waren verfügt;“

muss es heißen:

„b)

die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung sowie der Durchführung der Bauleistungen verfügt;“.

42.

Seite 137, Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii:

Anstatt:

„ii)

der Gesamtcharakters des Auftrags verändert sich aufgrund der Änderung nicht;“

muss es heißen:

„ii)

der Gesamtcharakter des Auftrags verändert sich aufgrund der Änderung nicht;“.

43.

Seite 137, Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„… und wird gemäß Artikel 51 veröffentlicht;“

muss es heißen:

„… und wird gemäß Artikel 51 veröffentlicht.“

44.

Seite 137, Artikel 72 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2:

Anstatt:

„… Im Falle mehrerer aufeinander folgender Änderungen wird deren ert auf der Grundlage des kumulierten Nettowerts der aufeinander folgenden Änderungen bestimmt.“

muss es heißen:

„… Im Falle mehrerer aufeinander folgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Nettowerts der aufeinander folgenden Änderungen bestimmt.“

45.

Seite 137 Artikel 72 Absatz 4 Satz 1:

Anstatt:

„(4)   Eine Änderung eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während seiner beziehungsweise ihrer Laufzeit gilt als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe e, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder der Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglichen vergebenen Auftrag beziehungsweise der ursprüngliche vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet.“

muss es heißen:

„(4)   Eine Änderung eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während seiner beziehungsweise ihrer Laufzeit gilt als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe e, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag beziehungsweise der ursprünglich vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet.“

46.

Seite 138, Artikel 76 Absatz 2 Satz 1:

Anstatt:

„(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die öffentlichen Auftraggeber der Notwendigkeit, Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Bezahlbarkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherstellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können.“

muss es heißen:

„(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die öffentlichen Auftraggeber die Notwendigkeit, die Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Leistbarkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sicherzustellen, berücksichtigen können und den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können.“

47.

Seite 201, Anhang II (Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a) Abschnitt F Eintrag 45.31 Bemerkungen:

Anstatt:

„Diese Klasse umfasst:

Installation oder Einbau von:

elektrischen Leitungen und Armaturen

Kommunikationssystemen

Elektroheizungen

Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude)

Feuermeldeanlagen

Einbruchsicherungen

Aufzügen und Rolltreppen

Blitzableitern usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken“

muss es heißen:

„Diese Klasse umfasst:

Installation oder Einbau in Gebäuden und anderen Bauwerken von:

elektrischen Leitungen und Armaturen

Kommunikationssystemen

Elektroheizungen

Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude)

Feuermeldeanlagen

Einbruchsicherungen

Aufzügen und Rolltreppen

Blitzableitern usw.“

48.

Seite 202, Anhang II (Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a) Abschnitt F Eintrag 45.43 Bemerkungen:

Anstatt:

„Diese Klasse umfasst:

Verlegen von:

Fußboden- und Wandfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein,

Parkett- und anderen Holzböden, Teppichen und Bodenbelägen aus Linoleum,

auch aus Kautschuk oder Kunststoff

Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen,

Tapeten“

muss es heißen:

„Diese Klasse umfasst:

Verlegen von:

Fußboden- und Wandfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein

Parkett- und anderen Holzböden, Teppichen und Bodenbelägen aus Linoleum

auch aus Kautschuk oder Kunststoff

Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen

Tapeten“.

49.

Seite 202, Anhang II (Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a) Abschnitt F Eintrag 45.44 Bemerkungen:

Anstatt:

„Diese Klasse umfasst:

Innen- und Außenanstrich von Gebäuden

Anstrich von Hoch- und Tiefbauten,

Ausführung von Glaserarbeiten einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw.“

muss es heißen:

„Diese Klasse umfasst:

Innen- und Außenanstrich von Gebäuden

Anstrich von Hoch- und Tiefbauten

Ausführung von Glaserarbeiten einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw.“

50.

Seite 210, Anhang V Teil B (In der Vorinformation aufzuführende Angaben) Nummer 6:

Anstatt:

„6.

NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten … und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.“

muss es heißen:

„6.

NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten … und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.“

51.

Seite 212, Anhang V Teil C (In der Auftragsbekanntmachung aufzuführende Angaben) Nummer 6:

Anstatt:

„6.

NUTS-Code für den Haupterfüllungsort … und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.“

muss es heißen:

„6.

NUTS-Code für den Haupterfüllungsort … und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.“

52.

Seite 213, Anhang V Teil C (In der Auftragsbekanntmachung aufzuführende Angaben) Nummer 23 Buchstabe a:

Anstatt:

„23.

Gegebenenfalls Angaben, ob

a)

eine elektronische Einreichung der Angebote oder Anträge auf Teilnahme akzeptiert wird;“

muss es heißen:

„23.

Gegebenenfalls Angaben, ob

a)

eine elektronische Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge akzeptiert wird;“.

53.

Seite 214, Anhang V Teil D (In der Vergabebekanntmachung aufzuführende Angaben) Nummer 11:

Anstatt:

„11.

Anzahl der für jede Konzessionsvergabe eingegangenen Angebote, darunter“

muss es heißen:

„11.

Anzahl der für jede Auftragsvergabe eingegangenen Angebote, darunter“.

54.

Seite 219, Anhang VI (In den Auftragsunterlagen für elektronische Auktionen aufzuführende Angaben)

Anstatt:

„Die Auftragsunterlagen der öffentlichen Auftraggeber für elektronische Auktionen enthalten mindestens“

muss es heißen:

„Haben öffentliche Auftraggeber beschlossen, eine elektronische Auktion abzuhalten, so müssen die Auftragsunterlagen mindestens die folgenden Angaben enthalten“.


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