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Dokument 52018XC0608(01)

Mitteilung der Kommission — Fragen und Antworten zur Verwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

C/2018/3241

ABl. C 196 vom 8.6.2018, str. 1—14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/1


Mitteilung der Kommission — Fragen und Antworten zur Verwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

(2018/C 196/01)

Inhaltsverzeichnis

1.

Einleitung 1

2.

Allgemeine Kennzeichnung 2

2.1.

Lauterkeit der Informationspraxis 2

2.2.

Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen über Lebensmittel 2

2.3.

Darbietung und Lesbarkeit der verpflichtenden Informationen über Lebensmittel 2

2.4.

Verpflichtende Angaben (Artikel 9 und Abschnitt 2 der Verordnung) 3

2.5.

Weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten und Klassen von Lebensmitteln 5

3.

Nährwertdeklaration 6

3.1.

Anwendung der Nährwertdeklaration 6

3.2.

Verpflichtende Nährwertdeklaration 6

3.3.

Freiwillige Angaben 7

3.4.

Formen der Angabe und der Darstellung der Nährwertdeklaration 10

3.5.

Zusätzliche Formen der Angabe und der Darstellung 12

3.6.

Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertdeklaration 12

3.7.

Nahrungsergänzungsmittel 14

3.8.

Spezifische Erzeugnisse 14

1.   Einleitung

Am 25. Oktober 2011 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (1) betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (im Folgenden die „Verordnung“) erlassen. Die Verordnung ändert bestehende Unionsvorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, um Verbrauchern fundierte Entscheidungen und eine sichere Verwendung von Lebensmitteln zu ermöglichen und gleichzeitig den freien Verkehr von rechtskonform erzeugten und vermarkteten Lebensmitteln sicherzustellen. Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Nährwertdeklaration, die erst seit dem 13. Dezember 2016 gelten, gilt die Verordnung seit dem 13. Dezember 2014.

Mit der vorliegenden Bekanntmachung, die Antworten auf eine Reihe von Fragen enthält, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung aufgeworfen wurden, sollen Lebensmittelunternehmer und einzelstaatliche Behörden bei der Anwendung der Verordnung unterstützt werden.

In die Bekanntmachung sind die Diskussionen eingeflossen, welche die Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission (GD SANTE) mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten im Rahmen der Arbeitsgruppe zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel geführt hat.

Diese Bekanntmachung greift einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nicht vor.

2.   Allgemeine Kennzeichnung

2.1.   Lauterkeit der Informationspraxis

2.1.1.   In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung heißt es: „Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, […] indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.“ Wie hat man sich Fälle vorzustellen, die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen? In welcher Weise sind Lebensmittel danach ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 13 Absatz 2 sowie Anhang VI Teil A Nummer 4

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d gelangt immer dann zur Anwendung, wenn davon auszugehen ist, dass der durchschnittliche Verbraucher erwarten würde, dass ein bestimmtes Lebensmittel normalerweise unter Verwendung einer bestimmten Zutat zubereitet wird bzw. von Natur aus einen bestimmten Bestandteil enthält, tatsächlich aber der Bestandteil oder die Zutat durch einen bzw. eine andere ersetzt worden ist.

Veranschaulicht sei dies anhand der folgenden Beispiele:

ein Lebensmittel, bei dem eine darin üblicherweise verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt worden ist, etwa eine Pizza, bei der eine Abbildung auf der Verpackung das Vorhandensein von Käse suggeriert, wohingegen tatsächlich der Käse durch ein anderes, anders bezeichnetes Erzeugnis ausgetauscht worden ist, das aus Ausgangsstoffen hergestellt worden ist, die zur vollständigen oder partiellen Ersetzung von Milch dienen;

ein Lebensmittel, bei dem ein darin natürlicherweise vorhandener Bestandteil durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ausgetauscht worden ist, etwa ein Produkt, das die gleiche Anmutung wie Käse besitzt, in dem jedoch das aus Milch stammende Fett durch Fette pflanzlichen Ursprungs ersetzt worden ist.

Was die Kennzeichnung von Lebensmitteln angeht, in denen mindestens eine Ersatzzutat verwendet wird, ist der Bezeichnung des Produkts in unmittelbarer Nähe die Bezeichnung der Ersatzzutat anzufügen, die dabei auf der Verpackung oder dem Etikett so aufgedruckt sein muss, dass eine klare Lesbarkeit gewährleistet ist; die Mittellänge des dabei verwendeten Zeichensatzes muss mindestens 75 % der Mittellänge der Produktbezeichnung, mindestens jedoch 1,2 mm, betragen.

Es obliegt dem Lebensmittelunternehmer, dieses Austauschlebensmittel im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen in geeigneter Weise zu benennen.

Darüber hinaus sind gegebenenfalls die Vorgaben durch geltende produktspezifische Rechtsvorschriften zu beachten. So wäre es beispielsweise unzulässig, die Bezeichnung „Ersatzkäse“ zu verwenden, da der Begriff „Käse“ Milcherzeugnissen vorbehalten ist. (2)

2.2.   Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen über Lebensmittel

2.2.1.   Bei vorverpackten Lebensmitteln müssen sich die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel auf der Verpackung oder auf dem mit dieser verbundenen Etikett befinden. Welche Art von Etiketten darf hierfür verwendet werden?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 12

Damit die Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit der verpflichtenden Informationen über Lebensmittel für die Verbraucher gewahrt bleibt, dürfen keine leicht entfernbaren Etiketten verwendet werden.

Bei selbstklebenden Etiketten, die an der Verpackung angebracht werden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob damit die allgemeinen Anforderungen an die Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Platzierung der verpflichtenden Informationen erfüllt werden.

Es können alle mit den obengenannten Kriterien für vereinbar erachteten Etikettenarten verwendet werden.

2.3.   Darbietung und Lesbarkeit der verpflichtenden Informationen über Lebensmittel

2.3.1.   Wie wird die „größte Oberfläche“ ermittelt, insbesondere bei Dosen oder Flaschen?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 13 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2, Anhang V Nummer 18

Bei rechteckigen oder quaderförmigen Verpackungen handelt es sich bei der „größten Oberfläche“, wie sich unmittelbar erschließt, um das Produkt der beiden größten Maße (Höhe × Breite) der betreffenden Verpackung.

