19.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 41/24


P6_TA(2008)0012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2008 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (2007/2093(INI))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 21. und 22. Juni 2007 zum Prozess der Vertragsreform,

unter Hinweis auf den Text des neuen Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Vertrags von Lissabon eingefügt wird und in dem es heißt, dass die Union Diskriminierungen bekämpft und den Schutz der Rechte des Kindes fördert, und in dem weiter spezifiziert wird, dass die Union auch in ihren Beziehungen zur übrigen Welt einen Beitrag zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, leistet,

unter Hinweis darauf, dass die Staats- und Regierungschefs zum Abschluss der Regierungskonferenz vom 19. Oktober 2007 in Lissabon beschlossen haben, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1), in deren Artikel 24 ausdrücklich auf die „Rechte des Kindes“ eingegangen wird und es u. a. heißt, dass „[bei] allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen […] das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein [muss]“, rechtsverbindlich zu machen,

unter Hinweis auf den Beschluss der Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) von 1950 beizutreten, in der Sanktionen für den Fall vorgesehen sind, dass gegen sie verstoßen wird,

unter Hinweis auf das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 angenommene VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie seine Fakultativprotokolle,

unter Hinweis auf das auf der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung vom September 1994 in Kairo verabschiedete VN-Aktionsprogramm,

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 4. Juli 2006 mit dem Titel „Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“(KOM(2006)0367),

in Kenntnis des Berichts der Mediatorin des Europäischen Parlaments für grenzüberschreitende elterliche Kindesentführungen vom 1. März 2007, in dem die Kommission und das Europäische Parlament sowie andere Institutionen über den dramatischen Anstieg von Fällen der elterlichen Kindesentziehung alarmiert wurden,

in Kenntnis der Ergebnisse der von „Save the Children“ und „Plan International“ durchgeführten Konsultation zu der Mitteilung der Kommission (3),

unter Hinweis auf das von der Kommission nach der Veröffentlichung ihrer Mitteilung im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie einberufene Forum, das zum ersten Mal am 4. Juni 2007 in Berlin zusammengetreten ist,

unter Hinweis auf die am 4. Juni 2007 in Berlin anlässlich des ersten Forums angenommene politische Erklärung, in der der Wille bekräftigt wird, die Rechte des Kindes im Rahmen der internen und externen Politiken der Europäischen Union systematisch zu berücksichtigen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2006 zu Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für alle — eine Rahmenstrategie (4),

unter Hinweis auf Anmerkung Nr. 4 des Netzes der Sachverständigen für Grundrechte vom 25. Mai 2006 zur Durchführung der Rechte des Kindes in der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf die Studie des VN-Generalsekretärs über Gewalt gegen Kinder, die der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 11. Oktober 2006 vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf die Leitlinien von UNICEF für den Schutz der Kinder, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, vom September 2006,

in Kenntnis des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (6),

unter Hinweis auf die Artikel 34 und 35 des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, die den Schutz des Kindes vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs betreffen und durch die die Entführung und der Verkauf von Kindern sowie der Handel mit Kindern verhindert werden sollen,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2007, „Eine allgemeine Politik zur Bekämpfung der Internetkriminalität“(KOM(2007)0267,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie des Rechtsausschusses (A6-0520/2007),

A.

in der Erwägung, dass das Hauptziel der oben genannten Mitteilung der Kommission im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie darin besteht, die positive Durchsetzung der Kinderrechte zu fördern, zu denen vor allem das Recht auf eigene Identität, das Recht, unter sicheren Bedingungen aufzuwachsen/das Recht auf Fürsorge, das Recht auf Familie, Geborgenheit, Spiel, Gesundheit, Bildung, soziale Integration, Chancengleichheit, Sport und ein sauberes und beschütztes Umfeld sowie das Recht auf diesbezügliche Informationen gehören, um eine kinderfreundliche und kindgerechte Gesellschaft zu schaffen, in der sich Kinder behütet und als wichtige Akteure fühlen können,

B.

in der Erwägung, dass in Artikel 24 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Folgendes geregelt ist: „Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen“,

C.

in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 12 des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes wichtig ist, allen Kindern das Recht auf „Teilnahme“ zu garantieren, damit ihre Erfahrung und ihre Meinung in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, stets berücksichtigt werden können und ihnen gemäß dem Alter, der Reife und der geistigen Entwicklung des Kindes gebührend Rechnung getragen werden kann; in der Erwägung, dass dieses Recht absolut ist und nicht eingeschränkt werden darf und dass dafür Methoden gefunden werden müssen, um alle Kinder zu erreichen, auch solche Kinder, die sich in einer Weise ausdrücken, die für Erwachsene nicht leicht zu verstehen ist, wobei dies unter anderem die jüngsten Kinder, Kinder mit Behinderungen und Kinder betrifft, die eine andere Sprache als wir selbst sprechen,

D.

in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, die Kinderrechte in alle Politikbereiche der Union, die Kinder direkt oder indirekt betreffen, zu integrieren und sie in all diesen Bereichen zu vertreten (Mainstreaming),

E.

in der Erwägung, dass Armut und soziale Ausgrenzung der Eltern für das Kind schwerwiegende Beschränkungen bei der Wahrnehmung seiner Rechte darstellen und dass es außerdem zahlreiche andere Faktoren gibt, die das Kind daran hindern, seine Rechte wahrzunehmen, beispielsweise Eltern, die ihre Elternrolle weniger gut erfüllen, die Anforderung, dass das Kind sich in Rechtssachen durch einen Erwachsenen vertreten lassen muss, das Recht auf gesundheitliche Betreuung nur mit Zustimmung der Person, die das Sorgerecht hat,

F.

in der Erwägung, dass die Erwachsenen günstige Bedingungen schaffen sollten, um den Kindern zu ermöglichen, sich zu äußern, damit diese ihre Meinungen kundgeben und gehört werden können; in der Erwägung, dass die Erwachsenen auch den Wert der Gesten des Friedens und der Freundschaft der Kinder anerkennen und sie ermuntern sollten, sich mit anderen Kindern zusammenzutun; in der Erwägung, dass die Zeit ein wichtiger Faktor für die Schaffung günstiger Bedingungen ist, damit man den Kindern zuhören und die Möglichkeit zur Äußerung geben kann, die sich nicht ausschließlich auf punktuelle Ereignisse beschränken darf, und in der Erwägung, dass man bei der Finanzierung öffentlicher Programme dieses Erfordernis berücksichtigen muss;

G.

in der Erwägung, dass die Verletzung der Rechte der Kinder, Gewalt gegen Kinder und Kinderhandel zum Zwecke rechtswidriger Adoption, Prostitution, rechtswidriger Arbeit, erzwungener Ehen, Straßenbettlerei oder zu anderen Zwecken immer noch ein Problem in der Europäischen Union sind,

H.

in Kenntnis der Tatsache, dass immer mehr Kinder an chronischen Krankheiten wie Neurodermitis und Allergien ebenso wie an Atemwegserkrankungen und unter Lärmbelastung leiden,

I.

in Kenntnis der Tatsache, dass die ökologischen Kinderrechte in der VN-Kinderrechtskonvention verankert sind,

J.

in der Erwägung, dass ein familiäres Umfeld einen Rahmen darstellt, der dem Schutz der Rechte des Kindes und seiner angemessenen persönlichen Entwicklung, der Entwicklung seiner Fähigkeiten, dem Erwerb von Kenntnissen, die zur Ausübung seiner Rechte sowie zum Erlernen seiner Pflichten notwendig sind, förderlich ist, und dass folglich alles getan werden muss, um die Familien durch geeignete staatliche Maßnahmen zu unterstützen, dass alle Kinder, auch Waisen, Obdachlose und Flüchtlinge jedoch in Ermangelung eines solchen Rahmens entsprechend dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes ersatzweise einen Schutz genießen müssen, der es ihnen ermöglicht, ohne Diskriminierung aufzuwachsen,

K.

in der Erwägung, dass die EU-Kinderrechtsstrategie ihre Wurzeln in den Werten und Grundsätzen haben sollte, die in dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes festgelegt sind,

L.

in der Erwägung, dass die Rechte des Kindes als eigenständige Rechtspersönlichkeit anerkannt werden müssen, dass aber Mädchen und Frauen trotz der einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften häufig rechtlich, sozial und wirtschaftlich benachteiligt sind, was die Ausübung ihrer positiven und grundlegenden Rechte wie z. B. den gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Ausbildung und Gesundheitsfürsorge, zu sicheren Lebensmitteln und sauberem Wasser, sowie die reproduktiven Rechte Jugendlicher beeinträchtigt,

M.

in der Erwägung, dass die grundlegenden Werte und Rechte, nicht zuletzt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen, einen unverzichtbaren Bestandteil der Bildung während der Kindheit darstellen und die Grundlage aller weiteren Lebensphasen bilden sollten;

N.

in der Erwägung, dass es von grundsätzlicher Bedeutung ist, den Gleichstellungsaspekt in alle Politikbereiche einzubeziehen, die Kinder betreffen, da die Gleichstellung von Männern und Frauen mit der Anerkennung der Gleichheit von Jungen und Mädchen schon von ihren ersten Lebensjahren an beginnt,

O.

in der Erwägung, dass die Verletzung der Menschenrechte zugewanderter Frauen und Mädchen in Form von so genannten Ehrenverbrechen, Zwangsheirat, Genitalverstümmelungen oder anderen Verletzungen nicht mit kulturellen oder religiösen Argumenten gerechtfertigt werden kann und unter keinen Umständen toleriert werden darf,

P.

in der Erwägung, dass Kinder in Europa bereits in jungen Jahren mit Horror-, Porno- und Gewaltdarstellungen in den Medien konfrontiert werden, und dass dies verheerende psycho-soziale Folgen für Kinder haben kann, wie Angstzustände, Depressionen, gesteigerte Aggressivität und Schulprobleme,

Überblick über die Strategie

1.

begrüßt die Initiative der Kommission, mit der eindeutig klargestellt wird, dass für Kinder sämtliche Übereinkommen über grundlegende Menschenrechte in gleicher Weise gelten wie für Erwachsene ebenso wie eine Reihe zusätzlicher Rechte, u. a. die im VN-Übereinkommen über Rechte des Kindes verankerten Rechte, das unter dem Aspekt der besonderen Situation von Kindern und Jugendlichen formuliert wurde;

2.

begrüßt den Beschluss der Regierungskonferenz vom 19. Oktober 2007, die Rechte des Kindes als eines der Ziele der Europäischen Union in den Vertrag von Lissabon einzubeziehen und so einen neuen Rechtsrahmen für die Rechte des Kindes zu schaffen;

3.

begrüßt, dass die Kommission einen Aktionsplan über Kinder im Bereich der Außenbeziehungen, der in den vereinbarten Rahmen und die Zusagen im Zusammenhang mit der EU-Kinderrechtsstrategie fällt, entwickelt hat;

4.

stellt fest, dass eine zunehmende Zahl von Zuständigkeitsbereichen der Europäischen Union direkt oder indirekt die Rechte des Kindes betreffen, und fordert die Kommission auf, in die Folgenabschätzung, die in ihrer Mitteilung vom 27. April 2005„Berücksichtigung der Charta der Grundrechte in den Rechtsetzungsvorschlägen der Kommission — methodisches Vorgehen im Interesse einer systematischen und gründlichen Kontrolle“(KOM(2005)0172) vorgesehen ist, ein Kapitel aufzunehmen, das speziell der Berücksichtigung der Rechte des Kindes im Rahmen der Rechtsetzung gewidmet ist;

5.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für die Schaffung einer spezifischen Haushaltslinie für Kinderrechte vorzulegen, aus der die Arbeit zur Umsetzung der oben genannten Mitteilung der Kommission „Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“ sowie kinderspezifische Projekte, wie etwa ein Europäisches Frühwarnsystem für Kindesentführungen, finanziert werden können, sowie ein Koordinationsgremium, zusammengesetzt aus Repräsentanten der Zentralen Behörden (ZB) der Mitgliedstaaten, mit dem Auftrag, die Anzahl der Fälle von Kindesentführungen zu vermindern; die Haushaltslinie sollte auch Beihilfen für NRO-Netzwerke, die in diesem Bereich tätig sind, umfassen und die Beteiligung der Kinder an der Arbeit zur Umsetzung dieser Mitteilung und dieser Projekte gewährleisten;

6.

fordert ein wirksames Überwachungssystem, das mit finanziellen Mitteln ausgestattet ist, und jährliche Berichte, um die Umsetzung der Zusagen zu gewährleisten, die in der oben genannten Mitteilung „Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“ und der künftigen Kinderrechtsstrategie niedergelegt sind;

7.

weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der künftigen Strategie ein langfristiges Engagement und die Annahme auf Dauer angelegter Maßnahmen, eine verstärkte und wirksame Überwachung der Umsetzung der Rechte der Kinder durch die Entwicklung von Indikatoren und die Beteilung nichtstaatlicher Organisationen und der Elternvereinigungen und Bildungseinrichtungen erfordert und mit nationalen Initiativen und Politiken zum Schutz der Rechte des Kindes koordiniert werden muss;

8.

fordert die Kommission auf, ab 2008 alle zwei Jahre einen umfassenden Kinder- und Jugendbericht der Europäischen Union zu erstellen;

9.

begrüßt den Plan der Kommission, EU-weit eine Hotline für Hilfe suchende Kinder einzurichten, und weist darauf hin, dass dieser Dienst kostenlos und 24 Stunden am Tag erreichbar sein muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kinder im Wege von Informationsmaßnahmen über die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses Dienstes aufzuklären;

10.

erwartet mit Interesse den Bericht der Kommission über die Umsetzung des oben genannten Rahmenbeschlusses über die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie aus dem Jahre 2003 durch die Mitgliedstaaten;

11.

fordert, dass der Schutz der Rechte des Kindes nach dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes in die vorrangigen Aufgaben des Mehrjahresrahmens der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend als „die Agentur“ bezeichnet) aufgenommen wird, und dass die Agentur unverzüglich ein Netz für die Zusammenarbeit mit den in diesem Bereich tätigen internationalen Organisationen, insbesondere den Kinderbeauftragten, und NRO aufbaut, um in vollem Umfang von den Erfahrungen und dem Wissen dieser Einrichtungen profitieren zu können;

12.

fordert die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten auf, sich in Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Vereinten Nationen, internationalen Organisationen und Forschungszentren um eine bessere Erhebung vergleichbarer statistischer Daten betreffend die Lage der Kinder in der Europäischen Union zu bemühen, gegebenenfalls durch Ausweitung des Mandats von Eurostat, um eine größere Zahl von Indikatoren entwickeln und heranziehen zu können, die speziell die Situation von Kindern betreffen, wie z. B. Armut und soziale Ausgrenzung von Kindern; bei der Erhebung von Daten sollte die Beteiligung von Kindern sichergestellt werden;

13.

fordert die Kommission auf, nach Geschlecht und nach Alter aufgeschlüsselte Daten über alle Formen von Diskriminierung von Kindern und Gewalt gegen sie zu sammeln, den Aspekt der Gleichstellung von Frauen und Männern in all ihre Politiken und in ihre künftige Strategie einfließen zu lassen, auch bei den Maßnahmen des Forums für die Rechte des Kindes, und die Weiterverfolgung und Bewertung dieser politischen Maßnahmen unter anderem durch eine „geschlechtergerechte Haushaltsaufstellung“ sicherzustellen;

14.

fordert, dass die Rechte der Kinder in alle außenpolitischen Maßnahmen und Tätigkeiten der EU, einschließlich der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der strategischen Partnerschaft mit Russland durchgehend einbezogen werden, wie dies in dem künftigen Arbeitspapier der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan der Europäischen Union zu Kinderrechten in Außenbeziehungen“ vorgesehen ist, sowie in den Erweiterungsprozess, denn es muss erkannt werden, dass diese politischen Maßnahmen wirkungsvolle Instrumente sind, die die Möglichkeit bieten, die Rechte der Kinder zu fördern; fordert die Kommission auf, diese Möglichkeit in spezifische Ziele bei der externen Tätigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten umzusetzen;

15.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Bericht darüber vorzulegen, inwieweit es möglich ist, in alle internationalen Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten eine besondere rechtsverbindliche Klausel über den Schutz der auf internationaler Ebene festgelegten Rechte des Kindes aufzunehmen;

16.

fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zu verdoppeln, wenn sie die Entwicklungsländer dabei unterstützen will, die Bestimmungen des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes und die Fakultativprotokolle dieses Übereinkommens in nationales Recht umzusetzen;

17.

fordert, die Möglichkeit des Beitritts der Europäischen Union zum VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und zu seinen beiden Fakultativprotokollen sowie zu den Übereinkommen des Europarates über die Rechte des Kindes, einschließlich der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, und denjenigen Übereinkommen in Aussicht zu nehmen, die die Ausübung der Kinderrechte, Adoption, sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch betreffen, und fordert den Rat auf, eine Grundsatzposition anzunehmen, um es der Europäischen Union in Zukunft zu ermöglichen, sich an den Verhandlungen über künftige Übereinkommen insbesondere über Kinderrechte zu beteiligen;

18.

weist darauf hin, dass jede Strategie für die Rechte des Kindes ihre Wurzeln in den Werten und den vier Grundprinzipien des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes haben sollte: Schutz vor jeder Form von Diskriminierung, das Wohl des Kindes als oberste Richtschnur, das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung sowie das Recht, eine Meinung zu äußern, die in allen das Kind berührenden Angelegenheiten zu berücksichtigen ist;

19.

bedauert es, dass noch nicht alle Mitgliedstaaten die vom VN-Ausschuss für die Rechte des Kindes geforderte Stelle eines Kinderbeauftragten geschaffen haben, um die Achtung der Rechte der Kinder und die weitere Umsetzung des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes zu fördern, und fordert die Mitgliedstaaten, die dies bislang noch nicht getan haben, auf, dies so rasch wie möglich zu tun; ist der Ansicht, dass die Europäische Union finanzielle Unterstützung für das Europäische Netz der Kinderbeauftragten (ENOC) bereitstellen sollte, damit ENOC unionsweit die Möglichkeit erhält, sich intensiver mit den Fragen zu befassen, die die Rechte des Kindes betreffen;

20.

stellt fest, dass die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (7) durch die innerstaatlichen Behörden zu einer Vielzahl von Auslegungen führt, die Kommission nachdrücklich auf, Leitlinien und eine Aufstellung bewährter Praktiken zu formulieren, um die Durchführung dieser Verordnung klarer und leichter zu machen;

21.

betont die Bedeutung der uneingeschränkten Erfüllung bestehender internationaler Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten und die Bewerberländer, insbesondere im Rahmen des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das besondere Bestimmungen für behinderte Kinder enthält, und der IAO-Übereinkommen über Kinderarbeit;

22.

fordert alle Mitgliedstaaten, die das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern noch nicht ratifiziert haben, eindringlich auf, dies zu tun; fordert ferner die einzelnen Organe der Europäischen Union eindringlich auf, sich dafür stark zu machen, dass Drittstaaten die wichtigsten internationalen Instrumente zum Schutz der Rechte des Kindes, insbesondere diejenigen, die die Lage minderjähriger Migranten verbessern könnten, ratifizieren;

23.

fordert die Europäische Union auf, sich durch Aufklärung und Empfehlungen aktiv an der Förderung der Kenntnis der VN-Konvention über die Rechte des Kindes und ihrer Verbreitung innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu beteiligen;

24.

weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie ihre europäischen und internationalen Zusagen im Bereich des Schutzes der Rechte des Kindes unverzüglich einhalten müssen;

25.

ermutigt die Mitgliedstaaten, Austauschprogramme für Lehrkräfte und Schüler mit Ländern außerhalb der Europäischen Union, insbesondere mit Ländern im Nahen Osten und mit Entwicklungsländern, aufzulegen und die Rechte des Kindes unter besonderer Berücksichtigung des Rechts auf Bildung und der Gleichstellung der Geschlechter zu verbreiten und zu fördern;

26.

weist nachdrücklich darauf hin, dass die Bedürfnisse von Kindern in differenzierter Weise berücksichtigt werden müssen; ist der Auffassung, dass die vom Forschungsinstitut INNOCENTI der UNICEF herausgegebene Studie Report Card 7, die sechs Dimensionen bezüglich des Wohlergehens von Kindern — die materielle Lage, Gesundheit und Sicherheit, Bildungssituation, Beziehungen zu Eltern und Freunden, Verhaltensweisen und Risiken sowie das subjektive Wohlbefinden von Kindern — umfasst, ein gutes Beispiel für eine solche Differenzierung ist;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte geistig behinderter Kinder zu ergreifen, insbesondere im Hinblick auf ihr Recht auf Freiheit, Bildung, Zugang zu den Gerichten und den Schutz vor Misshandlungen sowie vor grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Kindern in sie betreffenden gerichtlichen oder gerichtsähnlichen Verfahren eine wirksame und unabhängige Vertretung zur Verfügung steht und sie einen gerichtlich bestellten Vormund haben, wenn kein sorgeberechtigtes, zuständiges und geeignetes erwachsenes Familienmitglied eine derartige Verantwortung übernehmen kann;

29.

betont, dass wegen der Tatsache, dass die Mehrheit der Kinder, insbesondere Kleinkinder, innerhalb einer Familie versorgt werden, eine Kinderrechtsstrategie Regelungen zur Förderung des Wohlergehens von Familien beinhalten muss;

30.

fordert die Kommission auf, eine Politik zu entwickeln, nach der umfassende und bereichsübergreifende Aktionen im Bereich des Schutzes der Rechte der Kinder mit dem Ziel durchgeführt werden, eine grenzübergreifende Gerechtigkeit und Chancengleichheit für die Kinder zu erreichen;

31.

schlägt vor, dass die Europäische Union alle Kinder als „gefährdete Kinder“ definiert, die Opfer einer sozialen Situation sind, die ihre geistige oder körperliche Unversehrtheit gefährdet und/oder sie der Gefahr der Kriminalität, sei es als Täter oder Opfer, aussetzt;

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten auf, Maßnahmen (Aufklärungskampagnen, Austausch bewährter Praktiken, usw.) zur Vorbeugung gegen die Gefahr zu ergreifen, dass Kinder gefährdet werden, wozu auch die Vorbeugung gegen Jugendkriminalität gehört;

33.

erinnert daran, dass das Recht auf Bildung und Ausbildung ein soziales Grundrecht ist, und ruft alle Mitgliedsstaaten und Bewerberländer auf, dieses unabhängig von der sozialen und ethnischen Herkunft sowie vom körperlichen Zustand oder von der Rechtsstellung des Kindes oder seiner Eltern zu gewährleisten;

34.

fordert, dass die künftige Strategie Maßnahmen zur Verhütung von geschlechtsbedingter Gewalt umfassen und sich unter anderem auf Kampagnen zur Sensibilisierung in Bezug auf die Gleichstellung von Frauen und Männern konzentrieren muss, die vor allem auf Mädchen und Jungen, Eltern, Erzieher und Risikogruppen ausgerichtet sind und darauf abzielen, die Emanzipation von Mädchen, die Gewährleistung der Chancengleichheit und einen besseren Schutz ihrer Rechte zu ermöglichen; ist der Auffassung, dass die aktive Beteiligung von Jungen und Männern an den oben genannten Präventivmaßnahmen gefördert werden muss; fordert die Kommission auf, ihre Entwicklungspolitik sowie ihre Handelsabkommen von der Durchführung von Rechtsvorschriften abhängig zu machen, die die Gleichstellung von Männern und Frauen gewährleisten und jegliche Form von Gewalt gegen Frauen und Kinder beseitigen;

35.

fordert die Kommission auf, in ihren Beziehungen zu Drittländern darauf hinzuwirken, dass diese die internationalen Übereinkommen ratifizieren, die zum Ziel haben, die Diskriminierung von Frauen zu beseitigen und ihre Beteiligung am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben zu fördern, damit auf diese Weise ein Beitrag zur Verbesserung des Wohlergehens der Kinder in diesen Ländern geleistet wird;

Beteiligung der Kinder

36.

begrüßt, dass die Kommission ein Forum eingerichtet hat, an dem Vertreter der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission, von nichtstaatlichen Organisationen, nationalen und internationalen Organisationen, die sich für Kinderrechte einsetzen, sowie die Kinder selbst beteiligt sind; vertritt die Ansicht, dass die Beteiligung der Kinder eines der Hauptziele des Forums darstellen sollte; fordert die Kommission auf, für die Beteiligung von Kindern und auch von Beauftragten für Kinderrechte in den Mitgliedstaaten sowie von Eltern- und Familienvereinigungen zu sorgen;

37.

begrüßt die Einsetzung einer diensteübergreifenden Arbeitsgruppe sowie die Benennung eines Koordinators für Kinderrechte durch die Kommission und wünscht, dass auch im Europäischen Parlament gemäß dem Vertrag von Lissabon ein Koordinierungsreferat geschaffen wird, das sich mit der diensteübergreifenden Arbeitsgruppe der Kommission abstimmt und alle parlamentarischen Initiativen und Aktivitäten im Zusammenhang mit den Kinderrechten miteinander verknüpft und effizienter gestaltet; ist der Ansicht, dass solche Strukturen darüber hinaus den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken in Verbindung mit den von einigen Mitgliedstaaten umgesetzten nationalen strategischen Plänen für die Kinder im Rahmen eines Netzwerks gewährleisten sollten; fordert, dass diese Gremien direkten Kontakt mit von Kindern und Jugendlichen geführten Organisationen aufnehmen, um eine sinnvolle und wirksame Beteiligung von Kindern an allen Entscheidungen, die sie betreffen, einzurichten, zu verwirklichen und zu überwachen;

