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Document 32023R2418

Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA)

PE/40/2023/REV/1

ABl. L, 2023/2418, 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2418/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2418/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2418

26.10.2023

VERORDNUNG (EU) 2023/2418 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Oktober 2023

über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Staats- und Regierungschefs der EU haben sich auf ihrem Treffen in Versailles am 11. März 2022 verpflichtet, angesichts des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, „die Verteidigungsfähigkeiten Europas zu stärken“. Sie kamen überein, die Verteidigungsausgaben deutlich zu erhöhen, weitere Anreize für gemeinsame Investitionen der Mitgliedstaaten in gemeinsame Projekte und die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsfähigkeiten zu schaffen, weiter in die Fähigkeiten zu investieren, die erforderlich sind, um das gesamte Spektrum der Missionen und Operationen durchzuführen, Synergien und Innovation zu fördern und die europäische Verteidigungsindustrie, einschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU), zu stärken und weiterzuentwickeln.

(2)

Die ungerechtfertigte Invasion Russlands der Ukraine am 24. Februar 2022 und sein andauernder Angriffskrieg haben deutlich gemacht, dass dringend gehandelt werden muss, um die bestehenden Defizite zu beseitigen. Die Rückkehr von Kriegshandlungen mit hoher Intensität und von territorialen Konflikten nach Europa hat negative Auswirkungen auf die Sicherheitslage der Union und der Mitgliedstaaten und erfordert eine erhebliche Steigerung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten, damit die drängendsten und besonders kritischen Lücken geschlossen werden können, insbesondere diejenigen, die durch die Verbringung von Verteidigungsgütern in die Ukraine verschärft wurden.

(3)

Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat auf dramatische Weise deutlich gemacht, dass die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) an den Strukturwandel angepasst und die militärische Forschung und Entwicklung der Union gestärkt werden muss, die Militärausrüstung modernisiert und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Beschaffung im Verteidigungsbereich gestärkt werden muss.

(4)

Am 18. Mai 2022 haben die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) eine Gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“ vorgelegt. In der Mitteilung werden die Folgen der jahrelangen Unterfinanzierung der Verteidigung hervorgehoben sowie auch bestehende Lücken im Hinblick auf die Finanzen, die Industrie und die Fähigkeiten im Verteidigungssektor der Union. In der gemeinsamen Mitteilung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass durch die Rückkehr des Krieges nach Europa deutlich geworden ist, wie sich die Lücken und Defizite in den gemeinsamen militärischen Beständen gehäuft haben und die Produktionskapazitäten der Industrie zurückgegangen sind sowie dass gemeinsame Beschaffung und Zusammenarbeit nur begrenzt stattfinden. Ferner wird in der Gemeinsamen Mitteilung hervorgehoben, dass sich die Lücken unmittelbar auf die Handlungsfreiheit der Streitkräfte der Mitgliedstaaten auswirken, und dass dringend dafür gesorgt werden muss, dass bestimmte Lagerbestände wiederaufgefüllt werden, veraltete, beispielsweise in der ehemaligen Sowjetunion entworfene oder produzierte Militärausrüstung ersetzt wird und die strategischen Fähigkeiten gestärkt werden.

(5)

In der Gemeinsamen Mitteilung wurde auch ein im Geiste der Solidarität konzipiertes, spezielles kurzfristiges Instrument vorgeschlagen, das Anreize für Mitgliedstaaten schafft, gemeinsame Beschaffungen auf freiwilliger Basis durchzuführen, um auf kooperative Weise die dringendsten und kritischsten Lücken — vor allem jene, die durch die Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine entstanden sind — zu schließen.

(6)

Dieses vorgeschlagene neue spezielle kurzfristige Instrument soll dazu beitragen, die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern zu stärken und durch die damit verbundene Finanzierung seitens der Union die Kapazitäten der Verteidigungsindustrie — auch durch Steigerung der Produktion der Verteidigungsgüter — zu erhöhen. Darüber hinaus wird es dazu beitragen, dass der vom Lenkungsausschuss der Europäischen Verteidigungsagentur im Jahr 2007 festgelegte gemeinsame Richtwert von 35 % der Gesamtausgaben für die Beschaffung von Ausrüstung im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit erreicht wird.

(7)

Die Stärkung der EDTIB sollte daher im Mittelpunkt dieser Anstrengungen stehen. In der Tat bestehen nach wie vor Schwierigkeiten und Defizite und die Fragmentierung besteht fort und führt dazu, dass ausreichende Kooperationsmaßnahmen fehlen und die Interoperabilität der Güter unzureichend ist.

(8)

Die konkreten Vorgaben, die in dieser Verordnung bezüglich Struktur, Förderbedingungen und Kriterien festgelegt wurden, gelten speziell für das spezielle kurzfristige Instrument und sind von den konkreten Umständen und der aktuellen Notlage abhängig.

(9)

In der derzeitigen, durch eine wachsende Bedrohung der Sicherheit und die realistische Gefahr eines Konflikts hoher Intensität gekennzeichneten Lage auf dem Verteidigungsmarkt erhöhen die Mitgliedstaaten ihre Verteidigungshaushalte in hohem Tempo und streben einen ähnlichen Erwerb von Verteidigungsgütern an. Dies hat zu einer Nachfrage geführt, die die derzeit auf Friedenszeiten zugeschnittenen Produktionskapazitäten der ENTIB übersteigen könnte.

(10)

Infolgedessen ist mit einem starken Preisanstieg und längeren Lieferfristen zu rechnen, was die Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte. Die Verteidigungsindustrie muss die für die Auftragsabwicklung erforderlichen Produktionskapazitäten sowie kritische Rohstoffe und Unterkomponenten sichern. In diesem Kontext könnten Hersteller Großaufträge bevorzugt behandeln, wodurch die am stärksten gefährdeten Länder, denen es an der kritischen Größe und den finanziellen Mitteln zur Gewährleistung umfangreicher Aufträge fehlt, möglicherweise ungeschützt wären.

