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Document JOL_2004_261_R_NS010

2004/578/EG: Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation
Rahmen abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation

ABl. L 261 vom 6.8.2004, p. 63–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

6.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/63


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. April 2004

über den Abschluss des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation

(2004/578/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der Europäischen Weltraumorganisation verhandelt.

(2)

Das Abkommen wurde am 25. November 2003 im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(3)

Dieses Abkommen sollte gebilligt werden.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation wird im Namen der Gemeinschaft gebilligt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Entscheidung beigefügt.

Artikel 2

Der Vorsitzende des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestimmen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Rahmenabkommens im Namen der Gemeinschaft rechtsverbindlich für diese zu hinterlegen

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  Stellungnahme vom 20. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


RAHMENABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

und

DIE EUROPÄISCHE WELTRAUMORGANISATION

(im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt) —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck der Zusammenarbeit

Das vorliegende Rahmenabkommen dient der Verwirklichung folgender Ziele:

1.

Kohärente und schrittweise Entwicklung einer umfassenden europäischen Raumfahrtpolitik. Ziel dieser Politik ist es insbesondere, die Nachfrage in Diensten und Anwendungen, die zur Unterstützung der Gemeinschaftstätigkeit Raumfahrtsysteme verwenden, und die für die Befriedigung dieser Nachfrage notwendige Bereitstellung von Raumfahrtsystemen und Weltrauminfrastruktur aufeinander abzustimmen.

2.

Schaffung eines Rahmens zur Schaffung einer gemeinsamen Grundlage und geeigneter praktischer Regelungen für eine effiziente Zusammenarbeit zu gegenseitigem Nutzen zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der Raumfahrt in Einklang mit den jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten und unter voller Wahrung der institutionellen Rahmenbedingungen und der operationellen Konzepte. Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Sinne dieses Rahmenabkommens ist es,

a)

Europas unabhängigen und kosteneffizienten Weltraumzugang zu sichern und weitere Bereiche von strategischem Interesse zu erschließen, die für die unabhängige Nutzung und Anwendung von Raumfahrttechnik in Europa notwendig sind;

b)

sicherzustellen, dass im Rahmen der umfassenden europäischen Raumfahrtpolitik insbesondere der allgemeinen Gemeinschaftspolitik Rechnung getragen wird;

c)

die Gemeinschaftspolitik, wo angebracht, durch den Einsatz von Raumfahrttechnik und Weltrauminfrastruktur zu unterstützen und die Verwendung von Raumfahrtsystemen im Interesse von nachhaltiger Entwicklung, Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu fördern;

d)

die Nutzung von Fachkenntnissen und verfügbaren Ressourcen zu optimieren und zu einer Konsolidierung der engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ESA beizutragen, so dass Angebot und Nachfrage im Bereich der Raumfahrtsysteme innerhalb einer strategischen Partnerschaft aufeinander abgestimmt werden;

e)

größere Kohärenz und Synergien in Forschung und Entwicklung zu erreichen, damit die verfügbaren Ressourcen in Europa einschließlich des Netzes technischer Zentren optimal genutzt werden.

Artikel 2

Grundlagen der Zusammenarbeit

(1)   Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Ziele gemäß Artikel 1, wobei den jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie den institutionellen Rahmenbedingungen und operationellen Konzepten angemessen Rechnung getragen wird.

(2)   Die Vertragsparteien treffen im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren die notwendigen Entscheidungen, um dieses Abkommens gemäß Artikel 4 umzusetzen.

(3)   Angesichts der besonderen Eigenschaften von Raumfahrttechnik und Weltrauminfrastruktur tragen die Vertragsparteien bei der Umsetzung dieses Abkommens den diesbezüglichen Sicherheitsaspekten Rechnung.

Artikel 3

Kooperationsbereiche

(1)   Die Vertragsparteien haben folgende Gebiete der Zusammenarbeit bestimmt:

Wissenschaft,

Technologie,

Erdbeobachtung,

Schiffsführung,

Satellitenkommunikation,

bemannte Raumfahrt und Mikrogravitation,

Trägerraketen,

weltraumbezogene Frequenzpolitik.