38.

erinnert daran, dass Kinder und Jugendliche unabhängig von ihrem Alter, das Recht haben, ihre Ansichten zu äußern; verweist darauf, dass das Recht, gehört zu werden, sowohl für Mädchen als auch für Jungen gilt und dieses Recht bei der Ausarbeitung einer Strategie der Europäischen Union für die Rechte des Kindes sowie eine gleiche Beteiligung von Mädchen und Jungen gewährleistet werden müssen;

39.

ist sich darüber im Klaren, dass ein enger Zusammenhang zwischen aktiver Beteiligung und Information besteht; begrüßt die Einführung einer Kommunikations- und Informationsstrategie zur Veröffentlichung von EU-Maßnahmen in einer für alle zugänglichen kindgerechten Form;

40.

sieht der Vorlage eines Konsultationsdokuments der Kommission und ihrer Studie zur Bewertung der Auswirkungen der bisherigen, die Rechte des Kindes berührenden Maßnahmen der Europäischen Union im Jahr 2008 erwartungsvoll entgegen, in dem die Schwerpunkte der künftigen Strategie der Europäischen Union im Bereich der Kinderrechte mit dem Ziel der Annahme eines Weißbuches festgelegt werden sollen; fordert die Kommission auf, dabei die Ergebnisse der von „Save the Children“ und „Plan International“ Anfang 2007 bei ca. 1 000 Kindern durchgeführten Befragung zu berücksichtigen, aus der sich die nach Ansicht der Kinder als vorrangig zu behandelnden Themen Gewalt gegen Kinder, Diskriminierung, soziale Ausgrenzung und Rassismus, Folgen des Drogen-, Alkohol- und Tabakkonsums, Prostitution und Kinderhandel sowie Umweltschutz ergeben haben; vertritt die Auffassung, dass zusätzlich zu diesen vorrangig zu behandelnden Themen das Recht der Kinder auf Beteiligung und Einflussnahme das übergeordnete Ziel der Strategie sein muss; fordert die Kommission deshalb auf, einen Prozess zu entwickeln, in dem alle Beteiligten, einschließlich der Kinder, in der Lage sind, sich an der Konsultation zu beteiligen, die zur Festlegung der Kinderrechtsstrategie der Europäischen Union führt;

41.

hält es für sehr wichtig, dass die Informationen über die Rechte der Kinder bei Kindern auf kindgerechte Art und mittels geeigneter Hilfsmittel verbreitet werden; ruft die Kommission auf,

wirksame Kommunikationsmittel, einschließlich einer kindgerechten Website, zu entwickeln, um die Arbeit der Europäischen Union an den Rechten der Kinder zu fördern;

ein ständiges und gemeinsames Informationssystem mit dem Ziel aufzubauen, die Sensibilisierung für die Lage der Kinder in der Europäischen Union zu verbessern;

regelmäßige und beständige Informationssysteme über die Lage der Kinder in der Europäischen Union auf- und auszubauen, wie etwa statistische Begleitinstrumente, Studien oder Austausch von Informationen und bewährten Praktiken;

Gewalt

42.

bekräftigt, dass keine Form der Gewalt gegen Minderjährige in irgendeinem Lebensbereich, auch zu Hause, gerechtfertigt werden kann und diese verurteilt werden muss; fordert deshalb Gemeinschaftsvorschriften, durch die jede Form der Gewalt, sexuellen Missbrauchs, erniedrigender Strafen und gefährlicher traditioneller Praktiken verboten wird; verurteilt jegliche Form der Gewalt gegen Kinder, und zwar auch körperliche, psychologische und sexuelle Gewaltanwendung wie z. B. Folter, Kindesmissbrauch und -ausbeutung, Kindesentführung, Handel mit oder Verkauf von Kindern und ihren Organen, Gewalt in der Familie, Kinderpornographie, Kinderprostitution, Pädophilie oder grausame traditionelle Praktiken wie beispielsweise Genitalverstümmelung von Frauen, Zwangsheirat und Ehrenmorde;

43.

erinnert an die Empfehlungen der Studie des VN-Generalsekretärs über Gewalt gegen Kinder zur Prävention und Reaktion auf jede Form der Gewalt gegen Kinder — erkennt insbesondere die Notwendigkeit an, einer präventiven Politik Vorrang einzuräumen, die sozialen Dienste unter besonderer Berücksichtigung der Mediation in Familiensachen zu stärken und die Unterstützung der Opfer von Gewalt zu verbessern, die Täter zur Rechenschaft zu ziehen sowie die Erhebung und Analyse von Daten zu diesem verborgenen Problem zu intensivieren; fordert im Rahmen der Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt gegen Kinder die Förderung der Sensibilisierung, Informations- und Schulungskampagnen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau bei Berufsgruppen, die mit oder für Kinder arbeiten;

44.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für ein Verbot der Genitalverstümmelung entweder einen eigenen Straftatbestand einzuführen oder Gesetze zu verabschieden, wonach jede Person, die eine Genitalverstümmelung durchführt, strafrechtlich verfolgt werden kann;

45.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen Verbrechen im Namen der Ehre, unabhängig von dem Motiv — sei es im Zusammenhang mit Homosexualität, Religion oder Geschlechtsidentität, Zwangsehen und Ehen mit Minderjährigen — vorzugehen;

46.

fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, Ärzte dafür zu sensibilisieren, dass es schädliche traditionelle Verstümmelungspraktiken gibt, und zu gewährleisten, dass Straftaten im Rahmen der geltenden Rechtsnormen konsequent geahndet werden, wobei den am stärksten gefährdeten Gruppen, unter anderem den Mädchen und Frauen aus Einwandererfamilien, Frauen und Mädchen, die ethnischen Minderheiten angehören, und behinderten Mädchen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

47.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Gesundheitsarbeiter dazu zu verpflichten, alle Fälle in denen eine Verstümmelung der Genitalien vorgenommen wurde, zu registrieren und auch Fälle schriftlich festzuhalten, in denen der Verdacht besteht, dass eine Genitalverstümmelung stattfinden könnte;

48.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich entschieden gegen traditionsbedingte Gewalt gegen Frauen auszusprechen, Verletzungen der Menschenrechte von zugewanderten Mädchen durch die eigene Familie zu verurteilen und zu prüfen, welche Gesetze angewandt werden können, um Familienmitglieder zur Verantwortung zu ziehen, insbesondere im Falle so genannter Ehrenmorde;

49.

ist der Auffassung, dass spezifische Verfahrensvorschriften zur Erfassung von Gewalt gegen Kinder und Misshandlung von Kindern und deren medizinische Betreuung in diesen Fällen geschaffen werden müssen, um solche Vorfälle frühzeitig feststellen und bekämpfen zu können; meint, dass auch Maßnahmen zur Schulung des medizinischen Personals ergriffen werden müssen, das für Fragen der körperlichen und seelischen Gesundheit von Kindern zuständig ist;

50.

unterstützt die Ernennung eines Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für die Beseitigung der Gewalt gegen Kinder mit dem Mandat und den Ressourcen, die erforderlich sind, um die weltweiten Verpflichtungen zur Beendigung der Gewalt gegen Kinder durchzusetzen;

51.

betont die Notwendigkeit, einen angemessenen Rechtsrahmen für den Bereich der sexuellen Ausbeutung und des Missbrauchs von Minderjährigen zu schaffen und die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust und allen zuständigen internationalen Einrichtungen zu verstärken;

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Mittel für Bildungs- und Medienkampagnen zur Verfügung zu stellen, die sich an Eltern und Berufsgruppen wenden, und die Erbringung kindgerechter rechtlicher, medizinischer und psychosozialer Dienste sicherzustellen;

53.

fordert sämtliche Organe und die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv im Kampf gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kinderhandel, Pädophilie, die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet, Kinderprostitution und Sextourismus mit Kindern zu engagieren und dabei alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der gemeinsamen Mindestgrundsätze des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI abgeschlossen werden kann, und zwar auch in anderen Rechtsetzungsinstrumenten, welche die Einbindung aller betroffenen Akteure aus dem öffentlichen und privaten Sektor vorsehen, so wie dies auch in der Mitteilung der Kommission „Eine allgemeine Politik zur Bekämpfung der Internetkriminalität“ dargelegt wird;

54.

bekräftigt, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern, was die strafrechtlichen Sanktionen betrifft, dem Verbrechen der Vergewaltigung gleichgestellt werden sollte; vertritt die Ansicht, dass erschwerende Umstände berücksichtigt werden sollten, wenn ein Kind Opfer sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs geworden ist;

55.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auf geschlechtsneutrale Rechtvorschriften zu achten, wenn sexuelle Gewalt im Spiel ist, und den Kauf von Sex von einem Kind (das heißt einer/einem Minderjährigen) gemäß Artikel 1 des Fakultativprotokolls zum VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie, das von der VN-Generalversammlung am 25. Mai 2000 angenommen wurde, als Verbrechen einzustufen; betont, dass die Sensibilisierung der Öffentlichkeit von wesentlicher Bedeutung ist, um die Nachfrage nach Kinderprostitution und Kinderpornographie zu bekämpfen und zu vermindern;

56.

verweist auf seine Empfehlung vom 16. November 2006 an den Rat zur Bekämpfung des Menschenhandels — ein integriertes Vorgehen und Vorschläge für einen Aktionsplan (8), in deren Erwägung E es sich dafür ausspricht, innerhalb der nächsten zehn Jahre das Ziel der Halbierung der Anzahl der Opfer des Menschenhandels zu erreichen, wobei das übergeordnete Ziel natürlich in der schnellstmöglichen und vollständigen Beseitigung dieser Form von Verbrechen bestehen sollte;

57.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, wirksame gesetzliche und andere Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Erhebung von nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselten Daten, um im privaten Rahmen und in der Öffentlichkeit jede Form von Gewalt in ihrem Hoheitsgebiet zu verhüten und zu beseitigen;

58.

fordert die Kommission ferner auf, sich dafür einzusetzen, dass das oben genannte Protokoll zum VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Fakultativprotokoll zu diesem Übereinkommen über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten rasch ratifiziert werden;

59.

fordert alle EU-Organe und Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass den Opfern des Menschenhandels vollumfänglicher Schutz und Unterstützung zuteil werden, wobei besonderes Augenmerk geeigneten und dauerhaften Lösungen für Kinder als Opfer des Menschenhandels gebührt;

60.

fordert alle Institutionen und Mitgliedstaaten auf, aktiv teilzunehmen an der Bekämpfung des Kinderhandels zu jeder Form der Ausbeutung, einschließlich zum Zwecke der Arbeit (z. B. Kinderarbeit (9), Zwangsarbeit, Leibeigenschaft, Knechtschaft und Betteln), zum Zwecke der Zwangsehe, der illegalen Adoption und illegaler Aktivitäten (z. B. Drogenhandel, Taschendiebstahl) und zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und der Prostitution usw.;

61.

fordert die Kommission auf, die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI unverzüglich mit dem Ziel zu evaluieren, dass ein Vorschlag zur sofortigen Änderung der nationalen Bestimmungen vorgelegt wird, wenn diese im Widerspruch zu dem Rahmenbeschluss stehen, und unterstützt das Engagement der Kommission, die zusammen mit den wichtigsten Kreditkartenherausgebern derzeit prüft, ob es technisch möglich ist, Websites, auf denen kinderpornografisches Material verkauft wird, vom Online-Zahlungssystem auszuschließen oder in anderer Weise Beschränkungen festzulegen; fordert auch andere Akteure in der Wirtschaft auf, beispielsweise Banken, Wechselstuben, Internetanbieter und Suchmaschinenbetreiber, sich aktiv an der Arbeit gegen die Kinderpornographie sowie andere Formen der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern zu beteiligen; fordert im Hinblick auf die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Fernsehtätigkeit (10) zu verbieten; ist der Auffassung, dass es ein vorrangiges Anliegen der Kommission sein sollte, grenzüberschreitende Maßnahmen gegen Websites mit Kinderpornographie zu verstärken und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und dem privaten Sektor zu verbessern, damit sich die Betreiber verpflichten, illegale Websites zu schließen;

62.

weist auf die Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen in der Welt der Mode, der Musik, des Films und des Sports hin;

63.