Bei zylindrischen (z. B. Dosen) oder flaschenförmigen Verpackungen (z. B. Flaschen) von oftmals ungleichmäßiger Form ließe sich der Begriff „größte Oberfläche“ dahingehend interpretieren, dass bei Dosen Deckel, Boden und Kanten und bei Flaschen und Gläsern Hals und Schulter von der Fläche abzuziehen sind.

Zur Orientierung sei darauf hingewiesen, dass der Empfehlung Nr. 79 der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (3) zufolge der Bereich des Hauptanzeigefelds der Verpackung im Falle zylindrischer oder annähernd zylindrischer Verpackungen sich als 40 % des Produkts aus Höhe der Verpackung mal dem Umfang nach Abzug von Deckel, Böden und Kanten bzw. bei Flaschen und Gläsern von Hals und Schulter errechnet.

2.3.2.   Wie ist die Schriftgröße in Bezug auf Großbuchstaben und Ziffern festzulegen?

Maßgebliche Bestimmungen : Anhang IV

Die Höhe von Großbuchstaben und Ziffern muss derjenigen des Buchstabens „A“ entsprechen, mit dem das Wort „Anhang“ beginnt, und die Mittellänge dabei mindestens 1,2 mm betragen.

2.3.3.   Gilt die gemäß Artikel 13 Absatz 2 vorgeschriebene Schriftgröße auch für die zusätzlichen Angaben, die bei besonderen Arten und Klassen von Lebensmitteln (wie den in Anhang III aufgeführten) verpflichtend sind?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 13 Absatz 2, Anhang III

Die Mindestschriftgröße gemäß Artikel 13 Absatz 2 gilt nur für die verpflichtenden Angaben, die in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführt sind.

Bilden indes die in Anhang III aufgeführten verpflichtenden Zusatzangaben mit der Bezeichnung des Lebensmittels eine Einheit, so sind die Vorgaben in Artikel 13 Absatz 2 hinsichtlich der Schriftgröße auch hierbei zu beachten.

In allen übrigen Fällen ist keine Schriftgröße vorgeschrieben.

2.3.4.   Gilt die nach Artikel 13 Absatz 2 vorgeschriebene Schriftgröße auch für die verpflichtenden Angaben zur Ergänzung der Lebensmittelbezeichnung, wie sie in Anhang VI Teil A aufgeführt sind (z. B. „aufgetaut“, „geräuchert“, „bestrahlt“ usw.)?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 13 Absatz 2, Anhang VI Teil A

Ja, da diese verpflichtenden Angaben der Bezeichnung des Lebensmittels zugehörig sind, für den die in Artikel 13 Absatz 2 vorgeschriebene Mindestzeichengröße gilt.

Was Anhang VI Teil A Nummer 4 anbelangt, ist in der Verordnung eine Zeichengröße vorgesehen, deren Mittellänge mindestens 75 % derjenigen der Produktbezeichnung beträgt, dabei jedoch mindestens der in Artikel 13 Absatz 2 vorgeschriebenen Mindest-Schriftgröße entspricht.

2.4.   Verpflichtende Angaben (Artikel 9 und Abschnitt 2 der Verordnung)

2.4.1.   Bezeichnung des Lebensmittels

In welchen Fällen muss in der Bezeichnung des Lebensmittels angegeben werden, dass es zugesetztes Wasser von mehr als 5 Massen-% des Enderzeugnisses enthält?

Maßgebliche Bestimmungen : Anhang VI Teil A Nummer 6

Eine Angabe, dass das Enderzeugnis zugesetztes Wasser enthält, das mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht, muss in den folgenden Fällen in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten sein:

Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, die aussehen wie ein Abschnitt, ein Stück, eine Scheibe oder eine Portion Fleisch oder wie ein Tierkörper;

Fischereierzeugnisse und zubereitete Fischereierzeugnisse, die aussehen wie ein Abschnitt, ein Stück, eine Scheibe oder eine Portion Fisch, ein Filet oder wie ein ganzes Fischereierzeugnis.

Ob ein Lebensmittel diesen Kriterien entspricht, muss im Einzelfall vom Lebensmittelunternehmer ermittelt werden. Dabei ist das Aussehen des Lebensmittels zu berücksichtigen. So wäre eine solche Angabe bei Lebensmitteln wie Wurst (z. B. Mortadella, Wiener), Blutwurst, Hackbraten, Fleisch-/Fischpastete, Fleisch-/Fischklöße nicht erforderlich.

2.4.2.   Zutatenverzeichnis

Müssen technisch hergestellte Nanomaterialien im Zutatenverzeichnis ausgewiesen werden? Gibt es Ausnahmen?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 20

Alle als Zutaten verwendeten technisch hergestellten Nanomaterialien sind im Zutatenverzeichnis unmissverständlich auszuweisen.

In Artikel 20 Buchstaben b, c und d sind Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme sowie Träger- und andere Stoffe benannt, die nicht im Zutatenverzeichnis ausgeführt zu werden brauchen. Diese Ausnahmen gelten auch dann, wenn diese Enzyme und Stoffe in Form von technisch hergestellten Nanomaterialien vorliegen.

Angabe und Bezeichnung von Zutaten

Ist es möglich, auf dem Etikett den Hinweis „teilweise gehärtetes Raps- bzw. Palmöl“ anzubringen, wenn ein Hersteller Pflanzenöl wechselnden Ursprungs verwendet?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 7 und Artikel 18, Anhang VII Teil A Nummern 8 und 9

Nein, eine solche Angabe stünde nicht im Einklang mit der Verordnung. Angaben auf dem Etikett, welche die Eigenschaften des Lebensmittels nicht korrekt oder hinreichend genau beschreiben und die Verbraucher in die Irre führen könnten, sind nicht erlaubt.

Ist die Angabe der genauen pflanzlichen Herkunft für jedes Lebensmittel, das Öle oder Fette pflanzlicher Herkunft enthält, unabhängig von deren Menge im Lebensmittel zwingend erforderlich?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 18, Anhang VII Teil A Nummern 8 und 9

Ja, sie ist unabhängig von der Öl- oder Fettmenge im betreffenden Lebensmittel obligatorisch.

