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Document 52009IP0334

Rechte von Menschen mit Behinderungen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zum Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und zum Beitritt zu dem dazugehörigen fakultativen Protokoll durch die Europäische Gemeinschaft

ABl. C 184E vom 8.7.2010, p. 111–113 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 184/111


Freitag, 24. April 2009
Rechte von Menschen mit Behinderungen

P6_TA(2009)0334

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zum Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und zum Beitritt zu dem dazugehörigen fakultativen Protokoll durch die Europäische Gemeinschaft

2010/C 184 E/23

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0530),

unter Hinweis auf das am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen („das Übereinkommen“),

unter Hinweis auf das am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen („das Fakultativprotokoll“),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2003 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Auf dem Weg zu einem rechtsverbindlichen Instrument der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen“ (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. Oktober 2003 mit dem Titel „Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein Europäischer Aktionsplan“ (KOM(2003)0650) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 20. April 2004 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2006 zu Behinderung und Entwicklung (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2005 mit dem Titel „Situation von Menschen mit Behinderungen in der erweiterten Europäischen Union: Europäischer Aktionsplan 2006-2007“ (KOM(2005)0604), und auf seine diesbezügliche Entschließung vom 30. November 2006 (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. April 2007 zur Lage der Frauen mit Behinderungen in der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu dem Thema „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (6),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2007 mit dem Titel „Situation von Menschen mit Behinderungen in der erweiterten Europäischen Union: Europäischer Aktionsplan 2008-2009“ (KOM(2007)0738),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Juni 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (7),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates der Europäischen Union und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. März 2008 zur Situation von Menschen mit Behinderungen in der Europäischen Union (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zu den Fortschritten in Bezug auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der Europäischen Union (Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG) (9),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (10),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (11),

in Kenntnis der Berichte des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter(A6-0229/2009 und A6-0230/2009),

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen und das Fakultativprotokoll unterzeichnet haben, dass bislang aber nur sieben Mitgliedstaaten sie ratifiziert haben,

B.

in der Erwägung, dass in diesem Übereinkommen die Menschenrechte aller Menschen mit Behinderungen gefördert und geschützt werden, auch derjenigen, die auf umfangreichere Unterstützung angewiesen sind,

C.

in der Erwägung, dass das Fakultativprotokoll die Möglichkeit eröffnet, dass einzelne Menschen mit Behinderungen oder Gruppen von Menschen mit Behinderungen, die behaupten, dass Vertragsparteien des Übereinkommens die in dem Übereinkommen festgelegten Rechte verletzen, einem Ausschuss entsprechende Mitteilungen unterbreiten können,

1.

befürwortet den Abschluss des Übereinkommens durch die Gemeinschaft und ihren Beitritt zum Fakultativprotokoll;

2.

ersucht die Kommission und den Rat als die rechtmäßigen Vertreter der Gemeinschaft, das Ratifizierungsinstrument bei den Vereinten Nationen bis zum 3. Dezember 2009 zu hinterlegen;

3.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen insgesamt zügig zu ratifizieren, dessen Inhalte in Kraft zu setzen und für die Erstellung der erforderlichen materiellen Infrastrukturen Sorge zu tragen;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Fakultativprotokoll beizutreten und/oder dieses Protokoll zu ratifizieren damit Menschen mit Behinderungen, gegen deren Rechte verstoßen wurde, jede Möglichkeit erhalten, derartige Verstöße zu bekämpfen, und um deren Schutz gegen jede Art der Diskriminierung zu gewährleisten;

5.

fordert die Kommission eindringlich auf, den möglichen Umfang des Zuständigkeitsbereichs der Gemeinschaft in Bezug auf das Übereinkommen zu klären; regt an, den indikativen Charakter der in den Erklärungen aufgeführten gemeinschaftlichen Rechtsakte hervorzuheben (12); betont, wie wichtig es ist, dass in den Erklärungen die Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Unterstützung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und zu ihrer Einbindung in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Unterstützung sowie Gesundheit und Verbraucherschutz hervorgehoben wird;

6.

fordert die Kommission auf, Artikel 3 des EG-Vertrags als Grundlage heranzuziehen, um den Umfang des Zuständigkeitsbereichs der Gemeinschaft in Bezug auf das Übereinkommen festzulegen, der in der Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens, wie in Anhang 2 des Entwurfs für einen Beschluss des Rates dargelegt, aufgeführt ist; betont, wie überaus wichtig es erscheint, in der Anwendung dieser Erklärung die Bereiche Entwicklungszusammenarbeit, Gesundheitswesen und Verbraucherschutz eigens hervorzuheben;