wünscht sich zum Schutz der Kinderrechte die Schaffung eines angemessenen, effektiven und verhältnismäßigen Regelungssystems mit Dialog, das für Provider, Medien (öffentliche und private Fernsehkanäle, Werbung, Presse, Videospiele, Mobiltelefone und Internet) und die Industrie gelten sollte, um unter anderem die Übertragung kindergefährdender Bilder und Inhalte (einschließlich Cyberbullying) und den Verkauf von Videospielen mit gewalttätigem Inhalt zu verbieten, da diese zur Gewalt und zum Sexismus anstiften und deshalb für die psychische und physische Entwicklung des Kindes schädlich sein können; verweist darüber hinaus auf die besorgniserregende Zunahme des Austauschs pornografischer und Kindesmissbrauch zeigender Bilder per MMS; unterstützt das Programm Safer Internet Plus durch Umsetzung operativer und technischer Maßnahmen insbesondere zum Schutz der Kinder; fordert in diesem Rahmen die Mitgliedstaaten und Internetanbieter auch auf, in Zusammenarbeit mit Firmen, die Suchmaschinen anbieten, und der Polizei Sperrtechniken einzusetzen, um Internetnutzer daran zu hindern, illegale Websites mit Bezug zu sexuellem Missbrauch von Kindern aufzurufen, und die Öffentlichkeit daran zu hindern, Material aufzurufen, bei dem der sexuelle Missbrauch von Kindern dargestellt wird;

64.

begrüßt, dass mit der Umsetzung eines europäischen Rahmens für die sicherere Nutzung von Mobiltelefonen durch Kinder und Jugendliche begonnen wurde, der als Selbstregulierungskodex von Großunternehmen der Branche in der Europäischen Union festgelegt wurde und dem jeweils nationale Selbstregulierungskodices folgen sollen; betont, dass dieser Rahmen einen ersten wichtigen Schritt zum Schutz von Minderjährigen vor konkreten Gefahren darstellt, die mit der Nutzung von Mobiltelefonen einhergehen, und dass die Kommission seine Umsetzung auf nationaler Ebene ständig kontrollieren und bewerten muss, um die Ergebnisse abschätzen zu können und zu prüfen, ob eine gemeinschaftliche Rechtsetzungsinitiative erforderlich ist;

65.

befürwortet, dass in der Europäischen Union ein einheitliches System zur Klassifizierung und Kennzeichnung für den Verkauf und die Verbreitung von audiovisuellen Inhalten und Videospielen für Minderjährige geschaffen wird, damit der europäische Standard den Ländern außerhalb der Europäischen Union als Vorbild dienen kann;

66.

erinnert daran, dass das bestehende europäische System für die Alterseinstufung von Computer- und Videospielen (PEGI) vor kurzem durch eine besondere Kennzeichnung für Online-Spiele ergänzt wurde; ist der Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten solche Arten der Selbstregulierung für die Kennzeichnung von Spielen ermutigen und stärker unterstützen sollten, um Minderjährige besser vor ungeeigneten Inhalten zu schützen und die Eltern über mögliche Risiken, die mit Spielen verbunden sein können, sowie über gute Beispiele zu informieren;

67.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mechanismen zur Kontrolle der Programminhalte des Fernsehens in Sendezeiten, zu denen die meisten Kinder zuschauen, sowie die elterliche Kontrolle durch geeignete und einheitliche Informationen über die Fernsehprogramme zu stärken; betont, dass die Informationstechnologie den Kindern noch weitere Zugangsmöglichkeiten zu Fernsehprogrammen zu jeder Zeit von jedem Computer mit Internetanschluss bietet; weist darauf hin, dass eingehender überprüft werden muss, ob die Massenmedien ein Recht auf ungehinderten Zugang zu Kindern und die Kinder ein Recht auf ungehinderten Zugang zu den Massenmedien haben;

68.

weist darauf hin, dass die Jugendkriminalität — d. h. minderjährige Täter und zumeist auch minderjährige Opfer — in allen Mitgliedstaaten in besorgniserregender Weise zunimmt, was eine umfassende Strategie zur Bekämpfung dieser Erscheinung nicht nur auf nationaler, sondern auch auf gemeinschaftlicher Ebene erfordert; empfiehlt deshalb, die Ausmaße des Problems unverzüglich und zuverlässig zu erfassen und dann ein umfassendes gemeinschaftsweites Rahmenprogramm zu entwickeln, das Maßnahmen in folgenden drei Bereichen miteinander verbindet: Prävention, soziale Integration der minderjährigen Täter sowie gerichtliche und außergerichtliche Maßnahmen;

69.

betont, dass die Förderung von „Kinderkultur“ durch die europäischen Programme Media und Kultur gestärkt werden muss, und fordert den Rat und die Kommission auf, durch innovative Projekte in kindergerechter Form Freude an europäischer Kultur und europäischen Sprachen zu wecken und frühzeitig den Lernwillen der Kinder anzuregen; hebt gleichzeitig die Bedeutung der Medienerziehung hervor, um mit der Einführung von pädagogischen Inhalten einen bewussteren Einsatz der verschiedenen Medien zu fördern;

70.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen ihrer künftigen Strategie auf, einen umfassenden Plan zur Vorbeugung von Jugendkriminalität und Bullying in Schulen und anderer verletzender Behandlung und zur Behandlung der besonderen Problematik von Jugendgangs auszuarbeiten, in den vor allem Familien und Schulen sowie Familienfürsorgeeinrichtungen, Sport- und Jugendeinrichtungen und die Jugendlichen selbst einbezogen werden sollten und bei dem der Schwerpunkt darauf gelegt werden sollte, ihnen Chancen zu bieten und ihre aktive Beteiligung an der Gesellschaft zu fördern; schlägt den Mitgliedstaaten den Austausch bewährter Praktiken vor;

71.

fordert die Einrichtung eines sicheren und vertraulichen Mechanismus, der gut bekannt gemacht und leicht zugänglich ist und über den Kinder, ihre Vertreter und andere Gewalt gegen Kinder anzeigen können; alle Kinder, einschließlich derjenigen in Heimen und in Justizvollzugsanstalten, sollten über die Existenz von Beschwerdemechanismen Bescheid wissen;

72.

plädiert dafür, dass die Mitgliedstaaten ein System einrichten, das den Zugang zu Informationen über Verurteilungen wegen Kindesmissbrauchs ermöglicht, damit Personen, die nach einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs als ungeeignet für die weitere berufliche Arbeit mit Kindern angesehen werden müssen, auf Dauer in der gesamten Union vom Zugang zu bestimmten Berufen, bei denen man in Kontakt mit Kindern kommt, ausgeschlossen werden können in Übereinstimmung mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 betreffend die Intitiative des Königreichs Belgien im Hinblick auf die Annahme einer Rahmenentscheidung des Rates über die Anerkennung und Durchsetzung in der Europäischen Union von Berufsverboten aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten gegen Kinder (11); hält es für erforderlich, Maßnahmen festzulegen, um Rückfälle möglichst wirkungsvoll auszuschließen, beispielsweise wenn ein wegen einer Sexualstraftat gegen Kinder Verurteilter ins Ausland reist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Fortschritte, die im Rat in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten über strafrechtliche Verurteilungen auf nationaler Ebene erreicht worden sind, und wünscht, dass der Rat rasch die nationalen Strafregister im Rahmen eines europäischen Netzes miteinander verknüpft;

73.

fordert, die Praxis des Verkaufs und des Konsums von Drogen und Alkohol in den Bildungseinrichtungen und ihrer Umgebung zu bekämpfen und den Minderjährigen mehr Informationen über die Gefahren dieses Konsums zu bieten;

74.

fordert, dass sich die Mitgliedstaaten darauf verständigen, was Kindesmissbrauch darstellt, denn sie haben unterschiedliche Rechtsvorschriften beispielsweise hinsichtlich der Schutzaltersgrenze;

75.

fordert einen wirksamen Schutz von Kindern gegen sexuelle Ausbeutung, einschließlich der Prüfung der Frage, ob der Sextourismus, der mit dem Missbrauch von Kindern einhergeht, in allen Mitgliedstaaten als Verbrechen angesehen und durch Gesetze geregelt werden sollte, die eine Strafverfolgung auch für im Ausland begangene Verbrechen ermöglichen; fordert bei Verbrechen, die EU-Bürger in einem Drittstaat begehen, eine Regelung durch eine einheitliche extraterritoriale strafrechtliche Vorschrift in der gesamten Europäischen Union gemäß dem Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;

76.

fordert, dass Europol Vollmachten erhält, um mit den Polizeikräften der Mitgliedstaaten und der von dieser Art des Tourismus betroffenen Länder zusammenzuarbeiten, um Ermittlungen im Hinblick auf die Identifizierung der Täter führen zu können, und fordert zu diesem Zweck die Schaffung der Funktion von europäischen Verbindungsbeamten; fordert auch, dass für Opfer sexueller Ausbeutung, die aus ihrer Zwangslage befreit wurden, geeignete Maßnahmen für ihre Resozialisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorgesehen werden; fordert ferner umfassendere Informationen über den Kindersextourismus in den Mitgliedstaaten;

77.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Rechtsrahmen zu schaffen, mit dem Sextourismus mit Kindern geahndet wird, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, zu prüfen, ob es möglich ist, eine gemeinsame EU-Strategie gegen Kindersextourismus zu verabschieden und Verhaltenskodizes zu unterzeichnen und zu fördern, an die das Hotel- und Gaststättengewerbe und der Fremdenverkehrssektor sich halten müssen, z. B. den ECPAT-Verhaltenskodex (12) vom 21. April 2004 zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung;

78.

betont, dass die Kinder, die der gewerbsmäßigen sexuellen Ausbeutung wie Prostitution und Herstellung von Kinderpornographie zum Opfer fallen bzw. in die Hände von Menschenhändlern geraten, sowie Zwangsehen eingehen müssen, größtenteils Mädchen im Teenageralter sind, weshalb Menschenhandel ein großes geschlechtsspezifisches Problem darstellt; weist darüber hinaus nachdrücklich darauf hin, dass sogar innerhalb von Gruppen, in denen man sich bemüht, den Menschenhandel zu kontrollieren und zu beseitigen, immer noch konventionelle Ansichten über die Beziehungen zwischen den Geschlechtern und ein traditionelles Verständnis der Rolle von Frauen und Mädchen herrschen;

79.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, ein Kind, das häuslicher Gewalt ausgesetzt war, als Kriminalitätsopfer zu betrachten;

80.

fordert alle Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht getan haben, auf, das von den Vereinten Nationen im Jahr 2000 in Palermo verabschiedete Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zu ratifizieren und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, zu schützen, unter anderem indem es den Opfern des Menschenhandels gestattet wird, sich vorübergehend oder auf Dauer in ihrem Gebiet aufzuhalten;

81.

spricht sich dafür aus, dass in der künftigen Strategie der ärztlichen, psychologischen und sozialen Betreuung von Kindern, die Opfer von Vernachlässigung, Missbrauch, Misshandlung, Ausbeutung und direkter und/oder indirekter Gewalt wurden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, mit Blick auf das Wohlergehen des Kindes und unter Berücksichtigung der geschlechtsbedingten Aspekte; weist darauf hin, dass die Kommission den Auswirkungen indirekter Gewaltanwendung auf das Wohlergehen der Kinder und der Verhütung solcher Gewalt bei ihrer Tätigkeit Rechnung tragen muss; betont, dass diese Fragen oft damit zusammenhängen, dass Familien unter Armut und sozialer Ausgrenzung leiden, weswegen diese Probleme mit einer stärker auf die Solidarität ausgerichteten neuen Sozialpolitik gelöst werden müssen;

82.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf zu untersuchen, welche Rolle die Nachfrage sowohl für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern als auch für andere Formen der Ausbeutung von Kindern spielt; fordert, im Anschluss daran Maßnahmen zu ergreifen, um diese Nachfrage zu verringern, u. a. durch an die Bevölkerung gerichtete Kampagnen; sieht den Kinderhandel als eine Form der organisierten Kriminalität an und fordert deshalb gemeinsame Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung dieser Verbrechen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Recht des Kindes auf Schutz Vorrang einzuräumen;

83.

fordert alle Mitgliedstaaten auf anzuerkennen, dass Mädchen überproportional von sexueller Ausbeutung betroffen sind, und fordert, dass Maßnahmen zur Beendigung sexueller Ausbeutung von Kindern deshalb einen geschlechtsbezogenen Aspekt aufweisen müssen;

84.

vertritt die Ansicht, dass anerkannt werden muss, dass Geschlechterbeziehungen zwischen Mädchen und Jungen in frühen Jahren ihres Lebens ein Vorläufer von Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern in anderen Phasen ihres Lebenszyklus sind;

85.