2.4.3.   Angabe der Nettofüllmenge

Gemäß der Verordnung ist bei glasierten Lebensmitteln „das Überzugsmittel nicht im angegebenen Nettogewicht des Lebensmittels enthalten“. Das bedeutet, dass in solchen Fällen das Nettogewicht des Lebensmittels mit dem Abtropfgewicht identisch ist. Müssen dennoch sowohl „Nettogewicht“ als auch „Abtropfgewicht“ auf dem Etikett angegeben werden?

Maßgebliche Bestimmungen : Anhang IX Nummer 5

Bei festen Lebensmitteln in einer Aufgussflüssigkeit muss das Abtropfgewicht zusätzlich zum Nettogewicht/zur Menge angegeben werden. Als Aufgussflüssigkeiten im Sinne dieses Absatzes gelten auch normal tiefgefrorenes oder schockgefrostetes Wasser, was die Verpflichtung mit sich bringt, auf dem Etikett Angaben sowohl zum Nettogewicht als auch zum Abtropfgewicht zu machen. Darüber hinaus darf gemäß der Verordnung bei normal tiefgefrorenen oder schockgefrosteten glasierten Lebensmitteln das Überzugsmittel nicht im Nettogewicht enthalten sein (Nettogewicht ohne Überzugsmittel).

Folglich ist das deklarierte Nettogewicht des glasierten Lebensmittels identisch mit seinem Abtropfgewicht. Angesichts dessen sowie der Notwendigkeit, eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, wären folgende Nettoangaben möglich:

doppelte Angabe:

Nettogewicht: X g und

Abtropfgewicht: X g;

vergleichende Angabe:

Nettogewicht = Abtropfgewicht = X g;

Einzelangabe:

Nettogewicht (ohne Überzugsmittel): X g.

2.4.4.   Mindesthaltbarkeits-/Verbrauchsempfehlungsdatum

Müssen Apfelweinetiketten mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen werden?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 24 Anhang X Nummer 1 Buchstabe d

Nein, eine Kennzeichnung von auf dem Vergärungswege hergestelltem Apfelwein mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum ist nicht erforderlich, da er in die Kategorie „Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisierter Wein und ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnene Getränke des KN-Codes 2206 00“ fällt, die von dieser Verpflichtung ausgenommen ist.

Allerdings würde ein Erzeugnis, das durch Beimengung von Alkohol zu Fruchtsaft erhalten wird, nicht als „[ähnliches Erzeugnis] aus anderen Früchten als Weintrauben“ im Sinne der vorstehend zitierten Kategorie gelten, weshalb in einem solchen Falle die Angabe eines MHD erforderlich wäre, es sei denn, das Erzeugnis enthält mindestens 10 Vol.-% Alkohol (da bei Produkten mit einem solchen Alkoholgehalt die Angabe eines MHD nicht erforderlich ist).

2.4.5.   Gebrauchsanweisung

Darf ein Lebensmittelunternehmer in Bezug auf die Gebrauchsanweisung das Pfannen- oder Backofensymbol ohne die Worte „Pfanne“ oder „Backofen“ verwenden?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 27

Nein, eine solche Möglichkeit besteht nicht. Verpflichtende Angaben wie Gebrauchsanweisungen müssen in Worten und Zahlen vorliegen. Piktogramme oder Symbole dienen nur als ein zusätzliches Ausdrucksmittel für solche Angaben.

Die Kommission kann jedoch in Zukunft mittels Durchführungsrechtsakten erlauben, verpflichtende Angaben durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen auszudrücken.

2.5.   Weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten und Klassen von Lebensmitteln

2.5.1.   Kennzeichnung von gefrorenen Lebensmitteln

Muss das Datum des Einfrierens oder, in Fällen, in denen das Erzeugnis mehr als einmal eingefroren wurde, das Datum des ersten Einfrierens bei nicht vorverpacktem eingefrorenem Fleisch, nicht vorverpackten eingefrorenen Fleischzubereitungen und nicht vorverpackten eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen angegeben werden?

Maßgebliche Bestimmungen : Anhang III

Nein. Das Datum des Einfrierens ist nur auf dem Etikett von vorverpacktem eingefrorenem Fleisch sowie von vorverpackten eingefrorenen Fleischzubereitungen und vorverpackten unverarbeiteten Fischereierzeugnissen anzugeben. Die Mitgliedstaaten können diese Anforderung auf nicht vorverpackte Lebensmittel ausdehnen.

Wie ist der Begriff „unverarbeitete Fischereierzeugnisse“ zu verstehen?

Fischereierzeugnisse (4) umfassen alle freilebenden oder von Menschen gehaltenen Meerestiere oder Süßwassertiere (ausgenommen lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken sowie alle Säugetiere, Reptilien und Frösche), alle genießbaren Formen und Teile dieser Tiere sowie alle aus diesen gewonnenen genießbaren Erzeugnisse. Bei unverarbeiteten (5) Fischereierzeugnissen handelt es sich um Fischereierzeugnisse, die keiner Verarbeitung unterzogen wurden, einschließlich Erzeugnissen, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, geschält, zermahlen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut worden sind.

Lässt sich die Angabe „schockgefrostet am [DATUM]“ dazu nutzen, das Datum des Tiefkühlens von Gefrierfleisch, Gefrierfleischzubereitungen und gefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen anzugeben?

Maßgebliche Bestimmungen : Anhang III Nummer 6 und Anhang X Nummer 3

Nein, die Angabe „Schockgefrostet am …“ lässt sich hierzu nicht verwenden, da Anhang X ausdrücklich die Formulierung „Eingefroren am …“ vorschreibt.

3.   Nährwertdeklaration

3.1.   Anwendung der Nährwertdeklaration

3.1.1.   Gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Nährwertdeklaration für alle Lebensmittel?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 29

Sie gelten nicht für folgende Lebensmittel, die hinsichtlich der Nährwertkennzeichnung gesonderten Vorschriften unterliegen:

Nahrungsergänzungsmittel (6);

natürliche Mineralwässer (7).