(2)   Die Vertragsparteien können neue Kooperationsbereiche bestimmen und entwickeln.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Vertragsparteien ergreifen in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechten, Rechtsvorschriften und Verfahren die Maßnahmen, die zur Erfüllung des Zwecks der Zusammenarbeit gemäß Artikel 1 notwendig sind.

(2)   Diese Maßnahmen dienen der Verwendung von Ergebnissen aus Raumfahrtforschung und -entwicklung sowie dem Einsatz raumfahrttechnischer Anwendungen im öffentlichen und privaten Sektor, der Verabschiedung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie von Normen auf diesem Gebiet und der Finanzierung und Durchführung gemeinsamer Initiativen gemäß Artikel 5.

(3)   Jede Vertragspartei greift bei notwendigen Maßnahmen auf die Kompetenzen und Fähigkeiten der anderen Partei zurück, um die Ziele der Zusammenarbeit zu erreichen, und unterstützt die andere Partei in Fragen, die ihre eigenen Zuständigkeitsbereiche betreffen, mit ihrer Sachkenntnis.

Artikel 5

Gemeinsame Initiativen

(1)   Vorbehaltlich von Artikel 5 Absatz 3 können die gemeinsamen Initiativen der Vertragspartner unter anderem folgender Art sein:

a)

Das Management weltraumbezogener Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft durch die ESA gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft;

b)

Mitwirkung der Europäischen Gemeinschaft an optionalen Programmen der Europäischen Weltraumorganisation gemäß Artikel V Nummer I Buchstabe b) des ESA-Übereinkommens;

c)

die Durchführung von Tätigkeiten, die von beiden Vertragsparteien koordiniert, umgesetzt und finanziert werden;

d)

die Einrichtung von Stellen durch die Vertragsparteien, die mit der Durchführung von Maßnahmen zur Ergänzung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten betraut sind, beispielsweise der Bereitstellung von Diensten, der Förderung der Ausbildung von Betreibern und dem Infrastrukturmanagement;

e)

die Durchführung von Untersuchungen, Organisation von Seminaren, Symposien und Workshops, Ausbildung von Wissenschaftlern und Sachverständigen, Tausch oder gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Material, Zugang zu Einrichtungen sowie Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren oder anderem Personal.

(2)   Sind für die Durchführung einer gemeinsamen Initiative genaue Festlegungen notwendig, so werden diese von den Vertragsparteien im Rahmen einer Sondervereinbarung getroffen. Eine solche Sondervereinbarung enthält gegebenenfalls die folgenden Mindestangaben:

a)

eine allgemeine Aufgabenfestlegung,

b)

eine Beschreibung der Ziele,

c)

konsolidierte Nutzeranforderungen,

d)

einen Arbeitsplan,

e)

ein geeignetes Managementsystem,

f)

Aufgaben und finanzielle Verpflichtungen der Vertragsparteien,

g)

ein industriepolitisches Programm,

h)

haushaltstechnische Aspekte,

i)

Regeln über die Rechte an geistigem Eigentum, Bestimmungen über das Eigentum einschließlich Eigentumsabtretungen, Grundlagen der Durchführung einschließlich Stimmrechten und der Beteiligung Dritter.

Die Vertragsparteien erarbeiten hierzu unverzüglich zusätzliche Leitlinien.

(3)   Werden von den Vertragsparteien im Rahmen einer Sondervereinbarung Zahlungen geleistet, so unterliegen diese den für die Parteien jeweils geltenden Finanzvorschriften. Die Europäische Gemeinschaft ist unter keinen Umständen an die im ESA-Übereinkommen, insbesondere in Anhang V, enthaltene Regel der „geografischen Verteilung“ gebunden. Die Bestimmungen bezüglich Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung, die für die eine gemeinsame Initiative finanzierende Vertragspartei beziehungsweise bei gemeinsamer Beteiligung für beide Parteien gelten, finden bei allen gemeinsamen Tätigkeiten Anwendung.