fordert, dass für Minderjährige je nach Schwere der begangenen Straftat Alternativen zu einer Gefängnisstrafe vorgesehen werden, und dass auf jeden Fall pädagogische Maßnahmen, beispielsweise Jugenddienst, mit Blick auf die künftige soziale und berufliche Wiedereingliederung gewährleistet sind, wobei die Notwendigkeit im Auge behalten werden sollte, den Minderjährigen nahe zu bringen, dass sie sowohl Rechte als auch Pflichten haben; weist insofern darauf hin, dass die Inhaftierung von minderjährigen Straftätern nur als äußerste Maßnahme und so kurz wie möglich eingesetzt werden sollte; fordert außerdem pädagogische Maßnahmen, um die soziale und berufliche Wiedereingliederung zu gewährleisten; ist der Ansicht, dass die pädagogischen Maßnahmen unter anderem darauf abzielen sollen, den Jugendlichen die Kenntnisse und Instrumente zu vermitteln, um mit der Wirklichkeit umgehen zu können, in der sie leben müssen, was beinhaltet, ihnen ihre Verantwortung deutlich zu machen, was die Respektierung der Rechte anderer Menschen angeht, und ihre Verantwortung, sich an die Gesetze und Regeln zu halten, die die Gesellschaft festgelegt hat; hält es für eine mögliche Entwicklung des Jugendlichen zu einem verantwortungsbewussten Individuum für erforderlich, den Jugendlichen zu beteiligen und ihm das Recht auf Einfluss auf seine Situation und die Fragen, die ihn betreffen, einzuräumen;

86.

stellt fest, dass das Alter der Strafmündigkeit derzeit nicht in allen Mitgliedstaaten gleich ist, und fordert von der Kommission, dass sie eine Studie über die unterschiedlichen Auffassungen in den Mitgliedstaaten zum Alter der Strafmündigkeit, zu ihrer Behandlung junger Straftäter und zu ihren wirksamen Strategien zur Vorbeugung von Straffälligkeit von Jugendlichen durchführt;

87.

betont die Notwendigkeit, den Akteuren der Jugendgerichtsbarkeit (Richter, Anwälte, Sozialarbeiter und Polizeibeamte) eine spezifische Ausbildung zukommen zu lassen;

88.

wünscht sich die Schaffung einer auf Kinderrechte spezialisierten Abteilung am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte;

89.

fordert die Mitgliedstaaten auf, entschlossen durchzugreifen und all die verschiedenen Formen der Ausbeutung von Kindern zu verbieten, einschließlich der Ausbeutung zum Zwecke der Prostitution oder anderer Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnlicher Praktiken oder Leibeigenschaft, Benutzung von Kindern im Zusammenhang mit Betteln, illegaler Aktivitäten, Sport und damit zusammenhängender Aktivitäten, illegaler Adoption, Zwangsehe und anderer Formen der Ausbeutung;

90.

fordert, dass das Problem der rechtswidrigen Verbringung von Minderjährigen ins Ausland angegangen wird, da diese nach der Trennung oder Scheidung der Eltern oft zu deren Spielball werden, wobei dem Wohl des Minderjährigen vorrangig Rechnung getragen werden sollte;

91.

weist auf das VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes hin, in dem es in Artikel 3 heißt: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“; stellt fest, dass aus dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen von 1980 (nachfolgend „das Haager Übereinkommen“) hervorgeht, dass nach einer Entführung eine zügige Rückkehr im Interesse des Kindes liegt; ist jedoch der Auffassung, dass nicht nur eine schnelle Rückkehr im Interesse des Kindes liegt, sondern auch, dass es sich in seiner unmittelbaren Umgebung geborgen fühlt, liebevoll betreut wird, dass eine unterstützende, flexible Erziehungsstruktur vorhanden ist und dass ein angemessenes Vorbildverhalten des Elternteils, Kontinuität bei Erziehung und Versorgung sowie angemessene Lebensumstände gegeben sind; ist der Auffassung, das das Haager Übereinkommen diesen Kriterien nicht Rechnung trägt, dass beispielsweise nicht darauf geachtet wird, wer der entführende Elternteil ist, ob er das elterliche Sorgerecht für das Kind hat oder nicht, wie alt das Kind ist, wie lange das Kind bereits in dem anderen Land verweilt, ob es dort zur Schule geht und Freunde gefunden hat usw.; es kann daraus geschlossen werden, dass trotz der guten Absicht, die dem Haager Übereinkommen und der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates zugrunde liegt, die Rechte des Kindes somit häufig nicht gut gewährleistet sind; ruft die Kommission deshalb auf, Maßnahmen zu ergreifen, um auch hier die Rechte des Kindes besser zu schützen, und drängt auf Vorschläge dazu;

92.

fordert, dass rechtzeitig angemessene Maßnahmen zur Suche und zum Wiederauffinden vermisster und entführter Kinder unter Nutzung des Schengen-Informationssystems eingeleitet werden um zu verhindern, dass die Kinder über die Grenze geschafft werden; begrüßt die europäische Hotline für vermisste Kinder und das Engagement von nichtstaatlichen Organisationen in diesem Bereich; fordert die Kommission auf, die Schaffung einer offenen europäischen Telefonanlaufstelle für Kinder und Jugendliche mit Problemen zu fördern;

93.

fordert die Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten auf, die Resolutionen der VN-Vollversammlung A/RES/46/121, A/RES/47/134 und A/RES/49/179 zu Menschenrechten und extremer Armut, A/RES/47/196 zur Ausrufung eines Internationalen Tages für die Beseitigung der Armut und A/RES/50/107 zur Begehung des Internationalen Jahres für die Beseitigung der Armut und Verkündung der ersten Dekade der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Armut sowie die Dokumente des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen E/CN.4/Sub.2/1996/13, E/CN4/1987/NGO/2, E/CN4/1987/SR.29 und E/CN.4/1990/15 zu Menschenrechten und extremer Armut, E/CN.4/1996/25 zum Recht auf Entwicklung sowie E/CN.4/SUB.2/RES/1996/25 zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte umzusetzen;

Armut/Diskriminierung

94.

erinnert daran, dass innerhalb der Europäischen Union 19 % der Kinder unter der Armutsgrenze leben und dass deshalb an den Bedürfnissen des Kindes orientierte Hilfsmaßnahmen notwendig sind, mit denen auch die Familien der Kinder unterstützt werden sollten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich ehrgeizige und erreichbare Ziele für die Verminderung — und letztendlich Beseitigung — von Kinderarmut zu setzen;

95.

hält es für zweckmäßig, wenn in den Mitgliedstaaten geeignete Strukturen geschaffen würden, um Kindern und ihren Eltern zu helfen, sich an ihre veränderte familiäre Situation anzupassen;

96.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, die es den Kindern ermöglichen, ohne soziale Diskriminierung und Ausgrenzung ihre Kindheit zu genießen und an kindgerechten Aktivitäten teilzuhaben;

97.

fordert die Kommission auf, sich um die Aufnahme von Strategien, die sich gezielt mit Jugendarbeitslosigkeit und sozialer Eingliederung von Minderheiten beschäftigen, in alle einschlägigen Entwicklungsstrategien, einschließlich der Strategiedokumente zur Armutsbekämpfung und der Richtprogramme, zu bemühen;

98.

fordert von den betroffenen Einrichtungen, den Kindern die Möglichkeit zu geben, einen echten Beitrag zur Bekämpfung der Armut zu leisten; fordert im Hinblick auf eine größere Effizienz bei der Bekämpfung der Armut von Kindern, dass alle betroffenen Parteien, einschließlich der ärmsten Kinder, tatsächlich aktiv an der Konzeption, der Umsetzung und der Bewertung dieser Projekte teilnehmen, mit denen das Elend beseitigt werden soll;

99.

betont die Notwendigkeit, den Kampf gegen die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern, d. h. den Handel mit Kindern für sexuelle Zwecke, Kinderpornographie und Kindersextourismus zu einem der Hauptziele der Strategie im Hinblick auf Aktionen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu machen, insbesondere im Lichte der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen; weist darauf hin, dass Armut oft einer von mehreren Gründen für soziale Ausgrenzung, Diskriminierung und Gefährdung des Kindes ist und diese verstärkt; ist der Auffassung, dass die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern jedoch ihre eigentliche Ursache in der Nachfrage nach Sex mit Kindern und in der organisierten Kriminalität hat, die bereit ist, die Gefährdung von Kindern auszunutzen;

100.

fordert die Prüfung der Frage, ob Kindern, die unter schwierigen Bedingungen leben, wie bewaffnete Konflikte und Krisensituationen, vertriebenen Kindern oder Kindern, die in extremer Armut leben, psychosoziale Betreuung und emotionale Unterstützung gewährt werden sollte;

101.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihrer Fürsorge- und Schutzpflicht allen Kindern gegenüber nachzukommen und jedes Kind, unabhängig von seiner sozialen Situation und Rechtsstellung oder der seiner Eltern, vor den Gefahren der Unterernährung, der Krankheit, der Misshandlung und des Missbrauchs zu schützen;

102.

fordert die Kommission auf, einen Richtlinienvorschlag vorzulegen, der alle in Artikel 13 des EG-Vertrags genannten Diskriminierungsgründe und alle in der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (13) genannten Bereiche abdeckt;

103.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, allen Formen der Diskriminierung im Zusammenhang mit Kindern besondere Aufmerksamkeit zu schenken, einschließlich der Diskriminierung von Kindern, die unter Lernschwierigkeiten (Legasthenie, Dyskalkulie, Dyspraxie) oder anderen Behinderungen verschiedenster Art leiden;

104.

äußert sich erfreut darüber, dass es zahlreiche NRO und viele Freiwillige gibt, die Verbindungen der Freundschaft und der Solidarität zwischen am meisten benachteiligten Kindern und Kindern aus unterschiedlichen sozialen Schichten herstellen, um das Elend und die soziale Ausgrenzung zu überwinden; fordert die Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass gemeinschaftliche Vorhaben auch den ärmsten Kindern zugute kommen, und dass bei den Vorhaben des Europäischen Freiwilligendienstes diesen Organisationen stärker die Möglichkeit eingeräumt wird, junge Freiwillige aufzunehmen;

105.

fordert, dass solche positiven Maßnahmen insbesondere Roma-Kindern und Kindern, die anderen nationalen Minoritäten angehören, zugute kommen, vor allem, um die Diskriminierung, die Segregation, die soziale und schulische Ausgrenzung sowie die Ausbeutung, der sie oft zum Opfer fallen, zu beenden; fordert die Mitgliedstaaten auch auf, Anstrengungen zu unternehmen, um die Überrepräsentation von Roma-Kindern in Institutionen für geistig Behinderte zu beseitigen; wünscht darüber hinaus, dass Einschulungskampagnen, Maßnahmen zur Bekämpfung der hohen Rate von Schulabbrechern sowie Projekte zur Gesundheitsvorsorge und -fürsorge, einschließlich Impfungen, gefördert werden;

106.

ist der Ansicht, dass die Europäische Union sich als Ziel setzen sollte, dass es innerhalb der Europäischen Union keine obdachlosen Kinder und Straßenkinder geben darf; fordert, dass angemessene und gezielte Maßnahmen vorgesehen werden, um den obdachlosen Kindern und den Straßenkindern zu helfen, da die meisten von ihnen stark traumatisiert und sozial ausgegrenzt sind, keine formale Bildung oder Gesundheitsfürsorge erhalten, besonders gefährdet sind, Opfer des Menschenhandels (z. B. Prostitution, Organhandel und illegale Adoption), der Drogensucht und der Kriminalität zu werden, und oft gezwungen sind zu betteln;

107.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Probleme der Tausenden von Straßenkindern und der Kinder, die zum Betteln gezwungen werden, als ernstes gesellschafts- und menschenrechtspolitisches Thema anzuerkennen, das das Übereinkommen der VN über die Rechte des Kindes verletzt und fordert die Mitgliedstaaten auf, Strafmaßnahmen gegen die Verantwortlichen für die Entwürdigung der zum Betteln gezwungenen Kinder zu erlassen;

108.

fordert die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und die Organisationen der Zivilgesellschaft auf, dafür zu sorgen, dass jedes Kind die Möglichkeit hat, sich einer Kindergruppe oder einer -vereinigung anzuschließen, um andere Kinder zu treffen und seine Gedanken mit ihnen auszutauschen; fordert entsprechend Maßnahmen der Unterstützung durch Erwachsene, bei denen darauf zu achten ist, dass jedem Kind die Möglichkeit gegeben wird, seinen Platz in der Gruppe zu finden und sich dort auszudrücken; fordert folglich die Mitgliedstaaten und die zuständigen Gremien auf, Projekte zu unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, Kindern diese Möglichkeit der Äußerung zu geben, wie beispielsweise Kindergemeinderäte oder Kinderparlamente, wobei darauf zu achten ist, dass die am meisten ausgegrenzten Kinder dort vertreten sind;

109.

möchte prüfen, ob es möglich ist, ein Gemeinschaftsinstrument für den Bereich der Adoption zu schaffen, das im Einklang mit dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und anderen einschlägigen internationalen Normen erarbeitet wird, durch das die Qualität der Betreuung in Bezug auf Informationsdienste, die Vorbereitungen auf internationale Adoptionen, die Bearbeitung von Anträgen auf internationale Adoptionen und die Dienste nach einer Adoption verbessert werden, da alle internationalen Übereinkommen zum Schutz der Rechte des Kindes verlassenen Kindern bzw. Waisenkindern das Recht auf Familie und Schule zuerkennen;