(11)

Die derzeitige geopolitische Lage in den Ländern der östlichen Nachbarschaft zeigt, dass Doppelarbeit zwar vermieden werden sollte, dass ein diversifizierter Verteidigungsmarkt jedoch zur Vielfalt der unmittelbar auf dem Markt verfügbaren Güter beitragen und daher für eine ausreichende Deckung des dringenden Bedarfs der Mitgliedstaaten von Nutzen sein kann.

(12)

Darüber hinaus sollten Anstrengungen unternommen werden, damit die höheren Ausgaben in der gesamten Union zu einer wesentlich stärkeren EDTIB führen. Tatsächlich können erhöhte Investitionen auf nationaler Ebene ohne Koordinierung oder Zusammenarbeit zu einer Vertiefung der Fragmentierung führen.

(13)

In Anbetracht der beschriebenen Herausforderungen und des damit verbundenen Strukturwandels scheint es notwendig zu sein, die Anpassung der EDTIB zu beschleunigen, im Einklang mit Artikel 173 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ihre Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz zu steigern und so zur Stärkung und Reform der Kapazitäten der Verteidigungsindustrie der Mitgliedstaaten beizutragen. Im Rahmen der Behebung der industriellen Defizite sollten die dringlichsten Lücken unverzüglich geschlossen werden.

(14)

Insbesondere sollten Anreize für gemeinsame Investitionen und die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern geschaffen werden, da solche Kooperationsmaßnahmen sicherstellen würden, dass die erforderlichen Veränderungen in der EDTIB in kooperativer Weise erfolgen, eine weitere Fragmentierung vermieden und die Interoperabilität verbessert wird.

(15)

Zu diesem Zweck sollte ein spezielles kurzfristiges Instrument zur Stärkung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in der Phase der Beschaffung von Verteidigungsgütern (im Folgenden „Instrument“) eingerichtet werden. Das Instrument sollte Anreize dafür schaffen, dass die Mitgliedstaaten Kooperationsmaßnahmen verfolgen und insbesondere bei Beschaffungsmaßnahmen zur Schließung der beschriebenen Lücken gemeinsam handeln und auf diese Weise die Interoperabilität erhöhen und die Kapazitäten ihrer Verteidigungsindustrie verbessern.

(16)

Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde werden die dem Instrument zugewiesenen Mittel aus dem bestehenden mehrjährigen Finanzrahmen finanziert, ohne dass bereits zugesagte Finanzierungen für bestimmte Maßnahmen der Union davon beeinträchtigt werden.

(17)

Es ist davon auszugehen, dass das Instrument die Komplexität und die Risiken, die mit einer gemeinsamen Beschaffung einhergehen, verringern und gleichzeitig Größenvorteile für die von den Mitgliedstaaten unternommenen Maßnahmen zur Stärkung und Modernisierung der EDTIB, insbesondere von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung (im Folgenden „Midcap-Unternehmen“), schaffen und somit die Kapazitäten, die Resilienz und die Versorgungssicherheit der Union stärken wird. Anreize für eine gemeinsame Beschaffung würden auch zu geringeren Kosten im Zusammenhang mit dem Verwaltungsaufwand und dem Lebenszyklus-Management der entsprechenden Systeme führen. Die Schaffung des Instruments sollte mit Bemühungen einhergehen, die europäischen Märkte, Dienste und Systeme für Verteidigung und Sicherheit zu stärken und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Anbieter aus allen Mitgliedstaaten zu schaffen. Eine gemeinsame Beschaffung auf einem gemeinsamen Markt für die EDTIB ermöglicht Größenvorteile und sorgt für Innovation und Effizienz in der Produktion und bei Technologien.

(18)

Das Instrument beruht auf der Arbeit der Task Force für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich, die von der Kommission und dem Hohen Vertreter und dem Leiter der Europäischen Verteidigungsagentur im Einklang mit der Gemeinsamen Mitteilung vom 18. Mai 2022 eingerichtet wurde und berücksichtigt deren Arbeit im Hinblick darauf, sehr kurzfristigen Beschaffungsbedarf im Verteidigungsbereich zu koordinieren und mit den Mitgliedstaaten und den Herstellern von Verteidigungsgütern der Union zusammenzuarbeiten, um die gemeinsame Beschaffung zur Auffüllung der Bestände zu unterstützen, insbesondere angesichts der an die Ukraine geleisteten Unterstützung.

(19)

Aufgrund der Sicherheitslage in Europa muss dringend darüber nachgedacht werden, wie einer übermäßigen Fragmentierung durch eigenständige Initiativen der Union begegnet werden kann und wie die einschlägigen Instrumente strategisch miteinander verknüpft werden können. Durch das Instrument soll die Kohärenz mit bestehenden kooperativen Verteidigungsinitiativen der Union wie dem Fähigkeitenentwicklungsplan, der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung, dem Europäischen Verteidigungsfonds und der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit gewahrt und Synergien mit anderen EU-Programmen erzeugt werden. Das Instrument steht voll und ganz im Einklang mit den Zielen des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung. Gegebenenfalls könnte auch regionalen und internationalen Prioritäten, einschließlich der im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation festgelegten Prioritäten, Rechnung getragen werden, wenn sie mit den Prioritäten der Union im Einklang stehen und keinen Mitgliedstaat und kein assoziiertes Land an der Teilnahme hindern, wobei unnötige Überschneidungen nach Möglichkeit vermieden werden sollten.

(20)

Da das Instrument darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der Verteidigungsindustrie der Union zu steigern, gilt für eine Förderung durch das Instrument die Bedingung, dass gemeinsame Beschaffungsaufträge Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern erteilt werden, die in der Union oder in assoziierten Ländern niedergelassen sind und nicht der Kontrolle durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer unterliegen. In diesem Zusammenhang sollte die Kontrolle über einen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer als Möglichkeit verstanden werden, durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar einen entscheidenden Einfluss auf einen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer auszuüben. Zum Schutz der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten sollten sich zudem die für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung genutzten Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an dieser Beschaffung beteiligten Auftragnehmer und Untersauftragnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes befinden.