Artikel 6

Information und Konsultation

(1)   Die Vertragsparteien führen regelmäßige Konsultationen durch, um ihre Tätigkeiten vollständig aufeinander abzustimmen. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Partei über Initiativen ihres eigenen Entscheidungsbereichs, die in einen der Kooperationsbereiche gemäß Artikel 3 fallen und für die andere Partei von Interesse sein können.

(2)   Vorbehaltlich ihrer jeweiligen Vorschriften tauschen die Vertragsparteien sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationen aus, die für die Umsetzung dieses Abkommens notwendig sind.

(3)   Sofern nicht anders bestimmt, geben die Vertragsparteien die aufgrund dieses Abkommens zwischen ihnen ausgetauschten Informationen an niemanden außer ihre eigenen Beschäftigten oder offiziell dazu ermächtigte Personen weiter, noch nutzen sie diese für kommerzielle Zwecke. Die Informationen werden nur in dem für die Zwecke dieses Abkommens gemäß Artikel 1 erforderlichen Maß preisgegeben und streng vertraulich behandelt.

Artikel 7

Außendimension der Zusammenarbeit

(1)   Jede Vertragspartei setzt die andere Partei über ihre Tätigkeiten auf internationaler Ebene, die für diese von Interesse sein können, in Kenntnis.

(2)   In Bezug auf ihre internationalen Tätigkeiten können die Vertragsparteien, sofern angebracht, einander konsultieren.

(3)   Wurde von den Vertragsparteien eine Sondervereinbarung gemäß Artikel 5 getroffen, so befassen sie sich in Übereinstimmung mit einer solchen Sondervereinbarung gemeinsam mit den auf Dritte bezogenen externen Aspekten der gemeinsamen Tätigkeit.

Artikel 8

Koordinierung und Erleichterung von Kooperationsmaßnahmen

(1)   Die Koordinierung und Erleichterung von Kooperationsmaßnahmen nach diesem Abkommen erfolgt durch regelmäßige gemeinsame und begleitende Sitzungen des Rates der Europäischen Union und des Rates der ESA auf Ministerebene („Weltraumrat“).

(2)   Die gemeinsamen und begleitenden Sitzungen dienen unter anderem dazu,

a)

Leitlinien zur Unterstützung der Ziele dieses Abkommens zu erarbeiten und notwendige Maßnahmen festzulegen;

b)

Empfehlungen auszusprechen, insbesondere in Bezug auf die Hauptbestandteile der Sondervereinbarungen;

c)

die Vertragsparteien zu beraten, wie die Zusammenarbeit entsprechend den in diesem Abkommen dargelegten Grundsätzen gefördert und verbessert werden kann;

d)

die wirkungsvolle und effiziente Verwirklichung dieses Abkommens zu überprüfen.

(3)   Ein Sekretariat unterstützt die begleitenden Sitzungen und erarbeitet die Initiativen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens. Das Sekretariat setzt die in den begleitenden Sitzungen der beiden Räte ausgearbeiteten Leitlinien um. Das Sekretariat gibt sich eine Geschäftsordnung und setzt sich aus Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der ESA-Exekutive zusammen. Die Vertragsparteien tragen im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren zur erforderlichen administrativen Unterstützung bei.

(4)   Unbeschadet der internen Entscheidungsprozesse der Vertragsparteien konsultiert das Sekretariat regelmäßig und inoffiziell hochrangige Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation, um zu einem gemeinsamen Verständnis über Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens zu gelangen.

Artikel 9

Austausch von Personal

(1)   Die Vertragsparteien können ihre Bediensteten für bestimmte Zeit untereinander austauschen, um Kenntnisse gemeinsam zu nutzen und das gegenseitige Verständnis zu fördern.

(2)   Zur Durchführung dieses Artikels legt die gemeinsame Gruppe der Beamten des Sekretariats gemäß Artikel 8 Bestimmungen fest, die in einer Sondervereinbarung unter diesem Rahmenabkommen niedergelegt werden.

Artikel 10

Beziehungen zur Öffentlichkeit

(1)   In Bezug auf gemeinsame öffentliche Tätigkeiten in Bereichen, die Gegenstand dieses Abkommens sind, stimmen die Vertragsparteien ihre Öffentlichkeitsarbeit sowie ihre Beziehungen zu Presse und Medien im Voraus miteinander ab.