In Bezug auf Lebensmittel für bestimmte Bevölkerungsgruppen gilt die Verordnung unbeschadet der in Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) dargelegten Bestimmungen oder auch in diesem Rahmen unternommenen spezifischen Maßnahmen.

3.2.   Verpflichtende Nährwertdeklaration

3.2.1.   Was muss deklariert werden?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 13, 30, 32, 34 und 44; Anhänge IV und XV

In der verpflichtenden Nährwertdeklaration müssen sämtliche der folgenden Angaben erscheinen: Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.

Der Brennwert ist sowohl in kJ (Kilojoule) als auch in kcal (Kilokalorien) anzugeben, wobei erst der Wert in Kilojoule genannt wird und dann der Wert in Kilokalorien. Die Verwendung der Abkürzungen kJ/kcal ist zulässig.

Bei den Angaben ist die folgende Reihenfolge zu beachten:

Energie

Fett

davon:

gesättigte Fettsäuren,

Kohlenhydrate

davon:

Zucker

Eiweiß

Salz

Die Nährwertdeklaration ist, sofern genügend Platz vorhanden ist, in Tabellenform mit bündig angeordneten Zahlen darzustellen. Steht für eine Tabelle nicht genügend Platz zur Verfügung, können die Angaben auch hintereinander aufgeführt werden.

Die Vorschriften über die Mindestschriftgröße gelten auch für die Nährwertdeklaration, die in einer Schriftgröße mit einer Mittellänge von mindestens 1,2 mm gedruckt werden muss. Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm2 misst, muss die Mittellänge mindestens 0,9 mm betragen. Der Begriff „Mittellänge“ ist in Anhang IV der Verordnung definiert (dort als „X-Höhe“ bezeichnet).

(Anmerkung: Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt, sind von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen (Anhang V Nummer 18; vgl. Punkt 3.6.1 weiter unten)).

Sind der Brennwert oder die Menge eines oder mehrerer Nährstoffe in einem Erzeugnis vernachlässigbar, können die Angaben über diese Bestandteile durch einen Hinweis wie „Enthält geringfügige Mengen an …“ ersetzt werden, der sich in unmittelbarer Nähe der Nährwertdeklaration befinden muss (zum Begriff „geringfügige Menge“ vgl. Punkt 3.2.2).

Manche Produkte sind von der Nährwertdeklarationspflicht ausgenommen (vgl. Punkt 3.6.1).

3.2.2.   Müssen der Brennwert eines Erzeugnisses oder die darin enthaltenen Mengen an kennzeichnungspflichtigen Nährstoffen in der Nährwerttabelle auch dann angegeben werden, wenn diese vernachlässigbar sind (Artikel 34 Absatz 5)?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 34 Absatz 5

Nein, wenn der Brennwert oder die Nährstoffmenge vernachlässigbar sind, können die Angaben dazu durch einen Hinweis wie „Enthält geringfügige Mengen an …“ in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration ersetzt werden.

3.2.3.   Wann darf der Hinweis verwendet werden, dass der Salzgehalt ausschließlich auf das Vorhandensein natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30 Absatz 1

Bei Lebensmitteln, denen kein Salz zugesetzt wurde, wie Milch, Gemüse, Fleisch und Fisch, kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertkennzeichnung darauf hingewiesen werden, dass der Salzgehalt ausschließlich auf natürlich vorkommendes Natrium zurückzuführen ist. Nicht erlaubt ist diese Angabe hingegen, wenn Salz bei der Verarbeitung oder in Form salzhaltiger Zutaten wie Schinken, Käse, Oliven oder auch Sardellen zugesetzt wird.

3.2.4.   Die in der vorgeschriebenen Nährwerttabelle deklarierte Menge an Salz wird anhand der folgenden Formel berechnet: Salz = Natriummenge × 2,5. Ist bei dieser Berechnung das in sämtlichen Inhaltsstoffen (also auch in Saccharin-Natrium, Natriumascorbat und dergleichen) enthaltene Natrium zu berücksichtigen?

Maßgebliche Bestimmungen : Anhang I Nummer 11

Ja, das Salz-Äquivalent ist stets vom Gesamtnatriumgehalt eines Lebensmittels anhand der Formel „Salz = Natriummenge × 2,5“ abzuleiten.

3.3.   Freiwillige Angaben

3.3.1.   Welche sonstigen Nährstoffe können deklariert werden?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30 Absatz 2; Artikel 32, 33 und 34; Anhang XV

Der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration kann durch die Angabe der Menge eines oder mehrerer der folgenden Stoffe ergänzt werden:

a)

einfach ungesättigte Fettsäuren,

b)

mehrfach ungesättigte Fettsäuren,

c)

mehrwertige Alkohole,

d)

Stärke,

e)

Ballaststoffe,

f)

Vitamine und Mineralstoffe.

Bei der Angabe solcher Stoffe ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

Energie

Fett

davon:

gesättigte Fettsäuren,

einfach ungesättigte Fettsäuren

mehrfach ungesättigte Fettsäuren

Kohlenhydrate

davon:

Zucker

mehrwertige Alkohole

Stärke

Ballaststoffe

Eiweiß

Salz

Vitamine und Mineralstoffe

Die Nährwertdeklaration ist, sofern genügend Platz vorhanden ist, in Tabellenform mit bündig angeordneten Zahlen darzustellen. Steht für eine Tabelle nicht genügend Platz zur Verfügung, können die Angaben auch hintereinander aufgeführt werden.

Diese Nährstoffe sind in Gramm (g) (9) pro 100 g oder pro 100 ml anzugeben und können zusätzlich pro Portion oder Verzehreinheit des Erzeugnisses angegeben werden.

3.3.2.   Wie ist ein Stoff zu deklarieren, zu dem zwar eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht worden ist, der jedoch nicht in der Nährwertdeklaration erscheint?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30 und 49

Erscheint der Nährstoff, zu dem eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird, in der Nährwertdeklaration, so ist keine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich.