(21)

Unter bestimmten Umständen sollte es möglich sein, von dem Grundsatz abzuweichen, dass an einer durch das Instrument unterstützten Maßnahme beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer nicht der Kontrolle durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer unterliegen. In diesem Zusammenhang sollte ein Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer mit Sitz in der Union oder einem assoziierten Land, der von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands kontrolliert wird, als an der gemeinsamen Auftragsvergabe beteiligter Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer teilnehmen können, sofern strenge Bedingungen im Zusammenhang mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt sind, auch im Hinblick auf die Stärkung der EDTIB erfüllt sind.

(22)

Die Verfahren und Verträge für gemeinsame Beschaffungen sollten überdies auch die Anforderung enthalten, dass das Verteidigungsgut keiner Beschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegt, durch die die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Nutzung dieses Verteidigungsguts eingeschränkt würde. In dringenden Fällen, in denen die Kapazitäten der EDTIB zur Schließung der besonders drängenden und kritischen Lücken in den Beständen der Mitgliedstaaten nicht ausreichen oder die EDTIB die notwendigen Verteidigungsgüter nicht in einem entsprechenden zeitlichen Rahmen bereitstellen kann, sollte diese Anforderung nicht gelten, wenn die beschafften Güter vor dem 24. Februar 2022 bei den Streitkräften einer Mehrheit der an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Mitgliedstaaten in Gebrauch waren. Gilt diese Ausnahmeregelung, so sollten die an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Länder prüfen, ob die Komponenten, die die Beschränkung bedingen, durch beschränkungsfreie Komponenten aus der Union oder assoziierten Drittländern ersetzt werden können.

(23)

Finanzhilfen im Rahmen des Instruments sollten in Form von nicht an Kosten geknüpften Finanzierungen gewährt werden und sollten, auf der Erzielung von Ergebnissen bei Arbeitspaketen, Etappenzielen oder Zielwerten des gemeinsamen Beschaffungsverfahrens beruhen, um die erforderliche Anreizwirkung zu entfalten.

(24)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass eines mehrjährigen Arbeitsprogramms im Einklang mit den Zielen des Programms übertragen werden, um die Finanzierungsprioritäten und die geltenden Finanzierungskonditionen festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden.

(25)

Zur Erzeugung einer Anreizwirkung sollte die Möglichkeit bestehen, die Höhe des Unionsbeitrags für jede Maßnahme auf der Grundlage von Faktoren wie der Komplexität der gemeinsamen Beschaffung, den Merkmalen der Zusammenarbeit oder der Zahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder oder der Einbeziehung weiterer Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder in bestehende Kooperationen zu differenzieren; der Beitrag sollte aber höchstens 15 % der Gesamtmittelausstattung des Instruments betragen und auf 15 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags je Konsortium von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern begrenzt sein. Aufgrund der höheren Kosten, die gewöhnlich mit der Durchführung von Beschaffungsverfahren einhergehen, wenn eine größere Zahl an Auftragnehmern beteiligt ist oder die erworbene Ausrüstung in Drittländer verbracht werden muss, sollte diese Obergrenze auf 20 % der Gesamtmittelausstattung und 20 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags je Konsortium von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern erhöht werden, wenn es sich bei den Empfängern der im Rahmen der Beschaffungsmaßnahme bereitgestellten zusätzlichen Mengen an Verteidigungsprodukten um die Ukraine oder Moldau handelt oder wenn mindestens 15 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags an KMU oder Midcap-Unternehmen als Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer vergeben werden. Aufgrund der besonderen Sicherheitslage, in der sich die Ukraine und Moldau seit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine befinden, sollte die Möglichkeit bestehen, für diese beiden Bewerberländer der Union mit der Zustimmung der teilnehmenden Mitgliedstaaten zusätzliche Mengen zu beschaffen.

(26)

Die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder sollten einen Beschaffungsbeauftragten benennen, der in ihrem Namen ein gemeinsames Beschaffungsvorhaben durchführt. Bei dem Beschaffungsbeauftragen sollte es sich um eine Vergabebehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU (4) und Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU (5) des Europäischen Parlaments und des Rates mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land, um die Europäische Verteidigungsagentur oder eine internationale Organisation handeln.

(27)

Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine haben sich die Bedingungen auf dem Verteidigungsmarkt, an den sich die EDTIB unter starken zeitlichen Zwängen anpassen muss, drastisch geändert. Angesichts der Dringlichkeit und der Bedeutung dieser Anpassung sowie der drohenden weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts und der Lieferketten für einschlägige Verteidigungsgüter sind umgehend Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Aufnahme der Zusammenarbeit für eine gemeinsame Beschaffung geboten, um ein deutliches Signal an den Markt und die EDTIB zu senden. Deshalb sollte eine frühzeitige finanzielle Unterstützung durch die Union möglich sein. Abweichend von Artikel 193 der Haushaltsordnung sollte daher im Finanzierungsbeschluss die Möglichkeit bestehen, Finanzbeiträge für Maßnahmen vorzusehen, die sich auf einen Zeitraum ab dem 24. Februar 2022 erstrecken, selbst wenn sie vor der Einreichung des Finanzhilfeantrags begonnen haben, sofern sie nicht vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung beendet wurden.

(28)

Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Die vorliegende Verordnung sieht jedoch spezifischere Anforderungen an die Förderfähigkeit vor. In der Richtlinie 2009/81/EG ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen können, in den Auftragsunterlagen Anforderungen an den Schutz der Versorgungssicherheit oder der Informationssicherheit festzulegen. Die vorliegende Verordnung baut auf diesen Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG auf und begründet für den Beschaffungsbeauftragten die Verpflichtung, Anforderungen an die Förderfähigkeit in die Auftragsunterlagen aufzunehmen. Diese Verpflichtungen sollten Vorrang vor entgegenstehenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats und der assoziierten Länder haben, in dem der betreffende Beschaffungsbeauftragte niedergelassen ist.