Durchführung des Übereinkommens und des Fakultativprotokolls

7.

unterstützt jene Mitgliedstaaten, die den Prozess zur allmählichen Durchführung des Übereinkommens und des Fakultativprotokolls eingeleitet haben, und fordert die übrigen Mitgliedstaaten auf, ebenso zu handeln;

8.

fordert die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten auf, alle Bestimmungen des Übereinkommens in ihr jeweiliges Recht zu übernehmen, die Maßnahmen zu ergreifen und die finanziellen Mittel bereitzustellen, die erforderlich sind, um sie innerhalb bestimmter Fristen umzusetzen, und dafür quantitative Zielvorgaben vorzusehen; unterstützt die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen, Informationen und bewährte Vorgehensweisen in Bezug auf die Durchführung auszutauschen;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei allen Entscheidungen in Bezug auf Politikansätze und Maßnahmen für Frauen und Männer sowie für Mädchen und Jungen mit Behinderungen und bei deren Umsetzung in allen Bereichen insbesondere in Bezug auf die Bereiche Integration am Arbeitsplatz sowie Bildung und Diskriminierungsfreiheit Gender Mainstreaming anzuwenden; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, Rechtsvorschriften vorzusehen, um die Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen im Falle eines sexuellen Missbrauchs und bei psychischer und körperlicher Gewalt in der Öffentlichkeit und im heimischen Umfeld zu schützen und die Genesung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen, die Opfer derartiger Gewaltvergehen geworden sind, zu unterstützen;

10.

fordert die Mitgliedstaaten und die Institutionen der Gemeinschaft auf, in einer für alle Bürger der Union zugänglichen Form den freien Zugang zu Informationen für die Bürger der Union und für Organisationen von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf ihre Rechte gemäß dem Übereinkommen und dem Fakultativprotokoll sowie die Verbreitung dieser Information zu gewährleisten;

11.

betont, wie wichtig es ist, dass die Kommission mit allen erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet wird, um sie in die Lage zu versetzen, als Anlaufstelle für alle Themen im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen, zu dienen; fordert die Ausarbeitung eines Verfahrens, mit dem ein angemessener Überblick über alle europäischen und nationalen Politikansätze ermöglicht wird, die Auswirkungen auf die Durchführung des Übereinkommens haben; fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die bei der Durchführung erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, nach Maßgabe ihres jeweiligen Organisationssystems eine oder mehre Anlaufstellen bei ihren jeweiligen Regierungen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der nationalen Durchführung und Überwachung des Übereinkommens zu benennen und die Schaffung oder Bestimmung eines Koordinierungsmechanismus innerhalb der Regierung, der die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen in verschieden Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern soll, gemäß Artikel 33 Absatz 1 des Übereinkommens sorgfältig zu prüfen; fordert, dass die Schaffung eines geeigneten unabhängigen Überwachungsmechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens und entsprechend den Grundsätzen über die Rechtsstellung der einzelstaatlichen Institutionen, den sogenannten Pariser Grundsätzen, wie sie in der Resolution Nr. 48/134 vom 20. Dezember 1993 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen worden waren, besondere Aufmerksamkeit erhält;

13.

fordert die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten auf, gemäß Artikel 4 und Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens einen sorgfältig koordinierten Sozialdialog zwischen den betroffenen Parteien zu fördern und die Organisationen von Menschen mit Behinderungen aktiv in die Überwachung und Durchführung des Übereinkommens einzubeziehen;

*

* *

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 231.

(2)  ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 148.

(3)  ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 336.

(4)  ABl. C 316 E vom 22.12.2006, S. 370.

(5)  ABl. C 74E vom 20.3.2008, S. 742.

(6)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.

(7)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0286.

(8)  ABl. C 75 vom 26.3.2008, S. 1.

(9)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0212.

(10)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0312.

(11)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0313.

(12)  Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens (Anhang 2 zum Entwurf des Beschlusses des Rates, Bd. I) und Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Fakultativprotokolls (Anhang 2 zum Entwurf des Beschlusses des Rates, Bd. II).


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