Erscheint der Nährstoff oder Stoff, zu dem eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird, hingegen nicht in der Nährwertdeklaration, so muss die Menge des Nährstoffs oder Stoffs im gleichen Sichtfeld, z. B. in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration, angegeben werden (vgl. hierzu auch Punkt 3.3.5 weiter unten).

3.3.3.   Wenn auf einem unverpackten Lebensmittel die Menge an Ballaststoffen (oder eines sonstigen in Artikel 30 Absatz 2 aufgeführten Nährstoffes) angegeben wird, welche weiteren Bestandteile des Nahrungsmittel sind dann darüber hinaus anzugeben?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30 Absätze 1, 2 und 5 sowie Artikel 49

Hat ein Lebensmittelunternehmer ein Interesse daran, die Menge an Ballaststoffen eines Produkts oder die Menge eines sonstigen in Artikel 30 Absatz 2 aufgeführten Nährstoffs zu deklarieren, so muss eine vollständige Nährwertdeklaration erfolgen. Diese umfasst:

den Brennwert sowie

die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.

Bezieht sich eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe auf einen der in Artikel 30 Absatz 2 aufgeführten Stoffe, so muss auch die Menge dieses Nährstoffs in der Nährwertdeklaration erscheinen.

3.3.4.   Kann die Ballaststoffmenge auch dann als Prozentsatz einer Referenzaufnahmemenge angegeben werden, wenn in der Verordnung keine harmonisierte Referenzaufnahmemenge für Ballaststoffe festgelegt ist?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe e

Nein. Die Menge kann nur bei denjenigen Nährstoffen als Prozentsatz einer Referenzaufnahmemenge angegeben werden, für die in Anhang XIII Referenzaufnahmemengen festgelegt sind; dies gilt auch dann, wenn die Nährwertdeklaration noch in anderer Form angegeben oder dargestellt ist.

3.3.5.   Besteht die Möglichkeit, den Gehalt an einem freiwillig angegebenen Nährstoffbestandteil — z. B. an „Omega-3-Fettsäure“ — als Bestandteil der mehrfach ungesättigten Fettsäuren anzugeben?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30

Nein. Bei der Nährwertdeklaration handelt es sich um eine genau definierte Liste aus Brennwert und Nährstoffen, die nicht durch beliebige weitere Informationen zum Nährwert ergänzt werden darf (vgl. hierzu auch Punkt 3.3.2 weiter oben).

3.3.6.   Welche Informationen zum Nährwert dürfen auf der Verpackung wiederholt werden?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 33 und Artikel 34 Absatz 3

Einige Angaben der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung dürfen im Hauptsichtfeld der Verpackung (meist die Verpackungsvorderseite) wiederholt werden, wobei eine der folgenden Angaben möglich ist:

Brennwert oder

Brennwert und die Anteile an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz.

Die Vorschriften über die Mindestschriftgröße gelten auch für diese wiederholten Angaben (Artikel 13 Absatz 2, Anhang IV; vgl. hierzu auch Punkt 3.2.1).

Auch bei einer Wiederholung im Hauptsichtfeld bleibt die Nährwertdeklaration eine Tabelle mit einem bestimmten und begrenzten Inhalt. Daher sind innerhalb der Nährwertdeklaration keine zusätzlichen Angaben erlaubt.

Wird die Nährwertdeklaration wiederholt, kann sie sich auch ausschließlich auf eine Portion/Verzehreinheit beziehen — vorausgesetzt, die Portion/Einheit wird in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration beziffert und die Anzahl der Portionen/Einheiten auf der Verpackung angegeben. Der Brennwert muss jedoch zusätzlich pro 100 g oder pro 100 ml angegeben werden.

3.3.7.   Wenn die im Hauptsichtfeld („Verpackungsvorderseite“) wiederholten Informationen zum Nährwert als ein Prozentsatz der Referenzaufnahmemengen ausgedrückt werden, müssen diese Angaben dann auch in der verpflichtenden Nährwertdeklaration („Verpackungsrückseite“) erscheinen?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33, Anhang XIII

Freiwillig im Hauptsichtfeld („Verpackungsvorderseite“) wiederholte Informationen zum Nährwert dürfen nur Informationen über den Brennwert oder über den Brennwert und Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz enthalten. Diese Angaben müssen auch der verpflichtenden Nährwertdeklaration („Verpackungsrückseite“) zu entnehmen sein. Es ist jedoch möglich, die Angaben auf der Vorderseite der Verpackung zusätzlich zu den absoluten Werten als Prozentsatz der Referenzaufnahmemenge auszudrücken, selbst wenn diese Angabeform in der verpflichtenden Nährwertdeklaration nicht verwendet wird.

3.3.8.   Besteht die Möglichkeit, die Nährwertdeklaration einmal in Form einer einfachen Deklaration des Brennwerts und ein anderes Mal in Form des Brennwerts zusammen mit den Anteilen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz zu wiederholen?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 3

Die Nährwertdeklaration kann lediglich als Brennwert oder als Brennwert zusammen mit den Anteilen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz wiederholt werden. Ebenso darf diese Angabe mehr als einmal wiederholt werden.

Solche freiwilligen Ergänzungen der Nährwertdeklaration müssen im Hauptsichtfeld erscheinen und den Vorgaben in Bezug auf die Schriftgröße entsprechen.

3.3.9.   Ist die Kennzeichnung des Gehalts eines einzelnen Nährstoffs — etwa: „X % Fett“ — auf der Vorderseite der Packung zulässig?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30 Absatz 3

Die freiwillige Wiederholung der Nährwertdeklaration lässt keine Angabe des Gehalts eines einzelnen Nährstoffs zu, da entweder der Brennwert allein oder der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz anzugeben ist.

Allerdings kann in das Etikett die Deklaration des Gehalts eines einzelnen Nährstoffs aufgenommen werden, wenn eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist wie im Falle des Fettgehalts von:

bestimmten Trinkmilchformen, die in Anhang VII Teil IV Absatz III Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse bezeichnet sind;

bestimmten Streichfetten, die in Anhang VII Teil VII Absatz I der genannten Verordnung und in deren Anhang II bezeichnet sind.