(29)

Die Empfehlung (EU) 2018/624 der Kommission (8) ist darauf ausgerichtet, KMU und zwischengeschalteten Unternehmen im Verteidigungssektor den grenzüberschreitenden Marktzugang zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten werden darin insbesondere aufgefordert, die in der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehenen Spielräume verstärkt zu nutzen, beispielsweise die dort in Artikel 21 gewährten, oder die sich aus dem verstärkten Rückgriff auf Lose oder elektronische Beschaffung ergebenden. Zudem werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, den mit Beschaffungen verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern, indem sie insbesondere bei Auskunftsersuchen oder Auswahlkriterien die Verhältnismäßigkeit wahren. Im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollten die von den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern ernannten Beschaffungsbeauftragten bei der Durchführung der allgemeinen Beschaffungsverfahren die Empfehlungen der Kommission bestmöglich nutzen, um dafür zu sorgen, dass KMU fairen Zugang zu der unterstützten Beschaffung haben.

(30)

Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung für das Instrument für den Zeitraum ab dem 27. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (9), bildet.

(31)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (11), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (12) und (EU) 2017/1939 (13) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, unter anderem durch die Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Maßnahmen in Verbindung mit Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Strafen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist befugt, wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) vorgesehen, gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF und dem Europäischen Rechnungshof sowie für jene Mitgliedstaaten, die an einer verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen, der EUStA, die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass allen an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(32)

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates (15) können in überseeischen Ländern oder Gebieten niedergelassene Personen und Rechtsträger vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Instruments und der möglichen Regelungen, die für den mit dem jeweiligen überseeischen Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(33)

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind Verteidigungsgüter als Güter zu verstehen, die gemäß den dort in Artikel 2 festgelegten Bestimmungen unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen, insbesondere als die Arten von Produkten, die in der Entscheidung 255/58 des Rates vom 15. April 1958 (16) angenommenen Liste von Waffen, Munition und Kriegsmaterial aufgeführt sind. Diese Liste enthält ausschließlich Produkte, die speziell zu militärischen Zwecken konzipiert, entwickelt und hergestellt werden. Es handelt sich jedoch um eine allgemein gehaltene Liste, die unter Berücksichtigung der sich weiterentwickelnden Technologie, Beschaffungspolitik und militärischen Anforderungen, die die Entwicklung neuer Arten von Produkten nach sich ziehen, beispielsweise auf der Grundlage der gemeinsamen Militärgüterliste der Union, weit auszulegen ist. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollte der Begriff „Verteidigungsgüter“ auch so verstanden werden, dass er Produkte umfasst, die zwar ursprünglich für zivile Zwecke konzipiert wurden, später aber für militärische Zwecke angepasst werden, um als Waffen, Munition oder Kriegsmaterial eingesetzt zu werden.

(34)

Nach Artikel 4 Absatz 2 EUV fällt die nationale Sicherheit in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten bestimmen selbst die Einzelheiten für den Schutz von Verschlusssachen für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(35)

Die Kommission schützt EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (17). Gemäß dem Übereinkommen vom 4. Mai 2011 zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (18), und gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (19) gewährleistet jeder Mitgliedstaat, dass er einen Schutz von EU-Verschlusssachen sicherstellt, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften des Rates gemäß dem Beschluss 2013/488/EU gleichwertig ist.

(36)

Die Kommission sollte einen Evaluierungsbericht für das Instrument erstellen und ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2026 vorlegen. In dem Evaluierungsbericht sollten die Auswirkungen und die Wirksamkeit der im Rahmen des Instruments getroffenen Maßnahmen bewertet werden und gleichzeitig bereits im Voraus kritisch überdacht werden, wie alle Komponenten gesichert werden können, die in der Lieferkette der Union im Verteidigungsbereich angesichts der Bedeutung von Vorkehrungen für die Versorgungssicherheit sowie für das Funktionieren der EDTIB benötigt werden. Darüber hinaus sollte in dem Evaluationsbericht gestützt auf die Arbeiten im Rahmen der Beobachtungsstelle für kritische Technologien aufgezeigt werden, wo bei Rohstoffen, Komponenten und Produktionskapazitäten Defizite und kritische Abhängigkeiten von nicht assoziierten Drittländern bestehen. Der Evaluierungsbericht sollte der Kommission als Grundlage für ihre Arbeit an Technologiefahrplänen, einschließlich Risikominderungsmaßnahmen zur Beseitigung dieser Defizite und kritischen Abhängigkeiten, dienen.

(37)

Die vorliegende Verordnung hat keine Auswirkungen auf das politische Ermessen der Mitgliedstaaten im Bereich der Ausfuhr von Verteidigungsgütern.

(38)

Da die Ziele der vorliegenden Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(39)

Damit die vorliegende Verordnung möglichst bald umgesetzt werden kann, sollte sie umgehend in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 27. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 ein kurzfristiges Instrument zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (im Folgenden „Instrument“) eingerichtet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Gemeinsame Beschaffung“ bezeichnet eine Beschaffung, die von mindestens drei Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt wird;

2.

„Kontrolle“, in Bezug auf einen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer, bezeichnet die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger entscheidenden Einfluss auf einen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer auszuüben;

3.

„Leitungs- und Verwaltungsstruktur“ bezeichnet ein Gremium eines Rechtsträgers, das nach nationalem Recht bestellt wurde und gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) Bericht erstattet, das befugt ist, diese Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und das die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht;

4.

„Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands“ bezeichnet einen Rechtsträger, der in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen ist oder — wenn er in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassen ist — dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich in einem nicht assoziierten Drittland befinden;

5.

„Beschaffungsbeauftragter“ bezeichnet eine Vergabebehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land, die Europäische Verteidigungsagentur oder eine internationale Organisation, die von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern dazu bestimmt wird, in ihrem Namen ein gemeinsames Beschaffungsvorhaben durchzuführen;

6.

