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Document 62022CN0434

Rechtssache C-434/22: Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa (Lettland), eingereicht am 30. Juni 2022 — AS Latvijas valsts meži/Dabas aizsardzības pārvalde und Vides pārraudzības valsts birojs, Beteiligter: Valsts meža dienests

ABl. C 359 vom 19.9.2022, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/44


Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa (Lettland), eingereicht am 30. Juni 2022 — AS Latvijas valsts meži/Dabas aizsardzības pārvalde und Vides pārraudzības valsts birojs, Beteiligter: Valsts meža dienests

(Rechtssache C-434/22)

(2022/C 359/53)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā rajona tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: AS Latvijas valsts meži

Beklagte: Dabas aizsardzības pārvalde und Vides pārraudzības valsts birojs

Beteiligter: Valsts meža dienests

Vorlagefragen

1.

Erstreckt sich der Begriff „Projekt“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) auch auf Tätigkeiten, die in einem Waldgebiet durchgeführt werden, um die Instandhaltung der Infrastruktureinrichtungen für den Schutz vor Waldbränden in diesem Gebiet im Einklang mit den Anforderungen an den Schutz vor Waldbränden sicherzustellen, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften aufgestellt werden?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten, die in einem Waldgebiet durchgeführt werden, um die Instandhaltung der Infrastrukturanlagen für den Schutz vor Waldbränden in diesem Gebiet im Einklang mit den in den einschlägigen Rechtsvorschriften aufgestellten Anforderungen an den Schutz vor Waldbränden sicherzustellen, ein Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) darstellen, das unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist, so dass das Prüfverfahren für Schutzgebiete von europäischer Bedeutung (Natura 2000) in Bezug auf diese Tätigkeiten nicht durchgeführt werden muss?

3.

Falls die zweite Frage verneint wird: Ergibt sich aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen die Verpflichtung, auch solche Pläne und Projekte (Tätigkeiten) zu prüfen, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des besonderen Schutzgebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, aber Schutzgebiete von europäischer Bedeutung (Natura 2000) erheblich beeinträchtigen können, und die gleichwohl in Erfüllung der nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt werden, um die Anforderungen des Schutzes vor und der Bekämpfung von Waldbränden zu gewährleisten?

4.

Falls die dritte Frage bejaht wird: Kann diese Tätigkeit fortgesetzt und abgeschlossen werden, bevor das Verfahren zur Ex-post-Prüfung der besonderen Schutzgebiete von europäischer Bedeutung (Natura 2000) durchgeführt wird?

5.

Falls die dritte Frage bejaht wird: Sind die zuständigen Behörden verpflichtet, zur Vermeidung etwaiger erheblicher Auswirkungen Schadensersatz zu verlangen und Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Erheblichkeit der Auswirkungen im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der besonderen Schutzgebiete von europäischer Bedeutung (Natura 2000) nicht beurteilt wurde?


(1)  ABl. 2012, L 26, S. 1.

(2)  ABl. 1992, L 206, S. 7.


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