Ebenso bestünde die Möglichkeit, das Etikett mit Angaben wie „fettarm“ oder „Fettgehalt unter 3 %“ zu versehen, sofern dabei die Voraussetzungen für die Verwendung dieser Angabe wie auch die sonstigen maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel erfüllt werden und auch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hierbei beachtet wird.

3.3.10.   Dürfen bei Produkten, die für den Verkauf in mehr als einem Land bestimmt sind, zusätzlich zur Nährwertdeklaration gemäß der Verordnung auch Nährwertdeklarationen in der von den USA und Kanada geforderten Form bereitgestellt werden?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 30, 34 und 36; Anhänge XIV und XV

Nein. Eine Nährwertdeklaration in der von den USA und Kanada geforderten Form stünde nicht im Einklang mit den EU-Anforderungen, weil sowohl vorgeschriebene als auch freiwillige Informationen den Bestimmungen der Verordnung entsprechen müssen. Zudem könnte eine solche Kennzeichnung für die Verbraucher irreführend sein, weil in den USA andere Umrechnungsfaktoren für die Berechnung von Brennwert und Nährstoffmenge verwendet werden.

3.4.   Formen der Angabe und der Darstellung der Nährwertdeklaration

3.4.1.   Wie müssen die vorgeschriebenen Elemente der Nährwertdeklaration angegeben werden?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 32 und 33, Anhänge XIII und XV

Der Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz ist in Gramm (g) pro 100 g oder pro 100 ml auszudrücken, der Brennwert in Kilojoule (kJ) und in Kilokalorien (kcal) pro 100 g oder pro 100 ml des Lebensmittels.

Es kann eine zusätzliche Angabe pro Portion/pro Verzehreinheit des Lebensmittels erfolgen. Die Portion bzw. Verzehreinheit muss für den Verbraucher leicht erkennbar sein und in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration auf dem Etikett quantifiziert sein; außerdem ist die Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Portionen oder Einheiten anzugeben.

Der Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz können zusätzlich als Prozentsatz der in der folgenden Tabelle pro 100 g bzw. pro 100 ml festgelegten Referenzaufnahmemengen ausgedrückt werden. Zusätzlich oder alternativ zu einer solchen Angabe pro 100 g oder pro 100 ml kann der Prozentsatz der Referenzaufnahmemenge pro Portion/Verzehreinheit angegeben werden.

Energie oder Nährstoff

Referenzaufnahmemenge

Energie

8 400 kJ/2 000 kcal

Gesamtfett

70 g

Gesättigte Fettsäuren

20 g

Kohlenhydrate

260 g

Zucker

90 g

Eiweiß

50 g

Salz

6 g

Bezieht sich der Prozentsatz der Referenzaufnahmemenge auf 100 g oder 100 ml, so ist in die Nährwertdeklaration folgender Hinweis aufzunehmen: „Referenzaufnahmemenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8 400 kJ/2 000 kcal)“.

Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln kann sich die Nährwertdeklaration ausschließlich auf eine Portion oder Verzehreinheit beziehen.

3.4.2.   Darf auf Lebensmitteletiketten das Akronym „RI“ für „Reference Intake“ (englisch für „Referenzaufnahmemenge“) verwendet werden?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 32 und 33

Die Verwendung des Akronyms RI für Referenzaufnahmemenge (engl. Reference Intake) auf Lebensmitteletiketten ist zulässig, sofern es auf der Verpackung eingehend erläutert wird und diese Erläuterung für den Verbraucher mühelos auffindbar ist. Der Hinweis „Referenzaufnahmemenge eines durchschnittlichen Erwachsenen (8 400 kJ/2 000 kcal)“ darf nicht geändert werden.

3.4.3.   Ist die Verwendung des Begriffs „Guideline Daily Amount“ (englisch für „Richtwert hinsichtlich der täglichen Aufnahmemenge“) und des entsprechenden Akronyms GDA zulässig?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 32 und 33

Mit der Verordnung soll eine Harmonisierung des Inhalts, der Ausdrucksform und der Darstellung von Informationen zum Nährwert für Verbraucher erreicht werden, darunter auch der freiwillig bereitgestellten Informationen. Daher ist die Verwendung des Begriffs „Guideline Daily Amount“ und des entsprechenden Akronyms „GDA“ in Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 32 und 33 der Verordnung nicht möglich (vgl. hierzu auch Punkt 3.4.2). Auch ist zu beachten, dass der Begriff der „Referenzaufnahmemenge“ sich von dem Begriff „Guideline Daily Amount“ insofern unterscheidet, als die Referenzaufnahmemenge im Gegensatz zum Richtwert (Guideline) keine Ernährungsempfehlung beinhaltet. So wird keine Empfehlung abgegeben, beispielsweise pro Tag 20 g an gesättigten Fettsäuren zu sich zu nehmen, und der Begriff sollte vom Verbraucher nicht als eine für die Erhaltung der Gesundheit notwendige Mindestmenge missverstanden werden.

3.4.4.   Ist der zusätzliche Hinweis „Referenzaufnahmemenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8 400 kJ/2 000 kcal)“ in unmittelbarer Nähe jeder Nährwertdeklaration anzugeben?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 32 und 33

Ja, wenn die Angaben als Prozentsatz der Referenzaufnahmemenge pro 100 g oder 100 ml ausgedrückt werden.

Nein, wenn sie sich auf eine Portion beziehen.

3.4.5.   Die Referenzaufnahmemengen für Brennwert und Nährstoffe beziehen sich auf Erwachsene. Können alternativ oder zusätzlich zu den Prozentsätzen der Referenzaufnahmemengen für Erwachsene auf freiwilliger Basis Brennwert und Nährstoffmengen als prozentuale Referenzaufnahmemengen für Kinder angegeben werden?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 32 Absatz 4, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 43, Anhang XIII

Nein. Die freiwillige Angabe von Referenzaufnahmemengen für bestimmte Bevölkerungsgruppen ist nur dann erlaubt, wenn entsprechende Unionsvorschriften oder, wo solche nicht existieren, einzelstaatliche Vorschriften bestehen.