110.

ersucht die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der Kinder auf Familie gewährleistet wird; fordert die Mitgliedstaaten daher dringend auf, Maßnahmen zu treffen und wirksame Lösungen zu finden, um zu vermeiden, dass Kinder verlassen werden, und der Unterbringung von verlassenen Kindern und Waisenkindern in Heimen entgegenzuwirken; weist darauf hin, dass, wenn eine neue Lösung für ein Kind gefunden werden soll, das Wohl des Kindes immer ein Gesichtpunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist, wie dies im VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes festgelegt ist;

111.

vertritt die Auffassung, dass eine Adoption innerhalb des Heimatlandes des Kindes oder die Unterbringung in einer Familie mittels internationaler Adoption — im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkommen — erfolgen kann und dass eine Unterbringung in Heimen nur eine Übergangslösung sein sollte; vertritt die Ansicht, dass Pflegefamilien alternative Versorgungslösungen darstellen können; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission dringend auf, in Zusammenarbeit mit der Haager Konferenz, dem Europarat und Kinderschutzorganisationen einen Rahmen zu schaffen, durch den es ermöglicht wird, für Transparenz und eine wirksame Überwachung des Schicksals dieser Kinder zu sorgen und die Aktionen in einer Weise zu koordinieren, dass dem Kinderhandel vorgebeugt wird; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, Kindern mit besonderen Bedürfnissen, z. B. Kindern, die eine medizinische Versorgung benötigen, und behinderten Kindern, besonderes Augenmerk zu schenken;

112.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zugunsten junger Erwachsener vorzusehen, die in Waisenhäusern oder Aufnahmeeinrichtungen aufgewachsen sind, um sie dabei zu unterstützen und zu begleiten, Pläne für ihre berufliche Zukunft zu entwickeln und ihre gesellschaftliche Eingliederung zu fördern;

113.

weist nachdrücklich auf die soziale Ausgrenzung hin, die jugendliche Straftäter erleben, was ihre reibungslose Wiedereingliederung in die Gesellschaft oft praktisch unmöglich macht; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, Strategien auszuarbeiten, um diese gefährdeten Minderjährigen und jungen Erwachsenen dabei zu unterstützen und zu begleiten, Pläne für ihre berufliche Zukunft zu entwickeln und ihre gesellschaftliche Wiedereingliederung zu erleichtern;

114.

stellt fest, dass Kinder, die Eltern bzw. Geschwister mit besonderen Bedürfnissen betreuen, Anspruch auf besondere Unterstützung haben sollten;

115.

weist darauf hin, dass die künftige Strategie der Europäischen Union die wichtige Rolle der Familie als grundlegende Institution in der Gesellschaft für das Überleben, den Schutz und die Entwicklung des Kindes anerkennen sollte; ist der Auffassung, dass die Rechte der Kinder bei Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Arbeitszeit vollständig berücksichtigt werden sollten, wobei insbesondere auf den Umstand einzugehen ist, dass die Mutter eine Behinderung hat oder die Kinder behindert sind, sowie bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur öffentlichen und/oder privaten Unterstützung der Kinder und ihrer Eltern, damit beide Elternteile in der Lage sind, die Verantwortung für die Erziehung und die Betreuung ihrer Kinder zu übernehmen; ist der Auffassung, dass anerkannt werden sollte, dass heute immer mehr Menschen in alternativen Familienmodellen leben, die nicht dem Bild der traditionellen Kernfamilie entsprechen, die aus Mutter, Vater und deren gemeinsamen biologischen Kindern besteht;

116.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Einschränkungen des Rechts der Eltern auf Kontakte mit ihren Kindern infolge unterschiedlicher Nationalitäten aufzuheben und Eltern insbesondere die Möglichkeit zu geben, sich bei Kontakten mit ihren Kindern auch einer Sprache zu bedienen, die nicht mit der Amtssprache in dem jeweiligen Mitgliedstaat identisch ist; weist darauf hin, dass eine Beseitigung dieser Einschränkung im Hinblick auf multinationale Familien im Falle eines Konflikts zwischen den Eltern bedeuten sollte, dass beide Elternteile mit ihren Kindern in einer Sprache ihrer Wahl uneingeschränkt kommunizieren können, wobei den besonderen Anforderungen von Treffen im Rahmen des begleiteten Umgangs Rechnung zu tragen ist, sofern diese von einem Gericht angeordnet wurden;

117.

begrüßt die Einsetzung von Kinderbeauftragten und fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich auf nationaler und lokaler Ebene dafür einzusetzen, dass ein solches Amt geschaffen wird;

Kinderarbeit

118.

betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass Kinder, die laut Gesetz alt genug sind, um eine Beschäftigung aufzunehmen, auf der Grundlage des Prinzips der gleichen Bezahlung für gleiche Arbeit entlohnt werden;

119.

fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass die im Rahmen von Handels- und Kooperationsabkommen von Menschenrechtsausschüssen und Untergruppen angestellten Überlegungen das Problem der Kinderarbeit und den Schutz der Kinder vor jeder Form des Missbrauchs, der Ausbeutung und der Diskriminierung in den Mittelpunkt stellen;

120.

betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass alle internen und externen Politiken auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union darauf ausgerichtet sind, die Kinderarbeit in all ihren Formen zu beseitigen; ist der Auffassung, dass die Vollzeitbildung für Mädchen und Jungen das beste Mittel zur Bekämpfung dieses Problems ist, und zwar sowohl im Hinblick darauf, einen solchen Missbrauch zu verhindern, als auch darauf, den Kreis vorbestimmten Analphabetentums und künftiger Armut zu durchbrechen;

121.

verurteilt aufs Schärfste jegliche Formen von Kinderarbeit, Sklaverei und Schuldknechtschaft sowie andere Arbeiten, die für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern schädlich sind; fordert die Kommission und den Rat auf, den Handel und die Entwicklungshilfe der Europäischen Union gegenüber Drittstaaten verstärkt an deren Umsetzung des IAO-Übereinkommens „über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung jeder Form von Kinderarbeit“ zu knüpfen;

122.

weist darauf hin, dass Erzeugnisse, die in der Europäischen Union verkauft werden, möglicherweise durch Kinderarbeit hergestellt worden sind; fordert die Kommission auf, einen Mechanismus einzuführen, mit dem Opfer von Kinderarbeit in den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten Rechtsmittel gegen europäische Unternehmen einlegen können; fordert die Kommission ferner auf, die Einhaltung von Vorschriften im Rahmen der Lieferkette von Waren zu gewährleisten und insbesondere die Mechanismen zu schaffen, durch die im Falle von Verstößen gegen VN-Übereinkommen zur Kinderarbeit im Zusammenhang mit Warenlieferungen der Hauptauftragnehmer in Europa zur Verantwortung gezogen wird; fordert daher die Europäische Union auf, unter anderem auch das Allgemeine Präferenzsystem (APS) zur Anwendung zu bringen, um die Ausbeutung von Kinderarbeit, die in verschiedenen Regionen der Welt zu verzeichnen ist, wirksamer zu bekämpfen, wobei besonderes Gewicht auf gefährliche Tätigkeiten gelegt werden sollte, zu denen Kinder vielfach gezwungen werden;

Kinder von Einwanderern, Asylbewerbern und Flüchtlingen

123.

fordert, dass der Situation von Flüchtlingskindern, minderjährigen Asylbewerbern und Kindern mit Migrationshintergrund und von Kindern, deren Eltern entweder Asylbewerber oder Flüchtlinge oder illegale Einwanderer sind, zum Wohl des Kindes besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, damit diese Kinder ihre Rechte unabhängig vom rechtlichen Status ihrer Eltern wahrnehmen können und nicht unter den negativen Folgen einer Situation leiden müssen, für die sie nicht verantwortlich sind, und ihre besonderen Bedürfnisse berücksichtigt werden, wobei besonders auf die Bewahrung der Einheit der Familien zu achten ist, wenn dies dem Wohl des Kindes dient;

124.

fordert, dass nicht begleitete Minderjährige in Verbindung mit allen Formen der Einwanderung besondere Aufmerksamkeit erhalten, da die organisierte Kriminalität alle Möglichkeiten ausnutzt, um ein Kind zum Zweck der Ausbeutung in ein Land zu bringen; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten deshalb aufmerksam sein und dafür sorgen müssen, dass es in allen denkbaren Situationen Kinderschutzmaßnahmen gibt;

125.

fordert den Zugang zur Bildung für die Kinder von Zuwanderern sowie die Schaffung von Programmen und den Einsatz von Ressourcen unter einer interkulturellen Perspektive und besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Lage nicht begleiteter Minderjähriger;

126.

weist darauf hin, dass die internationalen Normen zum Schutz des Kindes für unbegleitete Minderjährige gelten, die durch illegale Einwanderung in das Gebiet der Europäischen Union kommen; fordert alle lokalen, regionalen und nationalen Behörden sowie die EU-Organe auf, bestmöglich zusammenzuarbeiten, um diese unbegleiteten Minderjährigen zu schützen; fordert die Kommission auf, mit denjenigen Drittstaaten, aus denen die Minderjährigen stammen, Verfahren internationaler Zusammenarbeit und Unterstützung zu entwickeln, welche die korrekte Rückführung der Minderjährigen in diese Staaten gewährleisten; fordert zudem, dass Schutzmechanismen für die wieder in ihr Herkunftsland zurückgeführten Minderjährigen geschaffen werden, und zwar entweder innerhalb ihrer leiblichen Familie oder im Rahmen von Mechanismen oder Einrichtungen, die ihnen wirksamen Schutz bieten;

127.

fordert, dass bei der Annahme der neuen Instrumente per Mitentscheidung, auf denen das Gemeinsame Asylsystem basieren wird, der Schutz der Kinder an erster Stelle steht, und dass in Anbetracht ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit Maßnahmen speziell zu ihren Gunsten entwickelt werden sowie insbesondere ein angemessener Zugang von Kindern zum Asylsystem, eine Betreuung bei Verfahren mit Beteiligung von Kindern, eine genaue Prüfung der individuellen Asylgründe eines Kindes innerhalb der Familie, die Asyl beantragt, und ein breiterer Anwendungsbereich für Familienzusammenführungen innerhalb des Asylverfahrens vorgesehen werden;

128.

weist besonders auf die Lage der Kinder von Zuwanderern hin, die von beiden Elternteilen oder von der Hauptbezugsperson, die nach dem Gesetz oder nach Gewohnheitsrecht für das Kind sorgeberechtigt ist, getrennt wurden, und fordert zu prüfen, ob eine spezielle EU-Maßnahme erforderlich ist, die das Recht aller allein stehenden Kinder auf Unterstützung, den Zugang zum Hoheitsgebiet, die Bestellung und die Rolle von Vormündern, das Recht auf Gehör, die Bedingungen der Aufnahme und Maßnahmen zur Ermittlung der Familie sowie andere dauerhafte Lösungen regelt;

129.

verweist darauf, dass Kinder ohne Begleitung von Erwachsenen, staatenlose Kinder und Kinder, die bei ihrer Geburt nicht registriert wurden, besonders gefährdet sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, besondere Maßnahmen auf der Grundlage dessen zu ergreifen, was für das Wohl des einzelnen Kindes das Beste ist, wie es insbesondere durch das VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und den VN-Hochkommissar für Flüchtlinge definiert wird;

130.

hebt insbesondere die Rolle von Bildung und Erziehung hervor, die für alle gleich und frei von Gewalt und körperlicher Züchtigung sein muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die erforderlichen Mittel zur Prävention jedweder Gewalt in Flüchtlingseinrichtungen bereit zu stellen, insbesondere zur Prävention der Gewalt von Männern gegen Frauen und der sexuellen Ausbeutung, durch die Einführung von Bildungs- und Sensibilisierungsprogrammen für Kinder beiderlei Geschlechts betreffend Fragen der Geschlechterbeziehungen, der Menschenrechte, der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, der genitalen Verstümmelung bei Frauen und der HIV/Aids-Problematik;

131.

weist darauf hin, dass bei der Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften im Bereich Asyl eine Diskrepanz zwischen den gesetzlichen Vorschriften und den praktischen Regelungen klafft und es hinsichtlich der Behandlung der Kinder mit Flüchtlingsstatus in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach wie vor große Unterschiede gibt;

132.

betont, dass es sich bei 5 % der Asylsuchenden um unbegleitete Minderjährige handelt, was die Notwendigkeit deutlich macht, für solche Kinder nach ihrer Ankunft in dem betreffenden Aufnahmeland einen gesetzlichen Vormund zu benennen, der ihre Interessen vertritt; fordert eine Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern in Aufnahmeeinrichtungen; äußert Enttäuschung über das Fehlen kindgerecht gestalteter Asylverfahren;

133.

stellt fest, dass viele der Gefahren, denen Flüchtlingskinder ausgesetzt sind, auch für Kinder gegeben sind, die innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Länder zwangsverschleppt wurden;