„Verteidigungsgüter“ bezeichnet Güter, die gemäß der dort in Artikel 2 festgelegten Bestimmungin den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fallen, einschließlich sanitätsdienstlicher Einsatzausrüstung;

7.

„Verschlusssachen“ bezeichnet Informationen oder Materialien gleich welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte und die eine EU-Einstufungskennzeichnung oder eine entsprechende Einstufungskennzeichnung gemäß dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (20), aufweisen;

8.

„vertrauliche Informationen“ bezeichnet nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen und Daten, die aufgrund von Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht oder gegebenenfalls dem nationalen Recht zum Schutz der Privatsphäre oder der Sicherheit einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Weitergabe zu schützen sind.

Artikel 3

Ziele

(1)   Mit dem Instrument werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (im Folgenden „EDTIB“), einschließlich KMU und Midcap-Unternehmen, für eine resilientere und sicherere Union, indem insbesondere die Anpassung der Industrie an den Strukturwandel, auch durch den Auf- und Ausbau ihrer Produktionskapazitäten und die Öffnung der Lieferketten in der gesamten Union für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit in kooperativer Weise beschleunigt wird, sodass die EDTIB in der Lage ist, die von den Mitgliedstaaten benötigten Verteidigungsgüter zu liefern,

b)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen teilnehmenden Mitgliedstaaten bei Vorgängen zur Beschaffung von Verteidigungsgütern, um zur Solidarität beizutragen, Verdrängungseffekte zu verhindern, die Wirksamkeit öffentlicher Ausgaben zu erhöhen und gegen eine übermäßige Fragmentierung vorzugehen, sodass letztlich eine stärkere Standardisierung der Verteidigungssysteme und bessere Interoperabilität der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten erreicht wird, ohne die Wettbewerbsfähigkeit und die Vielfalt der Güter, die den Mitgliedstaaten und in der Lieferkette zur Verfügung stehen, zu beeinträchtigen.

(2)   Bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele liegt — unter Berücksichtigung der Ziele des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung und der Arbeit der Task Force für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich — ein Schwerpunkt auf der Stärkung und Entwicklung der EDTIB in der gesamten Union, damit in diesem Rahmen insbesondere der besonders dringende und kritische Bedarf an Verteidigungsgütern, insbesondere auch der durch die Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine entstandene oder erhöhte Bedarf, beispielsweise durch die Lieferung von Verteidigungsgütern in die Ukraine, gedeckt werden kann. Das kann erreicht werden, indem die Bestände, die infolge der Verbringung von Verteidigungsgütern in die Ukraine erschöpft sind, unter anderem mit auf dem Markt verfügbarer Ausrüstung sowie durch Ersatz veralteter Ausrüstung und durch die Stärkung der Fähigkeiten wiederaufgefüllt werden.

Artikel 4

Haushalt

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments beträgt für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung vom 27. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 300 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Instruments eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

(3)   Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können — auf deren Antrag — unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) festgelegten Voraussetzungen auf das Instrument übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung aus. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

(4)   Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

Artikel 5

Assoziierte Länder

Das Instrument steht den Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind (assoziierte Länder), nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Teilnahme offen.

Artikel 6

Durchführung und Formen der Finanzierung durch die Union

(1)   Das Instrument wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2)   Die Finanzierung durch die Union wird so verwendet, dass dadurch Anreize für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen werden, damit die in Artikel 3 bestimmten Ziele erreicht werden. Der Finanzbeitrag wird unter Berücksichtigung des kooperativen Charakters der gemeinsamen Beschaffung und der Notwendigkeit, die für die Herbeiführung der Zusammenarbeit erforderlichen Anreize zu schaffen, festgelegt.

(3)   Abweichend von Artikel 193 der Haushaltsordnung können sich Finanzbeiträge, soweit dies für die Durchführung einer Maßnahme erforderlich ist, auf Maßnahmen mit Beginn vor dem Tag des Finanzhilfeantrags für die betreffende Maßnahme erstrecken, sofern diese Maßnahmen nicht vor dem 24. Februar 2022 begonnen haben und nicht vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung beendet werden. Rückwirkend förderfähige Maßnahmen müssen alle Förderfähigkeitskriterien der Artikel 7 und 8 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

(4)   In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

Artikel 7

Nutzung nicht mit Kosten verknüpfter Finanzierungen

(1)   Finanzhilfen werden in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 180 Absatz 3 der Haushaltsordnung gewährt.

(2)   Die Höhe des Unionsbeitrags für jede Maßnahme kann auf der Grundlage beispielsweise folgender Faktoren festgelegt werden:

a)

Komplexität der gemeinsamen Beschaffung, für die ein Anteil des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags und die bei vergleichbaren Maßnahmen gewonnenen Erfahrungen als erster Näherungswert dienen können,

b)

die Merkmale der Zusammenarbeit, die voraussichtlich in Bezug auf Interoperabilität zu besseren Ergebnissen führen und im Hinblick auf langfristige Investitionen durch die Industrie eine stärkere Signalwirkung entfalten, oder

c)

die Zahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder oder die Einbeziehung weiterer Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder in bestehende Kooperationsbeziehungen.

(3)   Der Finanzbeitrag der Union zu den einzelnen Maßnahmen beträgt jeweils höchstens 15 % des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrags und ist auf 15 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags je Konsortium von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern begrenzt.

(4)   Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels darf sich der Finanzbeitrag der Union zu einzelnen Maßnahmen auf bis zu 20 % des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrags belaufen und ist auf 20 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags begrenzt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Bei den Empfängern der im Rahmen der Beschaffungsmaßnahme bereitgestellten zusätzlichen Mengen von Verteidigungsgütern gemäß Artikel 9 Absatz 3 handelt es sich um die Ukraine oder Moldau.

b)

Mindestens 15 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags werden an KMU und/oder Midcap-Unternehmen als Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer vergeben.

