EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62018CN0496

Rechtssache C-496/18: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 30. Juli 2018 — HUNGEOD Közlekedésfejlesztési, Földmérési, Út- és Vasúttervezési Kft. u. a./Közbeszerzési Hatóság Közbeszerzési Döntőbizottság

ABl. C 381 vom 22.10.2018, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/9


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 30. Juli 2018 — HUNGEOD Közlekedésfejlesztési, Földmérési, Út- és Vasúttervezési Kft. u. a./Közbeszerzési Hatóság Közbeszerzési Döntőbizottság

(Rechtssache C-496/18)

(2018/C 381/11)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: HUNGEOD Közlekedésfejlesztési, Földmérési, Út- és Vasúttervezési Kft., SIXENSE Soldata, Budapesti Közlekedési Zrt.

Beklagte: Közbeszerzési Hatóság Közbeszerzési Döntőbizottság

Beteiligter: Közbeszerzési Hatóság Elnöke

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 41 Abs. 1, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Erwägungsgründe 2, 25, 27 und 36 der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (1) sowie Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (2) und im Zusammenhang mit diesen der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit und das Erfordernis, dass gegen die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber eine rasche und wirksame vergaberechtliche Nachprüfung in Anspruch genommen werden können muss, dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegenstehen, die die durch sie geschaffene, insoweit zuständige (Überwachungs-)Behörde bei vor ihrem Inkrafttreten geschlossenen Verträgen über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags allgemein dazu ermächtigt, wegen eines vor ihrem Inkrafttreten begangenen Verstoßes gegen das Vergaberecht innerhalb der von ihr vorgesehenen Frist, aber nach Ablauf der Ausschlussfristen, die in der früheren, für die Untersuchung dieses Verstoßes maßgeblichen mitgliedstaatlichen Regelung vorgesehen waren, eine Untersuchung einzuleiten, diesen Verstoß inhaltlich zu prüfen und infolgedessen den Verstoß festzustellen und eine vergaberechtliche Sanktion zu verhängen sowie die Nichtigkeit des Vertrages und deren Folgen anzuwenden?

2.

Ergibt sich aus den in Frage 1 genannten Rechtsvorschriften und Grundsätzen — außer dem Erfordernis der praktischen Wirksamkeit des subjektiven Rechts der an öffentlichen Aufträgen Interessierten auf eine Nachprüfung — auch für die (Überwachungs-)Behörden, die durch das Recht des Mitgliedstaats geschaffen worden sind, von Amts wegen zur Beobachtung von Verstößen gegen das Vergaberecht und zur Einleitung von Untersuchungen befugt sind und Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnehmen, ein Recht zur Einleitung und Durchführung von Nachprüfungsverfahren?

3.

Folgt aus Art. 99 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/25/EU (3) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (4), dass das Recht eines Mitgliedstaats, (Überwachungs-) Behörden, die aufgrund des Rechts des Mitgliedstaats von Amts wegen zur Beobachtung von Verstößen gegen das Vergaberecht und zur Einleitung von Untersuchungen befugt sind und Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnehmen, trotz aufgrund der früheren gesetzlichen Regelung bereits abgelaufener Ausschlussfristen mit einer neuen gesetzlichen Regelung — zum Schutz der finanziellen Interessen der Union bei öffentlichen Aufträgen — allgemein ermächtigen darf, vor ihrem Inkrafttreten begangene Verstöße gegen das Vergaberecht zu untersuchen sowie ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen?

4.

Ist es bei der Beurteilung, ob die in den Fragen 1 und 3 detailliert beschriebene, den (Überwachungs-)Behörden eingeräumte Untersuchungsbefugnis — unter Berücksichtigung der in der ersten Frage genannten Rechtsvorschriften und Grundsätze — mit dem Unionsrecht vereinbar ist, von Bedeutung, welche rechtlichen, regulatorischen, technischen oder organisatorischen Mängel oder sonstigen Hindernisse der Grund dafür waren, dass die Untersuchung eines Verstoßes gegen das Vergaberecht zum Zeitpunkt seiner Begehung unterblieben ist?

5.

Sind Art. 41 Abs. 1, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Erwägungsgründe 2, 25, 27 und 36 der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor und im Zusammenhang mit diesen der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit und das Erfordernis, dass gegen die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber eine rasche und wirksame vergaberechtliche Nachprüfung in Anspruch genommen werden können muss, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass das nationale Gericht — auch dann, wenn den (Überwachungs-) Behörden, die aufgrund des Rechts des Mitgliedstaats von Amts wegen zur Beobachtung von Verstößen gegen das Vergaberecht und zur Einleitung von Untersuchungen befugt sind und Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnehmen, im Hinblick auf diese Grundsätze die in den Fragen 1 bis 4 genannten Zuständigkeiten eingeräumt werden dürfen — die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Zeit, die zwischen der Begehung des Verstoßes, dem Ablauf der früheren Nachprüfungsfrist mit Ausschlusswirkung und dem zur Untersuchung der Rechtsverletzung eingeleiteten Verfahren verstrichen ist, in die Abwägung einbeziehen und daraus die Rechtsfolgen, die sich aus der Unwirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben, oder andere im mitgliedstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtsfolgen ableiten darf?


(1)  ABl. 2007, L 335, S. 31.

(2)  ABl. 1992, L 76, S. 14.

(3)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243).

(4)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. 2004, L 134, S. 1).


Top