Brennwert und Nährstoffmengen können neben der Angabe in absoluten Werten nur als ein Prozentsatz der Referenzaufnahmemengen für Erwachsene ausgedrückt werden. In der Verordnung wird die Kommission allerdings dazu aufgefordert, Durchführungsrechtsakte zur Angabe von Referenzaufnahmemengen für bestimmte Bevölkerungsgruppen zusätzlich zu den festgelegten Referenzaufnahmemengen für Erwachsene zu erlassen, sodass es in Zukunft Referenzaufnahmemengen für Kinder geben könnte. Bis zur Annahme derartiger Unionsvorschriften können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften für die Festlegung wissenschaftlich fundierter Referenzaufnahmemengen für solche Bevölkerungsgruppen erlassen. Die Verwendung von Referenzaufnahmemengen für andere spezifische Bevölkerungsgruppen wie Kinder ist daher seit dem 13. Dezember 2014 nur noch dann erlaubt, wenn Unionsvorschriften oder einzelstaatliche Vorschriften für die Festlegung wissenschaftlich fundierter Referenzaufnahmemengen für solche Gruppen vorhanden sind.

3.4.6.   Was ist eine Verzehreinheit? Dürfen für die Definition einer Portion Piktogramme verwendet werden? Dürfen die Symbole „≈“ oder „~“ mit der Bedeutung „entspricht ungefähr“ für die Angabe der Anzahl von Portionen in einer Packung verwendet werden?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 33

Die „Verzehreinheit“ muss für den Verbraucher mühelos als einzeln zu verbrauchende Einheit erkennbar sein. Eine Verzehreinheit entspricht nicht unbedingt einer Portion. So könnte beispielsweise ein Stückchen einer Schokoladentafel die Verzehreinheit sein, die Portion wäre aber mehr als ein Schokoladenstückchen.

Für die Definition von Portion oder Verzehreinheit dürfen Symbole oder Piktogramme verwendet werden. Die Verordnung schreibt lediglich vor, dass die Verzehreinheit oder Portion auf dem Etikett leicht zu erkennen und darauf beziffert sein muss. Die verwendeten Symbole oder Piktogramme dürfen nicht irreführend, sondern müssen für Verbraucher klar verständlich sein.

Leichte Schwankungen in der Anzahl der Verzehreinheiten oder Portionen in einem Erzeugnis dürfen durch Einfügen geeigneter Symbole vor der Anzahl der Portionen oder Verzehreinheiten ausgedrückt werden.

3.5.   Zusätzliche Formen der Angabe und der Darstellung

3.5.1.   Dürfen Nährstoffe und/oder Brennwert ausschließlich mittels Bildzeichen statt mit Worten dargestellt werden?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 34, Anhang XV

Nein. Bei der Angabe vorgeschriebener und freiwilliger Informationen zum Nährwert ist eine bestimmte Form einzuhalten, bei der Brennwert und Nährstoffe in Worten deklariert sein müssen.

Der allgemeine Grundsatz, dass verpflichtende Angaben in Worten und Zahlen vorliegen müssen, gilt auch für Fälle, in denen Informationen zum Nährwert auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden. Piktogramme und Symbole können dabei zusätzlich verwendet werden.

3.5.2.   Darf der Brennwert im Falle einer freiwilligen nochmaligen Nährwertangabe im Hauptblickfeld auch lediglich in kcal angegeben werden?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 32 Absatz 1, Anhang XV

Nein. Der Brennwert ist unabhängig vom Ort seines Erscheinens systematisch sowohl in kJ (Kilojoule) als auch in kcal (Kilokalorien) anzugeben.

3.6.   Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertdeklaration

3.6.1.   Welche Ausnahmen gibt es?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 16 Absätze 3 und 4, Artikel 30 Absätze 4 und 5, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b sowie Anhang V

Die in Anhang V aufgeführten Produkte sind von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen, sofern keine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird.

Die Ausnahme erstreckt sich auch auf alkoholische Getränke (mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 %) und auf unverpackte Lebensmittel (sofern keine spezielle Rechtsvorschrift der EU oder eine einzelstaatliche Maßnahme eine solche Kennzeichnung erfordern).

Auch bei freiwilligen Informationen zum Nährwert sind die Bestimmungen hinsichtlich der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung einzuhalten. Allerdings:

kann sich bei alkoholischen Getränken die Nährwertdeklaration auf die Angabe des Brennwerts beschränken. Hierfür ist kein besonderes Format gefordert.

kann sich bei nicht vorverpackten Lebensmitteln die Nährwertdeklaration auf den Brennwert oder den Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz beschränken. Sie kann sich auch ausschließlich auf eine Portion oder Verzehreinheit beziehen, vorausgesetzt, die Portion/Einheit wird beziffert und die Anzahl an Portionen/Einheiten angegeben.

3.6.2.   Sind die folgenden Lebensmittel von der Nährwertdeklarationspflicht ausgenommen?

Maßgebliche Bestimmungen : Anhang V

Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen

Mehl (beispielsweise Weizenmehl)

ja, bedarf der im Folgenden genannten Qualifizierungen

Mehl, das keine zugesetzten Zutaten wie Zusatzmittel, Vitamine, Mineralstoffe enthält und das keine Verarbeitung außer Mahlung und Schälung erfahren hat, gilt als unverarbeitetes Erzeugnis (12).

Parboiled-Reis und vorgekochter Reis

nein

Parboiled-Reis wird einer Vorgarung unterzogen und kann daher nicht als unverarbeitetes Lebensmittel angesehen werden. Allerdings kommt bei Reis die für unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, geltende Ausnahme zum Tragen.

Pflanzliches Öl

nein

Bei pflanzlichen Ölen handelt es sich um verarbeitete Produkte, für die daher die für unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, geltende Ausnahme nicht gilt.

Zucker

nein

Bei Zucker handelt es sich um ein verarbeitetes Produkt, für das daher die für unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, geltende Ausnahme nicht gilt.

Honig

ja

Honig wird als unverarbeitetes Lebensmittel angesehen, das aus Bestandteilen und nicht aus Zutaten besteht, wie in Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2014/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG (14) des Rates über Honig klargestellt wird. Für Honig gilt daher die Ausnahme von der Verpflichtung zur Nährwertdeklaration.

Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus

Kräuter- und Gewürzerzeugnisse, die Aromastoffe und/oder Säureregulatoren enthalten

ja

Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus sind von der Verpflichtung zur Nährwertdeklaration ausgenommen, da sie in nur geringen Mengen verzehrt werden und sich somit nur unerheblich auf den Nährwert der damit versehenen Lebensmittel auswirken. In entsprechender Weise erstreckt sich die Ausnahme auch auf Produkte, die Aromastoffe und/oder Säureregulatoren enthalten, vorausgesetzt, deren Auswirkung auf den Nährwert der damit versehenen Lebensmittel ist nur geringfügig.

Kochsalz und Kochsalzersatz

Iodiertes Kochsalz

nein

Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln ist die Nährwertkennzeichnung von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, obligatorisch. Allerdings enthält diese Verordnung keine Vorgaben mit Bezug auf die obligatorische Iodierung von Kochsalz, weshalb die Pflicht zur Kennzeichnung der Menge an zugesetztem Iodid durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften geregelt ist.

Gärungsessigsorten und Essigersatz, auch solche Essigsorten, denen lediglich Aromen zugesetzt werden;

Gärungsessig mit zugesetztem Kochsalz

nein

Die Ausnahme für Gärungsessigsorten und Essigersatz gilt nur für Produkte, denen nichts anderes als Aromastoffe zugesetzt wird.

3.7.   Nahrungsergänzungsmittel

3.7.1.   Welche Terminologie ist bei der Deklaration von Vitaminen und Mineralstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln im Hinblick auf Bezugswerte zu verwenden?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 29, Anhang XIII

Die in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Nährwertdeklaration erstrecken sich nicht auf Nahrungsergänzungsmittel.

In Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) über Nahrungsergänzungsmittel ist ausgeführt, dass der Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen auch als Prozentsatz der im Anhang der Richtlinie 90/496/EWG des Rates (17), die durch die Verordnung vom 13. Dezember 2014 ersetzt worden ist, genannten Referenzwerte anzugeben ist.

In Richtlinie 90/496/EWG wurde die Angabe eines Prozentsatzes bezogen auf die empfohlene tägliche Nährstoffzufuhr (engl. recommended dietary allowance, RDA) verlangt, an deren Stelle in Anhang XIII Teil A der Verordnung die täglichen Referenzaufnahmemengen oder „Nährstoffbezugswerte“ (engl. nutrient reference values, NRV) getreten sind. Während der Begriff „Nährstoffbezugswerte“ oder das daraus abgeleitete Akronym „NRV“ unter der Voraussetzung verwendet werden darf, dass er auf der Verpackung eingehend erläutert wird und für den Verbraucher mühelos auffindbar ist, wird aus Konsistenzgründen empfohlen, auf Lebensmitteln für Nahrungsergänzungsmittel die gleiche Terminologie wie für sonstige Nährstoffe zu verwenden (18) und auf Referenzaufnahmemengen Bezug zu nehmen.

3.7.2.   Muss zu Nahrungsergänzungsmitteln, die mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe versehen sind, eine der Verordnung entsprechende Nährwertdeklaration erfolgen?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 29 und 49

Nein. Die in der Verordnung enthaltenen Vorschriften über eine Nährwertdeklaration erstrecken sich nicht auf Nahrungsergänzungsmittel. Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind im Falle von Nahrungsergänzungsmitteln die nährwertbezogenen Angaben nach den Vorgaben von Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) über Nahrungsergänzungsmittel darzubieten.

3.8.   Spezifische Erzeugnisse

3.8.1.   Sollte bei Lebensmitteln, die zusammen mit einer Flüssigkeit abgepackt sind, die Nährwertdeklaration dem abgetropften Produkt (ohne die Flüssigkeit) oder dem Erzeugnis in seiner Gesamtheit (also mit der Flüssigkeit) entsprechen?

Maßgebliche Bestimmungen : Artikel 31 Absatz 3

Feste Lebensmittel können in einer Aufgussflüssigkeit wie in Anhang IX Absatz 5 definiert (beispielsweise Salzlake, Fruchtsaft) oder anderweitigen Flüssigkeiten (wie Öl) dargeboten werden. Manche Verbraucher verzehren solche Erzeugnisse mitsamt des umgebenden Mediums, andere wiederum nur das abgetropfte Produkt. In diesem Zusammenhang sollte die Nährwertdeklaration daher vorzugsweise zum Gesamtinhalt des Lebensmittelerzeugnisses, also des festen Lebensmittels zusammen mit der Flüssigkeit, angegeben werden, wenn das Erzeugnis voraussichtlich in seiner Gesamtheit verzehrt wird. Diese Angabe kann auf freiwilliger Basis durch eine Nährwertdeklaration zum abgetropften Produkt ergänzt werden. Bei anderen Erzeugnissen wiederum, bei denen das umgebende Medium voraussichtlich nicht verzehrt wird, erscheinen eher auf das Abtropf-Nettogewicht bezogene Angaben zum Nährwert relevant.

In jedem Fall muss aus der Nährwertdeklaration eindeutig hervorgehen, ob diese sich auf das abgetropfte Produkt oder aber auf das Erzeugnis in seiner Gesamtheit bezieht.


(1)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang VII Teil III (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(3)  International Organisation of Legal Metrology, International Recommendation R79 [Edition 1997(E)]. https://www.oiml.org/en/files/pdf_r/r079-e15.pdf (in englischer Sprache).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang I Nummer 3.1 (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(5)  Nach der Definition des Begriffs „unverarbeitete Lebensmittel“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(6)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(7)  Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).

(8)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.

(9)  Vgl. hierzu auch die jeweiligen Maßeinheiten für Vitamine und Mineralstoffe in Anhang XIII Teil A Nummer 1.

(10)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(11)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(12)  Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung verweist auf die Definition „unverarbeiteter Erzeugnisse“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene: „‚unverarbeitete Erzeugnisse‘ [sind] Lebensmittel, die keiner Verarbeitung unterzogen wurden, einschließlich Erzeugnisse, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurden;“.

(13)  ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 1.

(14)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.

(15)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

(16)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

(17)  ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40.

(18)  Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(19)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(20)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.


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