Artikel 8

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Für eine Finanzierung durch die Union im Rahmen des Instruments kommen nur Maßnahmen in Frage, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie beinhalten die Zusammenarbeit zwischen den förderfähigen Stellen gemäß Artikel 10 bei der gemeinsamen Beschaffung zur Deckung des besonders dringenden und kritischen Bedarfs an Verteidigungsgütern und dienen der Umsetzung der Ziele gemäß Artikel 3.

b)

Sie beinhalten eine neue Zusammenarbeit, auch in einem bestehenden Rahmen, oder die Ausweitung einer bestehenden Zusammenarbeit auf mindestens einen weiteren Mitgliedstaat oder mindestens ein weiteres assoziiertes Land.

c)

Sie werden von einem aus mindestens drei Mitgliedstaaten bestehenden Konsortium durchgeführt.

d)

Sie erfüllen die in Artikel 9 bestimmten zusätzlichen Bedingungen.

(2)   Nicht förderfähig sind folgende Maßnahmen:

a)

Maßnahmen zur gemeinsamen Beschaffung von Gütern oder Dienstleistungen, die nach geltendem Völkerrecht verboten sind,

b)

Maßnahmen zur gemeinsamen Beschaffung letaler autonomer Waffen, bei denen bei der Durchführung von Angriffen gegen Menschen keine Möglichkeit zur wirksamen menschlichen Kontrolle über Zielauswahl- und Angriffsentscheidungen besteht.

Artikel 9

Zusätzliche Förderbedingungen

(1)   Die Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, die an einer gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, ernennen einvernehmlich einen Beschaffungsbeauftragten, der in ihrem Namen für die Zwecke dieser gemeinsamen Beschaffung tätig wird. Der Beschaffungsbeauftragte führt die Beschaffungsverfahren durch und schließt die sich daraus ergebenden Verträge mit den Auftragnehmern im Namen der teilnehmenden Länder. Der Beschaffungsbeauftragte kann als Begünstigter an der Maßnahme teilnehmen und als Koordinator des Konsortiums fungieren; somit kann er gegebenenfalls aus dem Instrument bereitgestellte Mittel und von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern bereitgestellte Mittel verwalten und kombinieren.

Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Bestimmungen über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, die in der Richtlinie 2009/81/EG festgelegt sind.

(2)   Die Beschaffungsverfahren nach Absatz 1 beruhen auf einer Vereinbarung, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern unter den Bedingungen des Arbeitsprogramms mit dem Beschaffungsbeauftragten zu unterzeichnen ist. In der Vereinbarung werden insbesondere die Einzelheiten der gemeinsamen Beschaffung und des Entscheidungsprozesses zur Wahl des Verfahrens, zur Bewertung der Angebote und zur Auftragsvergabe festgelegt.

(3)   In der in Absatz 2 genannten Vereinbarung kann der Beschaffungsbeauftragte dazu ermächtigt werden, für die Ukraine oder für Moldau zusätzliche Mengen des betreffenden Verteidigungsguts zu beschaffen. Diese Ermächtigung wird von den an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Mitgliedstaaten einvernehmlich genehmigt.

Die Modalitäten für die zusätzliche Beschaffung gelten unbeschadet des geltenden Unionsrechts und halten die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausfuhr von Verteidigungsgütern ein.

(4)   Die gemeinsamen Beschaffungsverfahren und -aufträge enthalten die Teilnahmebedingungen für die an der gemeinsamen Beschaffung gemäß den Absätzen 5 bis 12 beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer ein.

(5)   An der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer und Unterauftragnehmer haben ihren Sitz und ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union oder in einem assoziierten Land. Sie dürfen nicht der Kontrolle durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen oder müssen alternativ einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) und erforderlichenfalls Risikominderungsmaßnahmen unterzogen werden, wobei die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele zu berücksichtigen sind.

(6)   Abweichend von Absatz 5 des vorliegenden Artikels kann ein in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassener Rechtsträger, der von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands kontrolliert wird, nur dann an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, wenn er Garantien vorlegt, die von dem Mitgliedstaat oder dem assoziierten Land überprüft wurden, in dem der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer niedergelassen ist. Die Garantien müssen die Zusicherung bieten, dass die Teilnahme des an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten, wie sie in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des EUV festgelegt sind, und den Zielen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung nicht zuwiderläuft.

(7)   Im Sinne einer unionsweiten Harmonisierung können die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Garantien mittels einer von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 16 genannten Ausschusses erstellten standardisierten Vorlage gegeben werden; die Garantien sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Aus den Garantien muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass

a)

die Kontrolle über den an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer nicht in einer Weise ausgeübt wird, die dessen Fähigkeit, den Auftrag zu erfüllen und Ergebnisse zu erbringen, hemmt oder einschränkt, und

b)

der Zugang eines nicht assoziierten Drittlands oder eines Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands zu Verschlusssachen, die mit der gemeinsamen Beschaffung in Zusammenhang stehen, verhindert wird und dass die Angestellten oder sonstigen an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Personen über eine von einem Mitgliedstaat oder eines assoziierten Landes gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellte Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung verfügen.

(8)   Die Beschaffungsbeauftragten übermitteln der Kommission eine Benachrichtigung über die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 oder die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Garantien. Weitere Informationen zu den ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen oder den Garantien sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln. Die Kommission informiert den in Artikel 16 der vorliegenden Verordnung genannten Ausschuss über jedwede Benachrichtigung gemäß dem vorliegenden Absatz.

(9)   Die für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung genutzten Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer und Unterauftragnehmer müssen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes befinden. Wenn an einer gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer in der Union oder einem assoziierten Land keine unverzüglich verfügbaren Alternativen oder einschlägigen Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen haben, können sie ihre Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder der assoziierten Länder befinden oder dort gehalten werden, nutzen, sofern diese Nutzung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten nicht zuwiderläuft und den in Artikel 3 festgelegten Zielen entspricht.

(10)   Verfahren und Verträge zur gemeinsamen Beschaffung enthalten zudem die Anforderung, dass das Verteidigungsgut keiner unmittelbaren Beschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands oder mittelbaren Beschränkung durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger unterliegen darf, durch die die Fähigkeit eines Mitgliedstaats, dieses Verteidigungsgut zu nutzen, eingeschränkt wird.

(11)   Abweichend von Absatz 10 und aufgrund der geopolitischen Lage und der Dringlichkeit der Beschaffung von Verteidigungsgütern mit Unterstützung aus diesem Instrument gilt die Anforderung nach dem genannten Absatz nicht für dringend benötigte und kritische Verteidigungsgüter, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder verpflichten sich zu einer Machbarkeitsstudie, um zu prüfen, ob es möglich ist, die Komponenten, die die Beschränkung bedingen, durch alternative beschränkungsfreie Komponenten mit Ursprung in der Union zu ersetzen.

b)

Die beschafften Verteidigungsgüter waren vor dem 24. Februar 2022 bei den Streitkräften einer Mehrheit der an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Mitgliedstaaten in Gebrauch.

(12)   Die Kosten für Komponenten mit Ursprung in der Union oder assoziierten Ländern belaufen sich auf mindestens 65 % des Werts des Endprodukts. Es dürfen keine Komponenten aus nicht assoziierten Drittländern bezogen werden, die gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, verstoßen.

(13)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „an der gemeinsamen Beschaffung beteiligter Unterauftragnehmer“ einen Rechtsträger, von dem ein wichtiges Vorprodukt („critical input“) mit besonderen, für das Funktionieren eines Verteidigungsguts wesentlichen Merkmalen bereitgestellt wird und an den mindestens 15 % des Auftragswerts vergeben werden.

Artikel 10

Förderfähige Stellen

Folgende Rechtsträger kommen für eine Finanzierung in Betracht, sofern sie die in Artikel 197 der Haushaltsordnung festgelegten Förderfähigkeitskriterien erfüllen:

a)

Behörden der Mitgliedstaaten,

b)

Behörden assoziierter Länder,

c)

Beschaffungsbeauftragte.

Artikel 11

Zuschlagskriterien

(1)   Die Kommission bewertet die Vorschläge auf der Grundlage der folgenden Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen:

a)

Zahl der an jeder einzelnen gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder,

b)

geschätzter Wert der gemeinsamen Beschaffung,

c)

Nachweis für den Beitrag der Maßnahme zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, und der Anpassung, Modernisierung und Weiterentwicklung der EDTIB, damit diese — auch unter dem Gesichtspunkt Lieferfristen, Verfügbarkeit und Versorgung — in der Lage ist, insbesondere den besonders dringenden und kritischen Bedarf an Verteidigungsgütern gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu decken,

d)

Nachweis für den Beitrag der Maßnahme zur Wiederauffüllung der Lagerbestände, einschließlich jener Bestände, die infolge der Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine erschöpft sind, zur Ersetzung veralteter Ausrüstung sowie der Verstärkung von Fähigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 2,

e)

Umfang des Beitrags, den die Maßnahme zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern, insbesondere im Hinblick auf die proportionale Verteilung von technischen und finanziellen Risiken und Chancen nach einem wirklich kooperativen Ansatz, sowie zur Interoperabilität der im Rahmen dieser Verordnung beschafften Güter leistet,

f)

Beitrag der Maßnahme zur Überwindung der Hindernisse für eine gemeinsame Beschaffung,

g)

Umfang des Beitrags, den die Maßnahme — unter anderem durch den geplanten Auf- oder Ausbau von Produktionskapazitäten, die Reservierung von Produktionskapazitäten — zur Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB und zu deren Anpassung an den Strukturwandel, einschließlich des technologischen Wandels, sowie zur Versorgungssicherheit leistet,

h)

Beteiligung von KMU und Midcap-Unternehmen,

i)

die Einrichtung neuer grenzüberschreitender Zusammenarbeit zwischen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern in den Lieferketten in der gesamten Union,

j)

Qualität und Effizienz der Pläne für die Durchführung der Maßnahme.

(2)   Im Arbeitsprogramm sind weitere Einzelheiten bezüglich der Anwendung der Gewährungskriterien nach Absatz 1 einschließlich einer gegebenenfalls vorzunehmenden Gewichtung festgelegt. Einzelne Schwellenwerte sind in dem Arbeitsprogramm nicht festgelegt.

(3)   Die Kommission übermittelt dem in Artikel 16 genannten Ausschuss den Evaluierungsbericht zu der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Sie übermittelt den einzelnen Antragstellern einen detaillierten Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung ihres jeweiligen Vorschlags.

Artikel 12

Arbeitsprogramm

(1)   Das Instrument wird durch ein mehrjähriges Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung (im Folgenden „Arbeitsprogramm“) durchgeführt.

(2)   Die Kommission erlässt das Arbeitsprogramm im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   In dem Arbeitsprogramm wird Folgendes festgelegt:

a)

der finanzielle Mindestumfang der gemeinsamen Beschaffungsmaßnahmen,

b)

der Richtbetrag für die finanzielle Unterstützung bei Maßnahmen, die von der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c geforderten Mindestanzahl von Mitgliedstaaten durchgeführt werden,

c)

Anreize für Beschaffungsvorhaben mit höherem Wert und für die Einbeziehung weiterer Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder in eine bestehende Zusammenarbeit,

d)

der aus dem Beitrag der Union für jede der betreffenden Finanzierungsprioritäten bereitgestellte Gesamtbetrag,

e)

eine Beschreibung der Maßnahmen, in deren Rahmen im Sinne der gemeinsamen Beschaffung zusammengearbeitet wird,

f)

der geschätzte Wert der gemeinsamen Beschaffung,

g)

das Verfahren für die Evaluierung und die Auswahl der Vorschläge,

h)

eine Beschreibung der Etappenziele, die so zu konzipieren sind, dass sie wesentliche Fortschritte bei der Durchführung der jeweiligen Maßnahmen, die wesentlichen zu erzielenden Ergebnisse und die an diese Etappenziele gekoppelten auszuzahlenden Finanzierungsbeträge markieren,

i)

die Einzelheiten für die Überprüfung der in Buchstabe h genannten Etappenziele, der Erfüllung von Bedingungen und der Erzielung von Ergebnissen und

j)

die Methoden zur Bestimmung und gegebenenfalls zur Anpassung der Finanzierungsbeträge.