134.

betont, dass Kinder nur dann in ihr Herkunftsland zurückgebracht werden sollten, wenn ihre Sicherheit und ihr Schutz gewährleistet werden können, und betont die Notwendigkeit, die Angehörigen der Kinder ausfindig zu machen und die Kinder zu ihren Familien zurückzubringen; betont, dass die Rückführung der Kinder in ihr Herkunftsland verboten werden muss, wenn ihnen dort ernste Gefahren wie z. B. Kinderarbeit, sexuelle Ausbeutung oder Gewalt oder das Risiko der genitalen Verstümmelung bei Mädchen drohen oder sie in bewaffnete Konflikte verwickelt werden könnten;

135.

betont die Notwendigkeit einer besseren Erhebung von Daten über Kinder, die den Flüchtlingsstatus beantragen, und Kinder, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines anderen Staates aufhalten, aber keinen Flüchtlingsstatus beantragen, sowie über den Ausgang von Asylverfahren und das weitere Schicksal der betreffenden Kinder nach einer endgültigen positiven oder negativen Entscheidung über ihr Asylgesuch, damit diese Kinder nicht in der Anonymität verschwinden oder Opfer krimineller Handlungen werden;

136.

weist auf die negativen Folgen der Auswanderung und die prekäre Lage der Kinder hin, die von ausgewanderten Eltern in ihren Ländern allein zurückgelassen werden; betont die Notwendigkeit einer umfassenden Fürsorge, Integration und Bildung für solche Kinder sowie einer Familienzusammenführung, wann immer dies möglich ist;

137.

fordert die Kommission auf, bei Kindern, die in der Europäische Union geboren werden, ungeachtet des rechtlichen Status der Eltern die Möglichkeit zu prüfen, die EU-Staatsbürgerschaft anzubieten;

138.

erinnert daran, dass die Verwaltungshaft von Kindern von Zuwanderern nur ausnahmsweise angeordnet werden darf; betont, dass Kinder mit Familien gemäß Artikel 37 Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit in Haft genommen werden dürfen, und nur dann, wenn dies dem Wohl des Kindes dienlich ist, und dass unbegleitete Minderjährige nicht in Haft genommen oder zwangsweise abgeschobenen werden dürfen;

139.

erinnert daran, dass die Kinder von Zuwanderern ein Recht auf Bildung und Unterhaltung haben;

Recht der Kinder auf Information und Bildung

140.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine effiziente Regelung auszuarbeiten, die bewirkt, dass Kinder in ihrem Alter und ihrer geistigen Reife entsprechenden Umfang in der Familie und in Bildungseinrichtungen ihre Rechte kennen lernen und diese wahrnehmen können;

141.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, jungen Mädchen den Zugang zu Informationen und Aufklärung über reproduktive Gesundheit und reproduktive Gesundheitsdienste zu erleichtern;

142.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Qualität ihrer Kinderbetreuungseinrichtungen, einschließlich regelmäßiger beruflicher Weiterbildung und Ausbildung im Bereich der Kinderrechte, guter Arbeitsbedingungen und einer angemessenen Entlohnung für professionelle Betreuer von Kindern zu gewährleisten, da diese Einrichtungen und ihre Mitarbeiter Kindern eine solide Grundlage für ihre Zukunft mitgeben und auch für die Eltern von Vorteil sind, insbesondere was die Arbeitsbelastung von berufstätigen Eltern und Alleinerziehern betrifft; ist der Auffassung, dass dies wiederum dazu beiträgt, die Armut unter den Frauen und infolgedessen unter den Kindern zu verringern;

143.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in gemeinsamer Anstrengung den Partnerländern dabei zu helfen, das Ziel einer kostenlosen allgemeinen Grundschulbildung (Millenniums-Entwicklungsziel 2) zu erreichen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Mittel für die Sofortinitiative „Bildung für alle“ bereitzustellen;

144.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass dem Millenniums-Entwicklungsziel Nr. 3 über die Gleichstellung der Geschlechter besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, ebenso wie der Bildung für Mädchen, der Einstellung und Ausbildung einheimischer Lehrerinnen, der Abschaffung der an männlichen Vorbildern ausgerichteten Lehrpläne, der Ansiedlung von Schulen in größerer Nähe zu den Gemeinden, für die sie betrieben werden, und der Bereitstellung geeigneter sanitärer Einrichtungen; betont, dass Schulen Sicherheitsbereiche sein sollten, in denen die Rechte der Kinder geachtet werden, und dass sexuelle Belästigung und Gewalt in den Schulen und in ihrer unmittelbaren Umgebung energisch vermieden und bekämpft werden sollten;

145.

ersucht die Mitgliedstaaten darum, Projekte für ein gemeinsames Leben mehrerer Generationen (Mehrgenerationenhäuser) zu fördern, um den Kindern die Möglichkeit zu geben, mit älteren Menschen aufzuwachsen, und ebenso älteren Menschen die Möglichkeit zu geben, sowohl ein soziales Betreuungsnetz in Anspruch nehmen als auch sich bei der Entwicklung der Kinder nützlich machen zu können, indem sie ihre Kenntnisse und ihr Wissen mit ihnen teilen;

146.

unterstreicht, dass das Recht auf Bildung eine Grundvoraussetzung für die gesellschaftliche Entwicklung der Kinder darstellt und allen Kindern aufgrund ihrer individuellen Fähigkeiten sowie unabhängig von ihrer ethnischen und gesellschaftlichen Herkunft sowie ihrem Familienstand zugänglich sein muss;

147.

vertritt die Auffassung, dass Kinder ungeachtet ihres Status und/oder des Status ihrer Eltern Zugang zum Bildungswesen haben sollten; betont, wie wichtig es ist, Migranten- und/oder Flüchtlingskindern diesen Zugang zu gewähren;

148.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die künftige Strategie das Recht auf Bildung auf der Grundlage von Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung anerkennen sollte;

149.

regt an, dass die Mitgliedstaaten den Schwerpunkt auf die Einbeziehung von Inhalten in den Lehrplan legen, die die Menschenrechte und die gemeinsamen Werte betreffen, die den Sockel einer demokratischen Bürgerschaft darstellen;

150.

fordert als Schwerpunkt der Strategie die Annahme eines Bündels von Maßnahmen, die auf der Einsicht gründen, dass Kinder mit Behinderungen ihre Rechte wahrnehmen können müssen, um jede Art von Diskriminierung zu verhindern und deren schulische, soziale und berufliche Integration in jedem Lebensabschnitt zu fördern;

151.

empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten ferner, die besonderen Bedürfnisse behinderter Schüler und die Durchführung eines auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Beschulungsprogramms zur Förderung ihrer Integration in die Gesellschaft zu untersuchen;

152.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die integrierte Bildung von Menschen mit Behinderungen besonders wichtig zu nehmen, damit die gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen bereits in den Bildungseinrichtungen reibungslos verläuft und auch die Toleranz gesunder, nicht behinderter Kinder gegenüber Behinderungen und gesellschaftlichen Unterschieden zunimmt;

153.

fordert, dass die Themenbereiche Diskriminierung, gesellschaftliche Vielfalt, das Vermitteln von Toleranz in Schulen, die Erziehung zu gesunder Lebensweise, Ernährungserziehung, Vorsorge gegen den Missbrauch von Alkohol und Drogen, von Arzneimitteln und psychotropen Stoffen sowie von anderen Rauschmitteln sowie geeignete Schulungen in Bezug auf sexuelle Gesundheit entschlossener angegangen werden;

154.

erinnert daran, dass die frühzeitige Aufnahme des Kindes in kollektive Einrichtungen (Krippe, Schule) Beruf und Familie am besten vereinbaren lässt; weiter sichert sie frühzeitig die Chancengleichheit und eine gesunde Sozialisierung des Kindes;

155.

weist drauf hin, dass ein kulturell begründetes Verbot für Mädchen, am Schulunterricht und an Sportarten wie etwa Schwimmen teilzunehmen, nicht kulturell oder religiös begründet und nicht toleriert werden darf;

156.

fordert die Mitgliedstaaten auf, allen Kindern einen kostenlosen oder erschwinglichen Zugang zu Spiel- und Sporteinrichtungen zu gewähren, die ihrem Alter entsprechen;

Gesundheit

157.

weist auf die Besorgnis erregende Tatsache hin, dass die Fettleibigkeit bei Kindern in Europa zunimmt; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Schätzungen zufolge über 21 Millionen Kinder in der Europäischen Union übergewichtig sind, und dass diese Zahl jedes Jahr um 400 000 zunimmt; fordert die Kommission auf, Vorschläge vorzulegen, um aggressive und irreführende Werbung zu regulieren und die Bestimmungen über die ernährungsspezifische Kennzeichnung von verarbeiteten Lebensmitteln zu verbessern und so gegen das wachsende Problem der Fettleibigkeit vorzugehen;

158.

fordert die Mitgliedstaaten und ihre jeweiligen Behörden auf, ihr Möglichstes zu tun um sicherzustellen, dass Kindern eine positive physische Umgebung geboten wird, denn junge Menschen leiden besonders unter Verschmutzung und schlechten Lebensbedingungen; gebührende Aufmerksamkeit sollte auch dem Zustand des Umfelds geschenkt werden, in dem Kinder lernen, und geeignete Standards sollten eingeführt werden;

159.

erinnert daran, dass Kinder ein Recht auf Gesundheit haben und Jugendliche konkret das Recht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit, und stellt fest, dass der Schutz der Gesundheit der Mütter integraler Bestandteil der künftigen Kinderrechtsstrategie der Europäischen Union sein muss, die Lebens- und Arbeitsbedingungen fördern muss, die der Situation von Schwangeren oder stillenden Müttern angepasst sind, und auf die Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften drängen muss, durch die die Rechte berufstätiger Frauen garantiert werden, sowie auf einen gleichberechtigten und universalen Zugang aller Frauen zu einer hochwertigen öffentlichen Gesundheitsfürsorge vor und nach der Geburt ihres Kindes, um die Sterberate von Müttern und Kindern zu senken und zu vermeiden, dass Krankheiten von der Mutter auf das Kind übertragen werden; betont, wie enorm wichtig der Mutterschaftsurlaub für die Entwicklung des Kindes ist, vor allem infolge der Bindung an die Mutter nicht nur in den ersten Monaten nach der Geburt, sondern auch in den ersten Lebensjahren des Kindes;

160.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission anerkennt, dass Kinder von der Geburt bis zum Erwachsenenalter verschiedene Entwicklungsstadien ihres Lebens durchlaufen, in denen sich ihre Bedürfnisse ändern; erinnert daran, dass Kinder Anspruch darauf haben, sich einer möglichst guten Gesundheit zu erfreuen, und insbesondere daran, dass Jugendliche ein Recht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit sowie auf Schulung und Dienste im Bereich der Familienplanung haben, und dass dies deshalb ein integraler Bestandteil der künftigen Kinderrechtsstrategie der Europäischen Union sein muss;

161.

stellt fest, dass sich die Rechte der Kinder nach dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes auf alle Menschen beziehen, die jünger als 18 Jahre sind, und dass spezifische Bedürfnisse hinsichtlich sexueller und reproduktiver Gesundheit und die Rechte Jugendlicher anerkannt werden müssen;

162.

betont, wie wichtig die Förderung politischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der sexuellen und reproduktiven Gesundheit ist, um sexuell übertragbare Infektionen (einschließlich HIV/Aids), ungewollte Schwangerschaften und illegale und gefährliche Schwangerschaftsabbrüche bei jungen Frauen zu verringern und möglicherweise zu verhindern sowie um zu vermeiden, dass Jugendliche keine Ahnung haben, was für ihre reproduktive Gesundheit gut ist;

163.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder zu schützen, deren Eltern an Aids leiden, und betont, wie wichtig es ist, das Millenniumsentwicklungsziel 5 (Verbesserung der Gesundheit der Mütter), das Millenniumsentwicklungsziel 4 (Verringerung der Kindersterblichkeit) und das Millenniumsentwicklungsziel 6 (Bekämpfung von HIV/Aids, Malaria und anderer Krankheiten) zu verwirklichen; fordert ferner nachdrücklich Investitionen in die Erforschung und Entwicklung von Kombinationsbehandlungen für Kinder, die Bereitstellung von Insektennetzen zum Schutz vor Malaria und die Förderung der Immunisierung im Rahmen der GAVI Allianz (früher bekannt unter dem Namen „Global Alliance for Vaccines and Immunisation“ — Globale Allianz für Impfstoffe und Immunisierung);

164.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für Sexualerziehung, -information und -beratung zu sorgen, um das Bewusstsein und die Achtung der Sexualität der Menschen zu steigern, damit ungewollte Schwangerschaften und die Übertragung von HIV/Aids und anderen durch Geschlechtsverkehr übertragbaren Erkrankungen vermieden werden, sowie um den Zugang zu verschiedenen Verhütungsmethoden und Informationen über sie zu erleichtern;