(2)   Bei allen medienbezogenen Aktivitäten wird die Rolle der Vertragsparteien eindeutig festgelegt und genannt.

(3)   Die Einzelheiten der Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit im Sinne dieses Artikels werden gemeinsam beschlossen.

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten

(1)   Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zu unmittelbaren Verhandlungen an das Sekretariat verwiesen.

(2)   Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 1 beigelegt werden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat. Die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten ihren eigenen Schiedsrichter zu bestellen. Die Schiedsrichter bestellen dann binnen eines Monats einen dritten Schiedsrichter.

(3)   Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.

(4)   Der Spruch des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Vertragsparteien bindend.

(5)   Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 12

Inkrafttreten, Laufzeit, Änderungen und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte der Vertragsparteien der anderen schriftlich notifiziert hat, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens geschlossen. Die Laufzeit verlängert sich automatisch um weitere vier Jahre, sofern keine Vertragspartei spätestens ein Jahr vor Ablauf der Vierjahresfrist die andere Partei schriftlich von ihrer Absicht in Kenntnis setzt, das Abkommen zu kündigen.

Das Abkommen tritt zwölf Monate nach Erhalt der schriftlichen Kündigung einer Vertragspartei durch die andere Partei außer Kraft.

(3)   Die Kündigung oder der Ablauf dieses Abkommens berührt nicht die Gültigkeit der von den Vertragsparteien gemäß Artikel 5 getroffenen Sondervereinbarungen, die uneingeschränkt in Kraft bleiben, solange die dafür vorgesehenen Bedingungen gegeben sind.

(4)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung geändert werden.

(5)   Mit diesem Abkommen werden frühere Abkommen zwischen den Vertragsparteien weder geändert noch aufgehoben; diese bleiben gemäß den für sie geltenden Bestimmungen uneingeschränkt in Kraft.

Artikel 13

Unterzeichnung und Verbindlichkeit

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Bruselas, el veinticinco de noviembre del dos mil tres.

Undærdiget i Bruxelles den femogtyvende november to tusind og tre.

Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten November zweitausendunddrei.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι πέντε Νοεμβρίου δύο χιλιάδες τρία.

Done at Brussels on the twenty-fifth day of November in the year two thousand and three.

Fait à Bruxelles, le vingt-cinq novembre deux mille trois.

Fatto a Bruxelles, addì venticinque novembre duemilatre.

Gedaan te Brussel, de vijfentwintigste november tweeduizenddrie.

Utferdiget i Brussel den tjuefemte november totusenogtre.

Feito em Bruxelas, em vinte e cinco de Novembro de dois mil e três.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattakolme.

Utferdiget i Brussel den tjuefemte november totusenogtre.

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Για την Ευρωπαïκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

For Den europeiske union

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

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Por la Angecia Espacial Europea

For Den Europæiske Rumorganisation

Für die Europäische Weltraumorganisation

Για την Ευροωπαïκή Υπηρεσία Διαστήματος

For the European Space Agency

Euroopan avaruusjärjestön puolesta

Pour l'Angence spatiale européenne

Per l'Agenzia spaziale europea

Voor het Europees Ruimteagentschap

For Den europeiske romorganisasjon

Pela Agência Espacial Europeia

För Europeiska rymdorganisationen

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(1)  Entschließungen des Rates vom 22. Juni 1998 (ABl. C 224 vom 17.7.1998, S. 1), vom 2. Dezember 1999 (ABl. C 375 vom 24.12.1999, S. 1) und vom 16. November 2000 (ABl. C 371 vom 23.12.2000, S. 2).

(2)  ESA-Entschließungen vom 23. Juni 1998: ESA/C/CXXXVI/Res.1 (endg.); vom 11. Mai 1999: ESA/C-M/CXLI/Res. 1 (endg.); ESA/C(2000)67; vom 16. November 2000: ESA/C-M/CXLVIII/Res. 1 (endg.) über die europäische Strategie für die Raumfahrt; vom 15. November 2001: ESA/C-M/CLIV/Res. 1 (endg.) und vom 27. Mai 2003: ESA/C-M/CLXV/Res.3 (endg.).


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