(4)   Im Arbeitsprogramm sind die Finanzierungsprioritäten im Einklang mit dem Bedarf gemäß Artikel 3 Absatz 2 festgelegt. Diese Finanzierungsprioritäten sind darauf ausgerichtet, sicherzustellen, dass besonders dringend benötigte und kritische Verteidigungsgüter in den Mengen verfügbar sind, die zur Schließung der drängendsten Lücken bei den Fähigkeiten benötigt werden, wie in Abschnitt 4 der Gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“ dargelegt.

Artikel 13

Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen und vertrauliche Information

(1)   Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gilt:

a)

Die an einer gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder vereinbaren untereinander die Einzelheiten für den Schutz von Verschlusssachen für die Zwecke dieser gemeinsamen Beschaffung gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

b)

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass er einen Schutz von EU-Verschlusssachen sicherstellt, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften des Rates gemäß dem Beschluss 2013/488/EU gleichwertig ist.

c)

Die Kommission schützt die als EU-Verschlusssachen eingestuften Informationen, die im Zusammenhang mit dem Instrument übermittelt werden, gemäß den im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 festgelegten Sicherheitsvorschriften.

(2)   Um den Austausch von vertraulichen Informationen und von Verschlusssachen und vertraulichen Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern und gegebenenfalls den Antragstellern und den Empfängern zu erleichtern, richtet die Kommission ein sicheres Austauschsystem ein. Dieses System trägt den nationalen Sicherheitsvorschriften der Mitgliedstaaten Rechnung.

Artikel 14

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Kommission überwacht die Durchführung des Instruments und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die erzielten Fortschritte Bericht. Hierzu trifft die Kommission die erforderlichen Überwachungsvorkehrungen.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2026 erstellt die Kommission einen Bericht, der die Auswirkungen und die Wirksamkeit der im Rahmen des Instruments getroffenen Maßnahmen bewertet (im Folgenden „Evaluierungsbericht“) und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(3)   Der Evaluierungsbericht baut auf Konsultationen der Mitgliedstaaten und wichtiger Interessenträger auf, und dient der Bewertung des Fortschritts hinsichtlich der Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3. Er bewertet potenzielle Engpässe bei der Funktionsweise des Instruments und insbesondere den Beitrag des Instruments zu folgenden Aspekten:

a)

Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern, darunter die Aufnahme einer neuen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit,

b)

Beteiligung von KMU und Midcap-Unternehmen an den Maßnahmen,

c)

Aufnahme neuer grenzüberschreitender Zusammenarbeit zwischen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern in den Lieferketten in der gesamten Union,

d)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB und ihre Anpassung, Modernisierung und Weiterentwicklung, welche sie insbesondere in die Lage versetzt, den besonders dringenden und kritischen Bedarf an Verteidigungsgütern zu decken,

e)

Gesamtwert der für die mit dem Instrument geförderten Aufträge der gemeinsamen Beschaffung besonders dringend benötigter und kritischer Verteidigungsgüter.

(4)   In dem Evaluierungsbericht wird auf der Grundlage der vom Beschaffungsbeauftragten geleisteten Beiträgen, wie zum Beispiel Machbarkeitsstudien gemäß Artikel 9 Absatz 11 Buchstabe a, sowie gegebenenfalls auf der Grundlage der Arbeiten im Rahmen der Beobachtungsstelle für kritische Technologien aufgezeigt, wo im Zusammenhang mit Gütern, die mit finanzieller Unterstützung aus dem Instrument beschafft werden, Defizite und kritische Abhängigkeiten von nicht assoziierten Drittländern bestehen. Der Evaluierungsbericht dient der Kommission als Grundlage für ihre Arbeit an Technologiefahrplänen, einschließlich Risikominderungsmaßnahmen zur Beseitigung dieser Defizite und kritischen Abhängigkeiten. Die Kommission prüft, ob Vorschläge in Bezug auf Maßnahmen unterbreitet werden sollen, mit denen im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds bestehende Defizite und kritische Abhängigkeiten von nicht assoziierten Drittländern, gegebenenfalls durch kritisches Vorausdenken bezüglich der Sicherung aller in der Lieferkette der EDTIB benötigten Komponenten, abgebaut werden.

(5)   Die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten gelten unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, Regelungen und Bestimmungen sowie des Artikels 346 AEUV.

Artikel 15

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Unbeschadet der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union oder der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Schutz von Verschlusssachen und von vertraulichen Informationen machen die Empfänger von Unionsmitteln deren Herkunft insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, zu den auf der Grundlage des Instruments ergriffenen Maßnahmen und zu den erzielten Ergebnissen durch.

(3)   Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 bestimmten Ziele betreffen.

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Die Europäische Verteidigungsagentur wird eingeladen, ihre Ansichten und ihr Fachwissen als Beobachterin in den Ausschuss einzubringen. Der Europäische Auswärtige Dienst wird ebenfalls zur Beteiligung an dem Ausschuss eingeladen.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 18. Oktober 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. M. ALBARES BUENO


(1)   ABl. C 486 vom 21.12.2022, S. 168.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2023.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(5)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(7)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

(8)  Empfehlung (EU) 2018/624 der Kommission vom 20. April 2018 zum grenzüberschreitenden Marktzugang für Subunternehmer und KMU im Verteidigungssektor (ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 87).

(9)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(11)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(12)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(13)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(14)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(15)  Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6).

(16)  Entscheidung zur Bestimmung der Liste von Produkten (Waffen, Munitions- und Kriegsmaterial) für die die Bestimmungen des Artikels 223 Absatz 1 Buchstabe — jetzt Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b — des Vertrags gelten (Dokument 255/58). Protokoll der Sitzung vom Freitag, 15. April 1958.

(17)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(18)   ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 13.

(19)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(20)   ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 13.

(21)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(22)  Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2418/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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