165.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche innerhalb und außerhalb der Schule maßgeschneiderte und umfassende wissenschaftliche Informationen über sexuelle und reproduktive Gesundheit erhalten, damit sie in voller Sachkenntnis Entscheidungen über Fragen im Zusammenhang mit ihrem persönlichen Wohlergehen, einschließlich der Prävention von sexuell übertragbaren Infektionen und HIV/Aids, treffen können;

166.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in der Europäischen Union und außerhalb für Mädchen und Jungen einen gleichberechtigten Zugang zur Bildung auf allen Ebenen sowie zur Gesundheitsfürsorge zu fördern, und benachteiligten Kindern und insbesondere den Kindern, die ethnischen oder sozialen Minderheiten entstammen, dabei besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

167.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung alkoholbedingter Schäden bei Frauen und Kindern durch folgende Maßnahmen zu intensivieren:

a)

verbesserte Informationen für Frauen über das Syondrom der alkoholbedingten fötalen Störungen;

b)

Bereitstellung geeigneter Gesundheitsleistungen und Beratung für Frauen mit Alkoholproblemen während und nach der Schwangerschaft sowie für Frauen und Kinder in Familien, in denen es Probleme im Zusammenhang mit Alkohol- und Drogenmissbrauch gibt;

c)

Einführung strengerer Vorschriften über Werbung für alkoholische Getränke und Sponsoring von Sportveranstaltungen durch die Alkoholindustrie in Form von Werbeverboten zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr und durch ein Werbeverbot für alkoholische Erzeugnisse mit auf Kindern ausgerichteten Inhalten (Computerspiele, Comics), damit den Kindern kein positives Bild von Alkohol vermittelt wird, und

d)

Verbot von alkoholischen Getränken, die sich in der Gestaltung kaum von Süßigkeiten oder Spielzeug unterscheiden, da Kinder nicht zwischen alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken unterscheiden können;

168.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Bedingungen geschaffen werden, die allen Kindern den Zugang zu allen Formen und Ebenen der Gesundheitsversorgung ermöglichen, und bei Bedarf positive Maßnahmen zu beschließen, um den benachteiligten Gruppen die Nutzung von Dienstleistungen des Gesundheitswesens, die ihnen andernfalls verwehrt bleiben würden, zu ermöglichen;

169.

weist darauf hin, dass in der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (14) im Arbeitsvertrag Rechte für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen festgelegt werden, wonach die Arbeitgeber alle erforderlichen Schritte unternehmen müssen, um zu gewährleisten, dass weder die Frauen noch das ungeborene Kind am Arbeitsplatz einem Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind;

170.

fordert, Umwelteinwirkungen auf Hormon-, Neuro-, Psycho- und Immunsysteme zu untersuchen und zu bewerten; fordert die Einführung von Kinderverträglichkeitsprüfungen bei allen Verkehrs- und Raumordnungsplanungen; fordert die Postivkennzeichnung von importiertem Kinderspielzeug, das nicht in Kinderarbeit hergestellt wurde;

Registrierung der Geburt

171.

erkennt das Recht jedes Kindes auf Registrierung seiner Geburt an, als rechtliche Anerkennung seiner Existenz und seines Rechts, eine Staatsangehörigkeit und Identität zu erlangen, und zwar unabhängig von seinem Geschlecht und seiner ethnischen Herkunft, der Staatsangehörigkeit seiner Eltern oder deren Status als Flüchtlinge, Einwanderer oder Asylsuchende;

172.

stellt fest, dass Geburtsurkunden dazu beitragen, Kinder vor Verletzungen ihrer Recht zu schützen, die in Zweifeln über ihr Alter oder ihre Identität begründet sind; vertritt die Ansicht, dass die sorgfältige Registrierung von Geburten den Handel mit Kindern und ihren Organen verhindern, illegale Adoptionen einschränken und einer Überschätzung des Alters von Kindern und damit Kinderehen sowie der Rekrutierung von Kindersoldaten, der sexuellen Ausbeutung von Kindern, Kinderarbeit (15) und der Behandlung von Minderjährigen nach dem Erwachsenenstrafrecht vorbeugen kann;

173.

betont, dass Kinder, die nicht registriert und damit praktisch „unsichtbar“ sind, stärker gefährdet sind und die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass Verletzungen ihrer Rechte unbemerkt bleiben;

174.

bedauert die Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, die bei der Geburtenregistrierung in manchen Ländern zu verzeichnen sind, deren geltende Rechtsvorschriften und Praktiken gegen das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau verstoßen, und zu denen die Verweigerung der Eintragung von Kindern allein stehender Mütter, die Nichtanerkennung der Staatsangehörigkeit der Mutter und die Nichterfassung von Mädchen bei der Einschulung in solchen Ländern, wo eine Registrierung im Rahmen des Schulsystems erfolgt, gehören;

175.

fordert die Kommission sowie Kinderschutzorganisationen und humanitäre Organisationen zu gemeinsamen Aktionen auf, um die Bevölkerung in Drittstaaten für die Notwendigkeit der Registrierung von Geburten zu sensibilisieren; weist darauf hin, dass das Fehlen einer Geburtsurkunde zur Folge haben kann, dass die Erbrechte von Kindern nicht anerkannt werden oder Kinder keinen Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung und materieller staatlicher Unterstützung haben; fordert die Förderung von Maßnahmen für eine universelle Bereitstellung dieser Dienste, bis eine förmliche Registrierung vorgenommen wurde;

176.

fordert die Kommission auf, die Staaten nachdrücklich zur Einrichtung ständiger Registrierungssysteme von der nationalen Ebene bis zur Gemeindeebene zu drängen, die der ganzen Bevölkerung einschließlich der in abgeschiedenen Gebieten lebenden Menschen kostenlos zur Verfügung stehen sollten, indem beispielsweise mobile Registrierungsstellen bereitgestellt werden, geeignete Ausbildungsgänge für Bedienstete im Meldewesen angeboten und ausreichende Mittel zur Finanzierung dieser Initiativen bereitgestellt werden;

177.

fordert die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten auf, sich insbesondere in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren einschlägigen Agenturen verstärkt für eine effiziente Koordinierung der Maßnahmen zur Ausweitung der Geburtenregistrierung einzusetzen, mit dem Ziel, sich auf einen gemeinsamen Fahrplan zu einigen, um eine effiziente weltweite Lösung zu erarbeiten;

Kinder in bewaffneten Konflikten

178.

betont die dringende Notwendigkeit der Umsetzung der Leitlinien der Europäischen Union zu Kindern in bewaffneten Konflikten;

179.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in ihre nationalen Rechtsvorschriften zu übernehmen und alle Personen, die Kinder widerrechtlich als Soldaten für Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen rekrutiert oder sie zur aktiven Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen eingesetzt haben, strafrechtlich zu verfolgen, zu verurteilen und zu bestrafen, um sicherzustellen, dass alle Anstrengungen unternommen werden, um der Kultur der Straflosigkeit im Zusammenhang mit diesen Verbrechen ein Ende zu setzen;

180.

begrüßt die Annahme der „Pariser Prinzipien“ gegen die rechtswidrige Rekrutierung von Kindern für Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen im Jahr 2007, die eine Aktualisierung der 1997 in Kapstadt verabschiedeten Prinzipien darstellen, und fordert alle Staaten nachdrücklich auf, diese Prinzipien zu befolgen;

181.

vertritt die Ansicht, dass Maßnahmen erforderlich sind um sicherzustellen, dass Kinder, denen die Freiheit entzogen ist, in Einklang mit dem internationalen humanitären Recht und internationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Menschenrechte behandelt werden, wobei ihr besonderer Status als Minderjährige zu berücksichtigen ist, und um die Unterbringung von Kindern zusammen mit Erwachsenen in Haftanstalten zu verbieten, außer bei kleinen Kindern mit ihren Eltern; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, Ausbildungsprogramme zur Sensibilisierung der Beamten und des Personals im Justiz- und Polizeiwesen in den Ländern aufzulegen, in denen der Einsatz von Kindersoldaten beobachtet wurde;

182.

betont die Notwendigkeit, dass Kinder nach den Bestimmungen des Jugendstrafrechts behandelt und dass Alternativen zu Gerichtsverfahren gefunden werden müssen; fordert spezialisierte Strafverfolgungsbeamte für Jugendliche und im Bereich des Sozialrechts tätige Anwälte als Beistand für Kinder vor Gericht; fordert die Einsetzung von Ausschüssen für Wahrheitsfindung und Versöhnung;

183.

fordert die Wiedereingliederung und physische, gesellschaftliche und psychologische Rehabilitation ehemaliger Kindersoldaten und anderer von bewaffneten Konflikten betroffener Kinder, ihre Wiedervereinigung mit ihren Familien bzw. alternative Betreuungsformen für diejenigen Kinder, für die die Möglichkeit, zu ihren Familien zurückzukehren, nicht besteht, Aufholkurse zur Fortsetzung ihrer Schulbildung sowie Information und Aufklärung über HIV/Aids; betont die Notwendigkeit, die besonderen Missstände, die in Zusammenhang mit der Wiedereingliederung von Kindersoldatinnen bestehen, die mitunter gesellschaftlich ausgestoßen und ausgegrenzt werden, zu beheben, indem Mittel speziell für Programme für Bildung, sexuelle Gesundheit, psychologischen Beistand und Familien-Mediation eingesetzt werden;

184.

betont die Notwendigkeit gemeinsamer diplomatischer Schritte der Mitgliedstaaten, um auf alle Informationen über die Rekrutierung von Kindern für den Einsatz in militärischen Einheiten oder bewaffneten Gruppen entsprechend zu reagieren;

185.

stellt fest, dass die Soforthilfe für Kinder in von Konflikten heimgesuchten, fragilen Staaten nur in den seltensten Fällen eine angemessene Bildung umfasst, und fordert die Kommission auf, Bildungsmaßnahmen zu unterstützen, einschließlich der Umsetzung der von der INEE (Inter-Agency Network for Education in Emergencies) für Bildung in Notfällen dargelegten Mindeststandards, sowohl in Notfällen als auch in den Übergangszeiten von der Krise bis zur Entwicklung;

186.

hebt hervor, dass die fehlende endgültige Beilegung festgefahrener Konflikte ein Klima schafft, in dem Rechtsstaatlichkeit vernachlässigt und Menschenrechtsverletzungen in den betroffenen Gebieten begangen werden, was eines der größten Hindernisse für die Gewährleistung der Achtung der Rechte des Kindes darstellt; fordert Maßnahmen, die den besonderen Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien in Gebieten mit solchen festgefahrenen Konfliktsituationen Rechnung tragen;

Kinder und Demokratie

187.

betont das Recht von Kindern, in einer freien und offenen Gesellschaft aufzuwachsen, in der die Menschenrechte und die Meinungsfreiheit geachtet werden und Todesurteile nicht mehr verhängt werden, insbesondere nicht gegen minderjährige Personen;

188.

betont, dass die Lage von Kindern in nichtdemokratischen Staaten sehr prekär ist, und fordert die Kommission auf, diese Gruppe von Menschen nicht außer Acht zu lassen;

189.

fordert die Kommission auf, sich mit der politischen Bewusstseinsbildung von Kindern und jungen Menschen in Drittländern zu beschäftigen, in denen die Demokratie eingeschränkt ist, damit sich diese jungen Menschen zu politisch bewussten Bürgern entwickeln können;

190.

fordert die Kommission auf, deutlich zu machen, wie wichtig es ist, dass junge Menschen die Möglichkeit haben, ihre Meinungen auf freiwilliger Basis durch (politische) Jugendorganisationen zu äußern;

191.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Netzwerk für Kinder- und Jugendforschung (ChildONEurope), dem Europarat, dem VN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, Unicef, der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), dem VN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) sowie der Internationalen Gesundheitsorganisation (WHO) zu übermitteln.


(1)  ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(3)  http://www.savethechildren.net/alliance/where_we_work/europegrp_haveyoursay.html

(4)  ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 259.

(5)  http://ec.europa.eu/justice_home/cfr_cdf/doc/thematic_comments_2006_en.pdf

(6)  ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 44.

(7)  ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 (ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 1).

(8)  ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 355.

(9)  In der ILO-Konvention Nr. 182 gegen die schlimmsten Formen der Ausbeutung von Kindern wird der Menschenhandel als eine der schlimmsten Formen der Ausbeutung ausdrücklich erwähnt.

(10)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.

(11)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 220.

(12)  ECPAT steht für: End Child Prostitution, Child Pornography and the Trafficking of Children for Sexual Purposes (Schluss mit Kinderprostitution, Kinderpornographie und dem Handel mit Kindern zu sexuellen Zwecken), internationales Hilfsnetzwerk.

(13)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(14)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

(15)  Gemäß der Definition von Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes.